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Zum Ende der Seite springen Prostitution 4 Bewertungen - Durchschnitt: 7,754 Bewertungen - Durchschnitt: 7,754 Bewertungen - Durchschnitt: 7,75
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UEGD e.V. UEGD e.V. ist männlich
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Erst mal ein Hallo in die Runde!

Wir sind der Unternehmerverband Erotik Gewerbe Deutschland e.V. (kurz UEGD) und vertreten als Berufsverband die Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten. Wir sind Teilnehmer an Runden Tischen und offizieller Beteiligter zum Prostituiertenschutzgesetz-ProstSchG.

@VoPi
im noch nicht veröffentlichtem Referentenentwurf zum ProstSchG steht:

Änderung der Gewerbeordnung
In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 232. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, werden das Wort „Rechtsbeistände“ durch das Wort „Rechtsdienstleister“ und nach dem Wort „Auswandererberater“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Seelotsenwesen“ die Wörter „und die persönliche Ausübung der Prostitution“ eingefügt.


In der Begründung heißt es dazu:
Nach wohl überwiegender Auffassung ist die persönliche Ausübung der Prostitution kein Beruf wie jeder andere und kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Auch wenn einige Kommunen Gewerbeanzeigen von prostituierten entgegennehmen, besteht im Verwaltungsvollzug weitgehende Übereinstimmung, dass Prostituierte kein Gewerbe nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung anmeldepflichtiges Gewerbe ausüben. Angesichts der Besonderheiten der Prostitution ist dies auch sachgerecht, da anderenfalls z. B. die Grunddaten den Gewerbes (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 der Gewerbeordnung allgemein zugänglich gemacht werden dürfen. Gleichwohl besteht in der Praxis zum Teil Unsicherheit darüber, ob die Ausübung der Prostitution ein Gewerbe darstellt, das in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt. Mit der Änderung des § 6 Absatz 1 Satz 1 wird daher klargestellt, dass die Gewerbeordnung auf die persönliche Ausübung der Prostitution keine Anwendung findet. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz nach Artikel 1 wird ein spezialgesetzlicher Regelungsrahmen geschaffen, der auch Vorschriften für die persönliche Ausübung der Prostitution umfasst. Dazu gehören Insbesondere die Einführung einer Anmeldepflicht nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie ordnungsrechtliche Kontroll- und Eingriffsinstrumentarien. Es besteht daher kein Bedürfnis für eine subsidiäre Anwendung der Gewerbeordnung auf Prostituierte.

Davon zu unterscheiden ist der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. Hier handelt es sich um ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, so dass Insbesondere auch eine Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung besteht.

Darüber hinaus erolgt mit der Ersetzung des Wortes „Rechtsbeistände“ durch das Wort „Rechtsdienstleister“ eine redaktionelle Änderung in Folge des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12. Dezember 2007 (Rechtsdienstleistungsgesetz; BGBl. I S. 2840).
_______________________________________________

Sobald der 140-seitige Entwurf veröffentlicht ist, wollen wir uns nach Bedarf in die Diskussion einklicken.
Beste Grüße und ein gedeihliches Miteinander.
61 18.07.2015 02:52 UEGD e.V. ist offline E-Mail an UEGD e.V. senden Homepage von UEGD e.V. Beiträge von UEGD e.V. suchen
Solon
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Ellinore Ellinore ist weiblich
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Als Diskussionsgrundlage ist der Referentenentwurf öffentlich hier einsehbar.

https://www.dropbox.com/s/ny6xm6ovdwblx6...7.2015.pdf?dl=0

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ellinore: 31.07.2015 18:28.

62 31.07.2015 18:28 Ellinore ist offline E-Mail an Ellinore senden Beiträge von Ellinore suchen
Solon
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Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG

Moin Moin aus Thüringen,

der Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen mit dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) ist heute als BR-Drucksache 156/16 in den Bundesrat eingebracht wurden und soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2017 Inkrafttreten.

Info des BMFSFJ vom 23.03.2016 >
Gesetzentwurf >

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
63 01.04.2016 17:32 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG

Moin Moin aus Thüringen,

am Freitag, den 13. Mai 2016 stehen die 35-seitige Ausschussempfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
als BR-Drs. 156/1/16 > auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung zur Beratung an.

__________________
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64 12.05.2016 05:06 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Prostituiertenschutzgesetz

Prostituiertenschutzgesetz verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat am 07.07.2016 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz werde es erstmals verbindliche und einheitliche Regelungen für die legale Prostitution in Deutschland geben, betonte Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig (SPD). Kernpunkte sind die Erlaubnispflicht für Bordelle sowie eine Anmeldepflicht und verpflichtende Gesundheitsberatung für Prostituierte. Frauen sollen durch die Neuregelung in Zukunft besser vor Zwangsprostitution, Menschenhandel und vor ausbeuterischen und menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen geschützt werden. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll im Juli 2017 in Kraft treten.


