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Adressänderung |
Sonja Mielenz

Jungspund


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Adressänderung |
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Hallo alle zusammen!
Ich steh hier grade auf der Leitung...
Ich habe einen neuen Gewerbetreibenden, der eine Reisegewerbekarte aus einer anderen Stadt hat. Aufgrund des Umzuges ist die angegebene Anschrift nun nicht mehr aktuell.
Trotz diverser Schreiben (auch mit Fristsetzung) reagiert er überhaupt nicht. Ich möchte die Adressänderung jetzt in Form eines Bescheides mit Zwangsmitteln durchsetzen. Hat jemand das schon mal gemacht und kann mir seinen Bescheid als Muster zur Verfügung stellen?
Was nehmt ihr für eine derartige Umschreibung an Verwaltungsgebühren? 20,00 € oder mehr (Gebührenrahmen in S.-H. beträgt 20,00 - 41,00 €)?
Vielen Dank im voraus!
Gruß
Sonja Mielenz
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1
13.06.2006 15:18 |
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TIGRIS-Werbung
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Puz.zle
Moderator
  

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Hallo Kollegin,
die Problematik taucht bei uns auch ab und zu mal auf.
Jedoch bietet die GewO keine Rechtsgrundlage für eine Pflicht zur Änderung der Wohnanschrift in der Reisegewerbekarte. Dies hat meines Wissens den Hintergrund, dass ursprünglich Reisegewerbetreibende oftmals nicht seßhaft waren ("das umherziehende Volk").
Lediglich nach Abgabenordnung und Meldegesetz muss er sich bei der zuständigen Behörde (Finanzamt, Meldeamt) an-, um bzw. abmelden.
Deshalb halte ich eine entsprechende Verfügung
für rechtswidrig.
Da es keine Pflicht zur Änderung des Adresse gibt, nehmen wir für die "freiwillige" Aktualisierung der RGK keine Gebühr, sonst kommen wahrscheinlich noch weniger zur "Ummeldung". Unsere Landesgebührenordnung sieht hierfür auch keine ausdrückliche Gebühr vor.
Die "Neuankömmlinge" in unserem Zuständigkeitsbereich erhalten nach unserer erfolglosen Bitte zur Adressänderung eine Fristsetzung unter der Maßgabe, wenn sie bis zu dem Termin nicht erscheinen oder sich nicht anderweitig äußern, gehen wir davon aus, dass das Reisegewerbe von hier aus weitergeführt wird und "drohen" das "Mitteilungsblatt RG" an Finanzamt & Co. von Amts wegen an.
Für effektivere Lösungsvorschläge wäre ich natürlich auch dankbar!
Gruß aus Gera
__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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2
13.06.2006 19:34 |
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Solon
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Neetz

Mitglied
 
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| RE: RE Adressänderung RGK |
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Guten Morgen,
ich würde das genauso sehen.
Wenn ein RGK-Inhaber zur Adressänderung kommt, ändere ich das und nehme auch keine Gebühr.
Ich informiere die "alte" Behörde über den Umzug und auch das jetzt für den Gewerbetreibenden zuständige Finanzamt.
Wenn ich die information erhalte, dass ein RGK-Inhaber in unseren Zuständigkeitsbereich gewechselt ist, schreibe ich ihn an, zwecks Adressänderung und informiere das für ihn jetzt zuständige FA. wenn er dann nicht kommt, hake ich da nicht weiter nach. Es wird ihm dann erst auf die Füße fallen, wenn er mal von anderer Seite kontrolliert wird.
Es könnte ja auch sein, das er im Moment nicht im RG tätig ist. es soz. "ruhen" lässt.
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3
14.06.2006 07:38 |
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Bluminante

Doppel-As
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Guten Morgen aus dem fürchterlich warmen Preetz,
darf ich mal neugierig fragen, woher Ihr erfahrt, dass eine RGK-Inhaberin zu Euch gezogen ist ? Das habe ich noch nie mitbekommen...
Gruß
Bluminante
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4
14.06.2006 08:12 |
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Neetz

