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jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
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Text Verwaltungsvorschriften /Datenschutz

Welche Verwaltungsvorschriften gelten zur Zeit zur Anmeldung eines Reisegewerbe? (speziell Handwerk im Reisegewerbe? Mir ist nur die aus Schleswig-Holstein bekannt. Dort hat auch die Datenweitergabe der Behörde an die Handwerkskammer zu einer Rüge des Datenschutzbeauftragten geführt.

Benötige ein paar links um die Verwaltungsvorschriften zu vergleichen.

Hier der Bericht des Datenschutzbeauftragten Schleswig Holstein:

4.1.7 Unterrichtung der Handwerkskammer über Reisegewerbekarte
Die Unterrichtung anderer Behörden über ausgestellte Reisegewerbekarten ist bereichsspezifisch abschließend geregelt. Eine Beteiligung der Hand­werkskammern ist nicht vorgesehen. Die Verwaltungsvorschriften zum Voll­zug der Gewerbeordnung sehen nur eine Weitergabe an das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls die Ausländerbehörde vor.
Über Eingaben erfuhren wird, dass die Gewerbeämter der Kommunen häufig Daten über die Ausstellung einer Reisegewerbekarte an die jeweilige Handwerks­kammer übermitteln. Die Kommunen verwiesen auf ein Merkblatt der Hand­werkskammer, worin um Übersendung der entsprechenden Gewerbeanmeldung gebeten wurde. Hinweise auf Rechtsvorschriften zur Datenübermittlung waren dem Merkblatt nicht zu entnehmen.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist in der Gewerbeordnung bereichsspezifisch geregelt. Danach können öffentliche Stellen, die an gewerbe­rechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen sind zudem zu informieren, wenn eine Entscheidung Rechtsfolgen hat und die Kennt­nis der Daten aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung dieser Rechtsfolgen erforderlich ist. Für weitere Zwecke sind Übermittlungen nur zuläs­sig, soweit diese zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind oder eine beson­dere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
In den geprüften Fällen bestand allenfalls die Besorgnis, dass die im Reisegewerbe zulässigen Grenzen bei den Tätigkeiten der Betroffenen überschritten werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür lagen nicht vor, zumal mit der Tätigkeit erst noch begonnen werden sollte. Es gab also keinen konkreten Anlass für die Übermittlungen. Es handelte sich um regelmäßige Datenübermittlungen, für die es an einer ausdrücklichen Rechtsvorschrift fehlte.
Was ist zu tun?
Kommunen dürfen nach Ausstellung einer Reisegewerbekarte davon nur die Behörden unterrichten, die in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Gewerbeordnung aufgezählt sind.

__________________
Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
1 07.04.2010 13:50 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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