Regulierung des Prostitutionsgewerbes

Die Neuregelung sieht die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vor. Der Erlaubnispflicht sollen nicht nur Bordelle, sondern alle bekannten Erscheinungsformen gewerblicher Prostitution, vom Escortservice über Wohnungsprostitution bis zur Straßenprostitution unterliegen. Betreiber müssen sich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens künftig einer persönlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Auch müssen sie künftig ein Betriebskonzept erstellen, in dem sie Vorkehrungen für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb darlegen, und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Ausstattung der Betriebsräume einhalten. Mit der Einführung verbindlicher Mindeststandards für Prostitutionsstätten sollen die Arbeitsbedingungen vor Ort verbessert werden. Betreibende würden stärker in die Verantwortung genommen und müssten bei Gesetzesverstößen mit empfindlichen Sanktionen rechnen, heißt es in der Mitteilung des Bundesfamilienministeriums. Sichergestellt werde dadurch, dass zum Beispiel ein vorbestrafter Menschenhändler kein Bordell mehr betreiben darf. Auch menschenunwürdige, ausbeuterische Betriebskonzepte, wie beispielsweise Flatrate-Bordelle, würden keine Erlaubnis erhalten, erläuterte Schwesig.

Besserer Schutz der in der Prostitution tätigen Personen

Mit der Einführung einer Pflicht zur regelmäßigen Anmeldung und gesundheitlichen Beratung soll langfristig sichergestellt werden, dass Prostituierte verlässliche Informationen zu ihren Rechten und zu gesundheitlichen und sozialen Unterstützungsangeboten erhalten. Die Verbesserung des Zugangs zu Informationen über Rechte und Unterstützungsangebote sei das zentrale Element für die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Prostituierten, so das Bundesministerium. Eine wichtige Rolle würden dabei auch die besonderen Schutzvorschriften für Prostituierte zwischen 18 und 21 Jahren spielen, für die verkürzte Anmelde- und Beratungsintervalle gelten, und die Regelungen zum Schutz schwangerer Prostituierter. So einigten sich die Abgeordneten der Koalitionsfraktionen auf die Ausdehnung des Werbeverbots auf entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit Schwangeren. Daneben sieht das Gesetz bereits ein Werbeverbot für ungeschützten Geschlechtsverkehr und für rechtsgutsgefährdende Formen der Prostitution vor.

Quelle: Aus der Datenbank beck-online

VG
65 11.07.2016 10:40 hanisch-beckum ist offline E-Mail an hanisch-beckum senden Homepage von hanisch-beckum Beiträge von hanisch-beckum suchen
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Prostitutionsschutzgesetz

Hallo,

jetzt bin ich mal gespannt wie es mit den Zuständigkeitsregelungen ausgeht.
Ich habe ja die Befürchtung, dass auch dieses Gesetz bei den kommunalen Gewerbebehörden hängen bleiben wird.

__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus
66 11.07.2016 10:46 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
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RE: Prostitutionsschutzgesetz

Lt. MWE Brandenburg v. 08.07.2016:
Der Bundestag hat am 07.07.2016 in 2./3. Lesung den Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes (BT-Drs. 18/8556) in der Fassung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drs. 18/9036) beschlossen.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Juli 2017 in Kraft treten.
Durch Artikel 5 soll die Gewerbeordnung wie folgt geändert werden:
„In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung … wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Wort „, Patentanwälte“ eingefügt, wird das Wort „Rechtsbeistände“ durch die Wörter „nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen“ ersetzt, wird nach dem Wort „Auswandererberater“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Seelotswesen“ die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten“ eingefügt.“
Damit wird u.a. klargestellt, dass die GewO keine Anwendung auf die Tätigkeit der Prostituierten findet. Die Zuständigkeit liegt in Brandenburg beim MASGF.

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus "Struceberch"
67 12.07.2016 17:04 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
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RE: Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG

Moin Moin aus Thüringen,

das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (anbei Synopse Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) hat am Freitag den Bundesrat passiert und wird wohl in Kürze verkündet und (mit einigen Übergangsregelungen) bereits zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.

Link zu den einzelnen Dokumenten im Gesetzgebungsverfahren:

Weitere Info’s des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Bleibt zu hoffen, dass das Ministerium zügig das Verordnungsverfahren nach § 36 ProstSchG in Gang setzt und die Länder die notwendigen Zuständigkeits- und ggf. landesspezifische Verfahrensregelungen erlassen ...