Mitglied
 
Dabei seit: 20.06.2005
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Jo, das ist auch höchst selten, kam bisher 2mal vor. einmal rief die "alte" Behörde an und fragte hier nach ob derjenige hier wohnt und schickte dann die akte zu. und das 2.mal rief das FA an und erkundigte sich, ob derjenige hier mit Reisegewerbe gemeldet ist. daraufhin schrieb ich den an und er kam dann auch brav die adresse ändern. also zufall....
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5
14.06.2006 08:18 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Hallo! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Also, eine Verpflichtung des Gewerbetreibenden (auch des Reisegewerbetreibenden) zur Meldung der Tätigkeit findet man m. W. nicht nur in der Gewerbeordnung, sondern vor allem auch in der AO.
In § 138 AO steht nämlich drin (Abs. 1 letzter Satz) dass man dieses auch bei einer Verlegung machen muss. Also, hieraus könnte man m. E. schon eine Verpflichtung des Gewerbetreibenden, seine Tätigkeit der Wohnsitzbehörde anzuzeigen, ableiten.
Darüberhinaus gilt § 11 Abs. 6 GewO ja auch für den gesamten Teil der GewO und damit auch für das RG. Demnach dürfte § 11 Abs. 6 i. V. mit der AO auch die entsprechenden Berichtigungen der RGK rechtfertigen.
Aber, richtig durchgeklagt etc. haben wir sowas auch noch nicht. Bei uns kommen die RGK meistens freiwillig an und wollen was geändert haben.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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6
14.06.2006 08:40 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Also, nochmal zum Punkt AO und so!!
Weil § 138 AO sagt, "......wer einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet...." muss dieses nach amtlichen Vordruck (nicht mehr auf
) der Gemeinde mitteilen, in der dere Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird. § 138 AO sagt weiter, ".....das gleiche gilt, bei der Verlegung, der Aufgabe eines Betriebes oder einer Betriebsstätte .......".
Zum Gesetzestext der AO guckst Du hier:
Und weil § 379 Abs. 2 AO (guckst DU hier
sacht, dass derjenige, welcher seinen Meldepflichten aus 138 Abs. II AO nicht nachkommt, ordnungswidrig handelt, kann dieser irgendwann auch ein Bußgeld bekommen.
Wer jetzt noch Zweifel hat, dass 138 AO auch auf Reisegewerbetreibende Anwendung findet, guckt einmal hier und dann hier und wird dann zu dem Ergebnis kommen (müssen???) dass der Gewerbetreibende im Reisegewerbe selbstverständlich bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes (Begriffsbestimmungen hierzu s. AO) oder des Wohnsitzes (also des Mittelpunkts der gewerblichen Tätigkeit) der dann zuständigen Gemeinde (§138 AO) dieses anzuzeigen hat.
Nur, wer von unseren Reisegewerbetreibenden macht dies von sich aus (obwohl es in der ersten Umschlagseite ausdrücklich erwähnt ist).
Die unrichtig gewordenen Angaben sind dann m. E. nach § 11 Abs. 6 GewO (allgemeiner Teil, gilt somit auch für RG und Marktwesen etc.) in Verbindung mit den Landesdatenschutzgesetzen zu berichtigen (durch Eintrag in die RGK).
Der Einfachheit halber hätte man dieses durch eine Fassung des § 55 c GewO in der Form machen können, dass man sagt, wer im Reisegewerbe tätig ist, hat dieses der jeweiligen Wohnsitzgemeinde anzuzeigen.
Aber, warum einfach wenn der komplizierte Weg viel, viel unverständlicher ist, aber auch zum Ziel führen dürfte??
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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7
14.06.2006 13:11 |
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Flittard
Tripel-As


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9
09.01.2008 15:54 |
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pmcolonia
Routinier
 
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So spielt das Leben:
Also:
eine Verpflichtung zur Anschriftenänderung auf der Reisegewerbekarte erkenne ich nicht. Nach der hier schon zitiertenAO gibt es nur eine Verpflichtung dies anderen Stellen mitzuteilen.
Vergleicht dies doch bitte mal mit den Verpflichtungen nach dem Gaststättengesetz. Dort muss eine juristische Person einen Geschäftsführerwechsel der für die Erlaubnis zuständigen Stelle anzeigen. Hieraus ergibt sich aber keine Verpflichtung für die GmbH dies auch der Gewerbemeldestelle mitzuteilen. Es besteht keine Verpflichtung eine Ummeldung vornehmen zu lassen. Gleichfalls macht es Sinn, eine solche Meldung dann aber auch vorzunehmen. Gegen Gebühr würde ich diese Meldung aufgrund fehlender Verpflichtung nicht vornehmen. Ich habe doch selbst ein Interesse daran, dass meine DAten so aktuell sind wie möglich. Und wenn dann schon ein Gewerbetreibender die Daten aus eigenem Antrieb aktualisieren will, dann komme ich mit einer Gebührenforderung? Nein, sicherlich nicht.
Zurück zur Ausgangsfrage;
Wenn denn ein Reisegewerbetrreibender hier eine Erklärung abgibt, zu der er nicht verpflichtet ist, dann würde ich mich darüber freuen, ihm für seine Kooperation danken und fertig. Wenn er denn beglaubigte Kopien braucht, dann solte man die ausstellen und gut ist. Wenn man in einem solchen Fall mit Gebührenforderungen kommt, dann wird es wohl das letzte Mal gewesen sein, dass dieser Gewerbetreibender der Verwaltung irgendetwas freiwillig mitteilt.
Ist das im Sinne der Verwaltung? Also, beurteilt dies mal bitte selbst.
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10.01.2008 14:01 |
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Claudia Komnick

Haudegen
  
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Tja, jetzt stolpere ich auch über dieses Thema. Die Dame von der Gewerbemeldestelle hat mal als RGK-Inhaber einwohnerrechtlich durchgecheckt und dabei auch diverse Umzüge innerhalb der Kommune festgestellt. Ich neige dazu, meine Gewerbedatei von Amts wegen zu berichtigen. Abdruck dieser Berichtigung geht an das AO (falls der Gewerbetreibende seinen Weg dorthin vergessen hat).
Aber 100%ig sicher bin ich mir nicht. Der 55 c verweist ja immer mal wieder auf den 14...
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22.10.2008 11:18 |
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