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Zum Ende der Seite springen Rückgabe einer nach § 34 c erteilten Erlaubnis
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Andreas   Zeige Andreas auf Karte Andreas ist männlich
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Rückgabe einer nach § 34 c erteilten Erlaubnis

Guten Morgen ins Forenland,

für die Profis wahrscheinlich eine banale Frage, da ich aber noch recht neu im Thema bin, wende ich mich an Euch mit meiner Frage:
Eine Erlaubnis ist nach § 34 c GewO -Darlehnsvermittlung- am18.03.2016 als Erweiterung einer bereits bestehenden Erlaubnis aus Vorjahren, d.h. "Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten/Wohnräume, gewerbliche Räume"- erteilt worden.

Nun will die Firma (GmbH) diese Erlaubnis "kündigen" und nur noch im bereits in früheren Jahren erteilen Umfang Gebrauch machen (Grundstücks-/Raumvermittlung).

Mein Lösungsweg wäre der, der GmbH einfach die Abmeldung der Darlehnsvermittlung (Nachweis an mich per Kopie der Abmeldung) zu empfehlen.

Wenn die GmbH gänzlich darauf verzichten möchte, wie ist eine Rückgabe, d.h. der Verzicht auf diese Erweiterung (d.h. der Darlehnsvermittlung) rechtlich zu bewerten? Gilt sie dann als erloschen durch Rückgabe?

Besten Dank für die Unterstützung vorab,

es grüßt aus NRW

Andreas

__________________
Andreas
1 13.10.2016 08:32 Andreas ist offline E-Mail an Andreas senden Beiträge von Andreas suchen
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Moin und hallo,

die Erlaubnis beinhaltet die Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen.

Der Gewerbetreibende ist aber nicht verpflichtet, auch den ganzen Erlaubnisumfang auszuüben.

Somit kann die GmbH die Gewerbemeldung entsprechend anpassen und weiter nur die Immobilienvermittlung betreiben.

Die Erlaubnis selbst muss nicht geändert werden.

Freundliche Grüße aus dem
Main-Taunus-Kreis
2 13.10.2016 09:05 Blackhunter ist offline E-Mail an Blackhunter senden Homepage von Blackhunter Beiträge von Blackhunter suchen
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