Kreislaufwirtschaftsgesetz: Was für folgen für Schrotthändler? |
jimmy77
Grünschnabel
Dabei seit: 13.07.2012
Beiträge: 1
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 14 [?]
Erfahrungspunkte: 4.305
Nächster Level: 5.517
|
|
Kreislaufwirtschaftsgesetz: Was für folgen für Schrotthändler? |
|
Hallo, ich habe vor mich als Schrotthändler selbstständig zu machen.
Bin in der Branche groß geworden, man kann von einer Familien Dynastie sprechen.
Nun ist seit 1.6.2012 das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten.
Was für folgen hat das für kleine gewerbliche Schrotthändler?
Auf Nachfrage beim Abfallamt hier wurde mir gesagt das das gewerbliche Schrott sammeln nun "Anzeigepflichtig" sei, und das zwar beim Gewerbeaufsichtsamt in Hildesheim & bei dem jeweiligen Abfallamt des Landkreises wo der Schrott eingesammelt bzw. abgeholt wird.
Soweit so gut, solche Anzeigeformulare sind schnell ausgefüllt & abgeschickt, und fertig. Kostet die Bewilligung/Bearbeitung etwas? Wenn ja wieviel durchschnittlich?
Desweiteren wurde mir gesagt das Elektrogeräte, also alte Waschmaschinen, Herde etc. nun Gefährlicher Abfall wäre & Autos, sowie Autoteile, Motoren etc auch, und ich diese nicht transportieren dürfe? Was muss ich nun tun um diese offiziel gewerblich transportieren zu dürfen?
Nun gehen aber die Behauptungen ausseinander, manche behaupten das man nun für dieses Gewerbe & für den Transport dieser Metall Abfälle ein Schild mit schwarzem "A" am LKW anbringen müsse, und man für dieses "A" Schild einen Lehrgang machen müsse der natürlich kosten spielig ist. Trifft das zu?
Was brauche ich nun genau, um diesen Gewerbe nachzugehen?
Ich hatte nun vor am Montag mein polizeiliches Führungszeugnis zu beantragen, dann damit und dem ausgefüllten Reisegewerbeantrag zum Gewerbeamt zu gehen? Dort sollte ich ja dann direkt eine Gewerbeanmeldung ausgehändigt bekommen oder? Dann eine Kopie der Gewerbeanmeldung & den ausgefüllten "Anzeigeformular zum Transportieren & Handeln von nicht gefährlichen Abfällen" an das Gewerbeaufsichtsamt in Hildesheim und das Anzeigeformular meines Landkreises zum hier örtlichen Abfallamt.
Hoffe auf gute Antworten die mir weiterhelfen können. Danke
mfg
|
|
1
13.07.2012 19:21 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
AföO
Foren As
Dabei seit: 16.06.2011
Beiträge: 96
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 450.956
Nächster Level: 453.790
|
|
RE: Kreislaufwirtschaftsgesetz: Was für folgen für Schrotthändler? |
|
Ich mach mal den Anfang...
Anzeigen müssen Sie Ihr Gewerbe, ja!
Kosten wird es sicherlich was. Wieviel hängt von der einzelnen Behörde ab.
Elektrogeräte, Autos, Motoren und so weiter können Schmier- und andere Stoffe enthalten, die sich negativ auf die Umgebung (Boden, Wasser, Luft) auswirken können. Sind also gefährliche Abfälle, auch wenn sie Anfangs nicht so wirken mögen.
Wenn Sie diese gefährlichen Güter dann auch noch transportieren wollen benötigen Sie noch die Erlaubnis zum Transport von gefährlichen Abfällen. Bekommen Sie beim Kreislaufwirtschaftsamt normalerweise. Was man da allerdings genau braucht = ? !! Wahrscheinlich noch eine Erlaubnis für den Gütertransport.
Meiner Einschätzung nach bräuchten Sie also:
Gewerbeanmeldung
Gewerbeanzeige für den Transport von Abfällen (evtl. Erlaubnis
Grundsätzlich aber nicht auf das vertrauen, was irgendwer, irgendwem, irgendwann erzählt hat, dass dann bei Ihnen landet.
Gehen Sie einfach zu dem am naheliegensten Amt (hier jetzt Kreislaufwirtschafsamt) und fragen Sie (entschuldigen Sie den Ausdruck) doof, was Sie alles brauchen. Wenn die dann nicht genau wissen was Sache ist, draum bitten Ihnen das zu ermitteln und sich bei Ihnen zu melden. Wenn man höflich die Kollegen fragt, bekommt man auch geschwind die richtigen Antworten. Notfalls alle zwei Tage anrufen, wie es um Ihre Anfrage steht. ;-)
Gruß
PS.: Wenn man schon einen ellenlangen Text schreibt, kann man das "mfg" auch auschreiben. ;-)
__________________ Ich gendere hier nicht!
|
|
2
16.07.2012 14:10 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Stadt Kassel*Fricke
König
Dabei seit: 01.02.2006
Beiträge: 848
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.646.257
Nächster Level: 6.058.010
|
|
RE: Kreislaufwirtschaftsgesetz: Was für folgen für Schrotthändler? |
|
:Moin: zusammen!
nachstehend zwei Links zu Informationen zum KrWG, die 'unser' hiesiges Regierungspräsidium zum Download bereitstellt. Dürfte auch für jimmy77 interessant sein.
