JoWe
Eroberer
  
Dabei seit: 28.11.2006
Beiträge: 69
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 27 [?]
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Guten Tag ,Frau/Herr van de Loo,
in vergleichbaren Fällen überprüfen wir zunächst wiederholt die Halle und stellen entsprechende Personalien fest; auch um zu sehen wer möglicherweise wiederholt steht und bereits RGK oder stehendes Gewerbe hat.
Bei denjenigen bei denen man dann so auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen kann(Häufigkeit der Anwesenheit, Art der Gegenstände u.a), stellt sich dann die von Ihnen gestellte Frage.
Da diese so verbleibenden Personen üblicherweise an verschiedenen weiteren Orten ihre Waren vertreiben und dies nicht nur lokal begrenzt in der Halle, bin ich der Auffassung, das man auf eine RGK hinwirken "kann".(dies sollte man mit den personen an- bzw. besprechen)
Da erfahrungsgemäß diese Personen an mehreren Tagen in der Woche ihren Stand beschicken, diesen stehen lassen und nur bis zum nächsten Mal abdecken, kann auch die Anmeldung nach §14 GewO vertreten werden wenn man ausschließlich darauf abstellt das sie nur in der Trödelhalle verkaufen.
Wichtig ist letztendlich die steuerliche Erfassung.
Bei Abgleich der festgestellten Personalien mit der ARGE oder Auländeramt, kommen machmal erstaunliche Sachen zu Tage.
Gruß
JoWe
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