Dateianhang:
pdf Prostituiertenschutzgesetz.pdf (380,21 KB, 1.165 mal heruntergeladen)


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68 25.09.2016 08:32 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG

Moin Moin

das Prostituiertenschutzgesetz ist am 27.10.2016 im BGBl. I Nr. 50 verkündet worden:

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69 27.10.2016 09:32 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG

Hallo aus Helmstedt,

ich weiß, es ist noch sehr früh im Gesetzgebungsverfahren, aber

wer wird denn in Nds. zuständig sein für die Genehmigung/ Überwachung der Prostitutionsstätten- und fahrzeuge?

Die Tätigkeit der Prostituierten ist außerhalb der GewO, aber die anderen Dinge ??

Mit Grüßen aus Helmstedt
70 27.10.2016 15:48 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
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Erfahrungsgemäß melden sich was Zuständigkeitszuweisungen anbetrifft die kommunalen Spitzenverbände zu Wort. Vielleicht dort mal nachfragen.

Wer das Gesetz liest, kommt allerdings schnell dahinter, dass auch in diesem Feld eine Spezialisierung geboten erscheint. Das Gesetz verlangt sogar, dass bei den vorgeschriebenen Beratungsgesprächen ein "vertraulicher Rahmen" zu schaffen ist. D.H., dass Registratur und Beratung nicht einfach im Bürgerbüro stattfinden kann. Das ganze soll muttersprachlich erfolgen. Im Ernstfall sollen P., die ihrem Beruf unfreiwillig und fremdbestimmt nachgehen - auf Deutsch geprügelte und vergewaltigte Frauen - aus dem Verkehr gezogen werden. Da müssen Strukturen mit der Polizei - einen Zeugenschutzprogramm ähnlich - abgestimmt werden. Ich persönlich denke, dass die Büros, in denen die Anmeldung und Beratung stattfinden (§§ 3 bis 9), zugangsgeschützt sein müssten, damit die Zuhälter nicht gleich neben der eingeschüchterten Prostituierten stehen.

M.E. können auch Männer diese Aufgabe nicht wahrnehmen. Die Frauen werden sich ihnen sicherlich nur schwerlich anvertrauen.

Ausgeklammert habe ich die gesundheitliche Beratung (§ 10). Die wird - das steht sicherlich außer Frage - beim Gesundheitsamt stattfinden müssen.

Unser Haus vertritt die Auffassung, dass erst aber der Kreisebene aufwärts die Aufgabe sinnvoll wahrgenommen werden kann.

Möglich ist, dass man die Erlaubnispflicht für Bordelle (§§ 12 ff.) davon trennt. Wir plädieren allerdings auch dort für die Kreisebene. In Hessen melden aber auch die Sonderstatusstädte (> 50.000 Einwohner) Interesse daran, die Aufgabe zu übernehmen.
71 28.10.2016 07:49 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Delius   Zeige Delius auf Karte Delius ist männlich
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Hallo aus Helmstedt,

wie so oft bin ich auch hier wieder mal gespannt, ob und auch wann sich der Gesetzgeber etwas einfallen lässt.
Da wird lang und breit diskutiert und am Ende kommt was unausgegorenes heraus.

Mit Grüßen aus Helmstedt
72 28.10.2016 08:01 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
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Prostitution/Schwarzarbeit

Das neue Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geht nun in die Ausschüsse.

Dort wird auch die Prostitution mit aufgelistet:

Ich befürchte dass der Großteil der Arbeit bei den Gewerbeämtern liegt.

Dazu erfahren wir ja noch was auf der Bundesfachtagung


Jonas Kuckuk




Wegen des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchGEG) ist auch der § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes geändert worden:

>> Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
1.
im Baugewerbe,
2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3.
im Personenbeförderungsgewerbe,
4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5.
im Schaustellergewerbe,
6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7.
im Gebäudereinigungsgewerbe,
8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9.
in der Fleischwirtschaft,
„10.
im Prostitutionsgewerbe."

(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen. <<

Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/12218/index.htm

__________________
Jonas Kuckuk
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73 28.10.2016 21:57 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Prostitution 2017 - Infoportal




Guten Tag an die Mitglieder im Forum!

Ich bin Howard Chance, Publizist und Unternehmensberater, und habe zum Thema
"Prostitutionsgesetz" eine Fachpublikation veröffentlicht und ein Informationsportal geschaffen, das sich tagaktuell mit dem sehr umfangreichen Thema befasst.

Ich freue mich auf einen regen Inforamtionsaustausch und sehe mich dabei auch ein wenig als "Vermittler" zwischen den "Welten".

Liebe Grüße und Glück auf!

