ve-ru

Routinier
 

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Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
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| Angestellte im Reisegewerbe |
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Hallo aus Thüringen,
ich glaube, langsam sehe ich nicht mehr so richtig durch mit dem Reisegewerbe
§ 60c GewO - Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind. Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Wir haben noch eine ganze Reihe von Angestellten, die wegen der vorhergehenden Regelungen des 55 eine eigene Reisegwerbekarte besitzen. Sind die jezt ungültig?
Und schon stellt sich mir die Frage, wie gehe ich mit dem 60 GewO um.
Prüfe ich jetzt die Zuverlässigkeit aller Angestellten im Reisegewerbe? Würde ja nur dann lückenlos funktionieren, wenn das wie bei den Bewachungsunternehmne organisiert wäre.
Jeder, der bei einem Reisegewerbetreibenden eingestellt werden soll muss gemeldet und überprüft werden.
Wenn das der Bürokratieabbau ist
Bin für alle Hinweise zur Entbürokratisierung dankbar
Venz
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Kirsten Venz
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von ve-ru: 02.11.2007 13:40.
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