Hier findet man die Informationen zum Sammeln:
Anzeige bzgl. gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen
... und hier zum Befördern:
Erlaubnis und Anzeige bzgl. Befördern / Sammeln von Abfällen
Auf den aufgerufenen Seiten findet man Verknüpfungen zu weiteren Info-Blättern und Formularen, die als als PDF-Dokumente zum Download bereitstehen.
Grüße aus Nordhessen
Frank
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
|
|
3
18.07.2012 11:24 |
|
|
Stadt Kassel*Fricke
König
Dabei seit: 01.02.2006
Beiträge: 848
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.646.257
Nächster Level: 6.058.010
|
|
RE: Altmetallsammlung bei Privathaushalten |
|
Kollege Pfälzer,
ich habe mal im weltweiten Netz nachgeschaut und in einer Suchmaschine die Begriffe 'KrWG' und 'Reisegewerbe' eingegeben.
Heraus gekommen sind Informationsangebote der unterschiedlichsten Kommunen und Behörden. In vielen von mir eingesehenen Dokumenten und Informationen war auch von Reisegewerbe die Rede.
So z. B. beim Kreis Neuwied (Anzeige nach § 18 KrWG). Beim Ortenaukreis wurde lediglich darauf hingewiesen, dass das Sammeln von Elektroaltgeräten im Reisegewerrbe unzulässig ist.
Selbst auf der Homepage der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder für Abfall (ZKS Abfall) gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass die Tätigkeit als Sammler und Beförderer von nicht-gefährlichem Abfall im Reisegewerbe unzulässig sei.
In den von der ZKS Abfall zur Verfügung gestellten Vollzugshinweisen findet sich auf Seite 6 der Hinweis auf die Gewerbeanmeldung (Gewerbe angemeldet, wann und bei welcher Behörde).
Die Reisegewerbekarte ist eine Erlaubnis ist und ersetzt (als Ausnahme) die gewöhnlich übliche Anzeige des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 GewO.
BTW: Sehr gut finde ich die Übersicht der ZKS Abfall über die nach Landesrecht zuständigen Behörden für den Vollzug der §§ 53 und 54 KrWG.
Grüße aus Nordhessen
@ Pfälzer:
Das angesprochene Merkblatt würde mich interessieren. Am besten hier im Thread verlinken.
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
|
|
5
26.09.2012 08:55 |
|
|
Stadt Kassel*Fricke
König
Dabei seit: 01.02.2006
Beiträge: 848
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.646.257
Nächster Level: 6.058.010
|
|
RE: Abfallsammlung bei Privathaushalten |
|
Nachtrag zu meinem vorhergehenden Beitrag:
Kollege Pfälzer hat mit der Aussage, dass eine Altmetallsammlung im Rahmen des Reisegewerbes bei privaten Haushalten nicht mehr zulässig sei, Recht.
Gestützt ist diese Aussage auf § 17 KrWG -Überlassungspflichten-.
Danach sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie (gemeint sind die Abfallbesitzer/-erzeuger) zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Da es wohl kaum noch Städte oder Landkreise gibt, die keine entsprechende Abfallentsorgung eingerichtet haben, bleibt für die gewerblichen Altmetall-/Altstoffe-/Abfall-Sammler nur der Weg zu gewerblichen Abfallerzeugern oder -besitzern.
In diesem Fall würde es sich dann um eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit der gewerblichen Abfallentsorgers handelt, für die keine Reisegewerbekarte notwendig sein dürfte (vgl. 55b GewO). Es handelt sich meiner Ansicht nach um ein Aufsuchen einer anderen Person im Rahmen des Geschäftsbetriebes der anderen Person.
Beispiele:
Schrotti sucht Autowerkstatt auf und fragt, ob er Motorgehäuse oder Endrohre zu entsorgen hat. Beide Beteiligten sind Gewerbetreibende und begegnen sich auf Augenhöhe.
Handelsvertreter für Sanitärkeramik taucht unangemeldet beim Sanitärinstallateur auf und stellt ihm die aktuelle Kollektion an Sitzaborten und Badkeramiken vor.
Es bleibt also interesant...
Grüße aus Nordhessen
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
|
|
6
27.11.2012 21:04 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 31.843 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.637.878
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|