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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Wanderlager - Anmeldung durch Postfachfirma » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Wanderlager - Anmeldung durch Postfachfirma
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Juliane Mersch   Zeige Juliane Mersch auf Karte Juliane Mersch ist weiblich
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Fragezeichen Wanderlager - Anmeldung durch Postfachfirma

Hallo Kollegen!

Auch ich habe mich nun registriert, um die Möglichkeit zu nutzen, über dieses Forum die eine oder andere Frage in den Raum zu stellen bzw. diskutieren zu lassen.

Meine aktuelle Frage betrifft § 56 a GewO - Wanderlager und deren Ankündigung.

Ganz konkret frage ich an, ob die Angabe einer Postfach-Anschrift der durchführenden/ anmeldenden Firma / des betreffenden Gewerbetreibenden in der öffentlichen Ankündigung einer entsprechenden Veranstaltung ausreichend sein kann.

§ 56 a Abs. 1 GewO fordert, dass die öffentliche Ankündigung den Namen (...) oder die Firma sowie die Anschrft des Gewerbetreibenden enthalten muss.

Unter Anschrift des Gewerbetreibenden verstehe ich grundsätzlich seine Wohnanschrift oder die Anschrift seiner gewerblichen Niederlassung (falls vorhanden).

Ein Postfach kann jedoch auch "angeschrieben" werden, so dass ich mich frage, ob dieses auch als Anschrift i.S.d. § 56 a GewO anzusehen ist.

Ich befürchte jedoch, dass der Schutzzweck des § 56 a GewO, nämlich die Möglichkeit der Erreichbarkeit des Resegewerbetreibenden, durch die Angabe eines Postfaches unterlaufen wird.

Wer hat mit dieser Problematik schon Erfahrung gemacht und kann mir ggf. auch Rechtsprechung benennen, in der meine oben genannte Auffassung (Postfach nicht ausreichend) bestätigt wird?

Schöne Grüße

Juliane Mersch
Landkreis Emsland
Meppen
1 21.06.2005 09:21 Juliane Mersch ist offline E-Mail an Juliane Mersch senden Homepage von Juliane Mersch Beiträge von Juliane Mersch suchen
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Frau Mersch,

zunächst ein herzliches Willkommen im Forum.

Bei der Ankündigung des Wanderlagers sollten wir zur Betrachtung zunächst die Personen des „Veranstalters des Wanderlagers“ und des „Gewerbetreibenden in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen“ trennen.

Der „Veranstalter des Wanderlagers“ betreibt immer ein Reisegewerbe und kann deswegen nicht eine jur. Person sein (ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO sowie der Positionierung des § 56a im Titel III der GewO, vgl. auch Urt. des VG Braunschweig 1 VG A 162/88 vom 20.07.1989, GewArch 1990, S. 23f.).

Folgt man dieser Betrachtungsweise weiter, kann also eine jur. Person (z.B. „XXX GmbH“) ein Wanderlager nur „über eine angestellte nat. Person betreiben lassen“. Das klingt etwas praxisfremd, ist aber meiner Meinung nach aus dem Normen-Text nicht anders interpretierbar.

Daraus ergibt sich, dass der Veranstalter des Wanderlagers nicht zwingend eine gewerbliche Niederlassung haben muss (§ 55 Abs. 1 GewO: „…ohne eine solche zu haben…“). Hier werden wir also zumeist auf eine Wohnanschrift zurückgreifen müssen.

_________________________________________________________

Derjenige, für dessen Rechnung die Waren vertreiben werden, betreibt jedoch nicht zwingend ein Wanderlager und kann somit auch eine jur. Person sein. Hier kommt die Problematik des Postfachs voll zum Tragen.

Da § 56a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GewO auf die „Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen“ abstellt, landen wir zumindest bei jur. Personen immer bei der gewerblichen Niederlassung.
Diese bestimmt sich aus § 42 GewO. Hiernach ist unter der Niederlassung ein zum dauernden Gebrauch eingerichteter, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr genutzter Raum für den Betrieb eines Gewerbes zu verstehen. Eine Postfachadresse genügt nach übereinstimmender Auffassung der Kommentatoren (vgl. Tettinger in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6. Aufl., § 42 RdNr. 8 sowie Heß in Friauf, GewO, § 42 RdNr. 15) nicht.

Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen auf die Wohnanschrift zurückgegriffen werden muss (z.B. wenn die Person Reisegewerbetreibende ist und keine gewerbliche Niederlassung existiert). Hier können wir auf § 42 Abs. 2 GewO nicht zurückgreifen.

Zu klären wäre nun, ob eine Wohnanschrift eine Postfachadresse sein kann. Diese Klärung würde ich dann doch eher den Fachleuten aus dem Einwohnermelde-Recht überlassen.

Interessant sind sicherlich noch zwei Urteile aus dem Bereich des Fernabsatzrechts, die jedoch das Problem der Postfachadresse leider pro und kontra sehen.

pro Postfachadresse
kontra Postfachadresse

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
2 21.06.2005 13:10 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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