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Zum Ende der Seite springen Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht
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pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Also:

Nun ist die Umsetzung der EG-Richtlinie da. Fragen bleiben für mich trotzdem noch offen.

In der Regelung wird von Erlaubnispflicht geredet und dann von Untersagung. Für mich irgendwie ein Widerspruch. Wie muss ich das verstehen?

Die Zuständigkeitsregelgung für die Erlaubnis und die Registrierung liegt ja wohl bei der IHK.

Einen Hinweis auf die Untersagungszuständigkeit habe ich nicht gefunden.

Habe ich da was überlesen?
1 05.12.2006 08:06 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Manfred Milbrodt   Zeige Manfred Milbrodt auf Karte Manfred Milbrodt ist männlich
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RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Zitat:
Original von pmcolonia
Einen Hinweis auf die Untersagungszuständigkeit habe ich nicht gefunden.

Habe ich da was überlesen?


...nö, also jedenfalls nicht in §§ 34 d und e.

Die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes ohne Erlaubnis richtet sich dann (Stand: heute) nach §§ 15 Abs. 2, 155 Abs. 2 und hier gibt keine bundeseinheitliche Regelung.

In Schl.-Holstein sieht es so aus:

Nach GewO-ZustVO SH sind die
Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden zuständige Behörden nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung; die Zuständigkeit anderer Behörden nach den Nummern 3.3.1 und 3.6.2 bleibt unberührt

In 3.3.1:
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Städte mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
und
3.6.2:
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden

heißt es:
nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit diese Behörden für die Zulassung des Gewerbebetriebes zuständig sind.

Fazit in Schleswig-Holstein:
Da die IHK für die Zulassung zuständig ist, verbleibt (Stand: heute) die Zuständigkeit für die Fortsetzungsuntersagung bei der Kreisordnungsbehörde.

__________________
Gruß
Manfred Milbrodt
2 05.12.2006 09:35 Manfred Milbrodt ist offline E-Mail an Manfred Milbrodt senden Homepage von Manfred Milbrodt Beiträge von Manfred Milbrodt suchen
Solon
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nette.tante   Zeige nette.tante auf Karte nette.tante ist weiblich
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RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Zitat:
Original von Manfred Milbrodt
Fazit in Schleswig-Holstein:
Da die IHK für die Zulassung zuständig ist, verbleibt (Stand: heute) die Zuständigkeit für die Fortsetzungsuntersagung bei der Kreisordnungsbehörde.


Das wird ja dann überall nicht viel anders aussehen. Toll, dann haben wir wieder die A-Karte. Augen rollen

__________________
Gruß
nette.tante
3 05.12.2006 11:19 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Homepage von nette.tante Beiträge von nette.tante suchen
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Themenstarter Thema begonnen von pmcolonia


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RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Also:

Deswegen habe ich ja auch nicht verstanden, als einige Forenmitglieder jubelten, endlich eine Erlaubnis für die wir nicht zuständig sind.

Für die Erlaubnis hätten wir wenigstens noch Einnahmen zu verzeichnen gehabt. Die Untersagung/der Erlaubniswiderruf (da weiss ich noch immer noch nicht, was da richtig sein wird. Im Gesetzt habe ich keinen Hinweis drauf gefunden. Die reden von Erlaubnis und dann von Untersagungen, die mitgeteilt werden müssen!??!) kostest uns nur. Dafür sind die Kommunen dann aber zuständig.
4 05.12.2006 11:25 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Manfred Milbrodt   Zeige Manfred Milbrodt auf Karte Manfred Milbrodt ist männlich
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RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Hallo aus Raisdorf,

wenn ich alles richtig gelesen habe, dann haben wir eine 2-Stufen-Zuständigkeit:

1.
Die IHK ist nach § 34 d für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Ebenso für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach §§ 48 ff VwVfG.

2.
Die Unterbindung der Tätigkeit nach § 34 d wg. fehlender Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 oder eine Untersagung nach § 35 wegen Unzuverlässigkeit richtet sich nach § 155 Abs. 2 nach der ZustVO der jeweiligen Länder; also, die örtlichen Ordnungsbehören (Regelfall) oder die Kreisordnungsbehörden.

Im Ergebnis:
Die IHK widerruft rechtskräftig, teilt dies dem OAmt mit, verbunden mit dem belegbarem Hinweis, der macht aber immer noch lustig weiter - nun untersagt man schön wut


P.S.
Eine Anmerkung des Kollegen OJ Neuss zu diesem Thema möchte ich nicht vorenthalten
Sieh es einfach so: Die IHK kriegt die Kohle, aber wir haben den Spaß! Erlaubniserteilung ist doch langweilig.


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Gruß
Manfred Milbrodt
5 05.12.2006 12:14 Manfred Milbrodt ist offline E-Mail an Manfred Milbrodt senden Homepage von Manfred Milbrodt Beiträge von Manfred Milbrodt suchen
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RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Ich will weder die Erlaubniserteilung noch die Unterbindung an der Backe haben... :-(

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nette.tante
6 05.12.2006 16:46 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Homepage von nette.tante Beiträge von nette.tante suchen
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RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Hej aus Hamm,

könnte einer von euch das Ding mal hochstellen? Ich hab es nicht! Und das kann ich nicht haben.

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Jörg Wiesemeier
7 06.12.2006 09:15 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Moin Jörg,

oder

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Gruß
Manfred Milbrodt
8 06.12.2006 09:26 Manfred Milbrodt ist offline E-Mail an Manfred Milbrodt senden Homepage von Manfred Milbrodt Beiträge von Manfred Milbrodt suchen
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RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Danke

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Jörg Wiesemeier
9 06.12.2006 12:29 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sigi2910: 26.04.2007 12:13.

10 26.04.2007 12:07 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Zitat:
Original von Manfred Milbrodt
Fazit in Schleswig-Holstein:
Da die IHK für die Zulassung zuständig ist, verbleibt (Stand: heute) die Zuständigkeit für die Fortsetzungsuntersagung bei der Kreisordnungsbehörde.


Wir hatten dieser Tage ein Gespräch mit unserer IHK und die sieht sich für die Erlaubniserteilung ebenso zuständig, wie für einen möglichen Widerruf. Dann wollen wir die doch mal tun lassen. Und wir machen weiter nix anderes, als die Anmeldung anzunehmen und zu bestätigen. Allerdings: Für eine Gewerbeuntersagung verbleibt es ja bei unserer Zuständigkeit. Warten wir mal ab, wie die Praxis sich entwickelt.

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11 26.04.2007 12:11 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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Hallo da Draußen,

in Hessen werden die IHK's wohl selbst Betrieb schließende Maßnahmen durchführen müssen.

Habe aber mal eine andere Frage: Habe jetzt einen § 34c-Kunden, der auch Versicherungen vermittelt. Der soll - auf die Akten der Staatsanwaltschaft warte ich noch - 270.000 € veruntreut / unterschlagen haben, wäre also auch nach § 34d unzuverlässig, ist aber ein alter Hase, könnte also Versicherungen bis 01.01.2009 ohne Erlaubnis vermitteln. Kommt da eine Untersagung nach § 35 GewO in Betracht oder muss die IHK dann ein Verbot aussprechen? Kopfkratz

Bye! Mit einem schönen Gruß aus Wetzlar veabschiedet sich ins verlängerte Wochenende
Party2
Frank Schuster
12 27.04.2007 13:27 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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