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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)
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BH BH ist männlich
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§ 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)

Hallo Leute,

ich bin auf der Suche nach Auflagen/Muster für eine Erlaubnis nach § 33a GewO. Es handelt sich um eine Striptease-Darbietung in einer konzessionierten Gaststätte (Imbissrestaurant) am ---- Vatertag! Applaus

Schon mal danke im voraus!
1 14.05.2009 10:56 BH ist offline E-Mail an BH senden Beiträge von BH suchen
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Wittgensteiner   Zeige Wittgensteiner auf Karte Wittgensteiner ist männlich
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RE: § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)

Hallo,

ich mal ein Muster an Ihre E-Mail geschickt

__________________
alles wird gut solange du wild bist

2 14.05.2009 13:40 Wittgensteiner ist offline E-Mail an Wittgensteiner senden Beiträge von Wittgensteiner suchen
Solon
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RE: § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)

Vatertagsverderber.

Eine einmalige Veranstaltung fällt nicht unter 33 a GewO, da es sich wohl um eine einmalige Veranstaltung handelt. Bei einer einmaligen Veranstaltung fehlt die Nachhaltigkeit der Gewerbeausübung (Fortsetzungsabsicht). Zudem wäre es unverhältnismäßig, wegen einer Veranstaltung das Erlaubnisverfahren durchzuführen. § 33 a zielt auf Betriebe ab, bei denen die Schaustellung von Personen zur sexuellen Erregung der Zuschauer zur Betriebsart gehört.

Daher nur Auflagen nach Jugendschutzrecht aber keine § 33 a GewO Erlaubnis notwendig.

Falls dennoch einmal ein Striplokal (oder schlimmeres) genehmigt werden muss, kann das von mir vor einiger Zeit renovierte Erlaubnismuster verwendet werden.



Dateianhang:
unknown Schaustellung_Personen_33_a_GewO.doc (186 KB, 312 mal heruntergeladen)


__________________
Thomas Kirchhammer
3 14.05.2009 15:14 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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