Howard Chance

http://www.prostitution2017.de
74 10.02.2017 08:04 howard.chance ist offline E-Mail an howard.chance senden Homepage von howard.chance Beiträge von howard.chance suchen
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ProstSchG + VOen in Kraft getreten

Moin Moin aus Thüringen,

die Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutions-Anmeldeverordnung – > ProstAV) und die Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung – > ProstStatV) sind am 30. Juni 2017 im > BGBl. I Nr. 41 verkündet wurden und sind somit mit dem > ProstSchG am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

Eine Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 ProstSchG zur näheren Bestimmung der erforderlichen Mindestanforderungen an Prostitutions(veranstaltungs)stätten, Prostitutionsfahrzeuge sowie zu Sicherheit und Gesundheitsschutz lässt allerdings auf unbestimmte Zeit auf sich warten. Hierzu die Aussage des BMFSFJ vom 15. Mai 2017 auf eine Abgeordneten-Anfrage (Quelle: > BT-Drs. 18/12441, Seite 43, Anfragen-Nr. 59):
Zitat:
Nach § 36 Absatz 1 ProstSchG kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Rechtsverordnungen nähere Vorschriften zu Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten erlassen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geht davon aus, dass der Erlass weiterer Rechtsverordnungen nach § 36 Absatz 1 derzeit nicht erforderlich ist, da das Prostituiertenschutzgesetz als auszuführendes Bundesgesetz die einzuhaltenden Mindestanforderungen an Prostitutionsgewerbebetriebe bereits hinreichend regelt. Die notwendigen Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche, sachgerechte Umsetzung liegen damit vor.
Im Übrigen obliegt die Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes nach Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes den Ländern als eigene Angelegenheit.

Prostitutionsstättenbetreiber und zuständige Verwaltungsbehörden dürften als „Betroffene“ wohl anderer Auffassung zu den bereits vorhandenen „hinreichenden Regelungen“ im ProstSchG sein … Allerdings ist das so’ne Sache mit der „zuständigen Verwaltungsbehörde“, denn die meisten Bundesländer (Ausnahme z. B. > NRW) haben es bisher - möglicher Weise im verfassungsrechtlich bedenklichen Wettstreit der Fachministerien um die Vermeidung der eigenen federführenden Ressort-Zuständigkeit und/oder den Klärungsbedarf zu Einzelregelungen (z. B. Kontrolle Einhaltung Kondompflicht > MDR-Beitrag) - verabsäumt, die notwendigen landesrechtlichen Ausführungs- und insbesondere die formellen Zuständigkeitsregelungen zu treffen. Einige Bundesländer haben sich im Juni geoutet, die landesrechtlichen Regelungen nach der Sommerpause mit Wirkung zum 1. Januar 2018 „schon“ auf den Weg zu bringen. Somit dürfte es in den nächsten Wochen für anmelde-, anzeige-, beratungs- und erlaubnispflichtige Personen mitunter sehr schwierig werden, eine/n tatsächlich zuständige/n Behörde/Ansprechpartner zu finden, so beispielsweise in Thüringen ... Zwar gelten für die bereits vor dem 1. Juli 2017 Tätigen > Übergangsregelungen bis zum Jahresende, aber wer nun erst und gesetzeskonform im Bereich der sexuellen Dienstleistungen starten will, sollte für seinen Berufsneustart eine große Portion Geduld mitbringen … dazu ein gestriger > Tagesschau-Beitrag

Das BMFSFJ bietet derweil einige Informationen auf seinen Themenseiten > „Prostitution“ und > „Prostituiertenschutzgesetz“ (z. B.> „Textbausteine – Service für Behörden“ und > „Informationen zum Anmeldeverfahren“; in Kürze soll dort auch die Rubrik „Fragen und Antworten“ folgen) an.

Gewerberechtlich ist mit der Änderung des > § 6 Abs. 1 GewO zum 1. Juli 2017, indem es nun heißt „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf … die Tätigkeit der Prostituierten.“ klargestellt, dass die persönliche Erbringung sexueller Dienstleistungen kein Gewerbe i. S. der Gewerbeordnung ist und somit nicht der Gewerbeanzeigenpflicht des § 14 Abs. 1 GewO unterliegt und eine Gewerbeanmeldung auch keine rechtlich zulässige Alternative für die Startprobleme des ProstSchG darstellen kann!!

Diese Anwendungsausnahme von der GewO gilt jedoch nicht für die in > § 2 Abs. 3 ProstSchG genannten gewerblichen Betriebe (Betrieb von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen, Durchführung und Organisation von Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung), diese unterliegen den Vorschriften der Gewerbeordnung und somit auch (weiterhin) der Gewerbeanzeigenpflicht.

Weitere Informationen sind u. a. auch im nicht-öffentlichen Forumsbereich, insbesondere in diesem > Thread zu finden.

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75 02.07.2017 20:13 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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