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Zum Ende der Seite springen Gewerbe nach außen kenntlich machen?
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Marina Biermeier   Zeige Marina Biermeier auf Karte Marina Biermeier ist weiblich
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Gewerbe nach außen kenntlich machen?

Hallo aus Hövelhof! smile

Ich wurde von einer Bürgerin gefragt, ob man sein Gewerbe nach außen hin kenntlich machen muss mit einem Inhaberschild usw.
Ich habe in der Gewerbeordnung dazu keinen passenden Paragraphen gefunden... Oder habe ich ihn vielleicht überlesen?! Anderes Gesetz?! Gibt es dazu überhaupt eine Regelung? Kopfkratz

Wäre nett, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte.

Schöne Grüße!
1 15.06.2010 14:59 Marina Biermeier ist offline E-Mail an Marina Biermeier senden Homepage von Marina Biermeier Beiträge von Marina Biermeier suchen
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

„früher“, als ja bekanntlich alles besser war , hatten wir den § 15a GewO, der vorschrieb, dass Gewerbetreibende (zumindest an offenen Betriebsstätten) ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen hatten. Die Vorschrift ist am 25.03.2009 außer Kraft getreten.

Jetzt gilt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) und die schreibt vor, dass der Dienstleistungserbringer (also nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch Freiberufler) vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung seinen Familien- und Vornamen bzw. seine Firma, die Anschrift seiner Niederlassung bzw. seine sonstige ladungsfähige Anschrift sowie eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer und ggf. weitere Angaben (Handelsregister; Erlaubnisbehörde, …) mitzuteilen hat.
So weit so gut.

Allerdings kann er diese Informationen wahlweise
1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen,
2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

An der Betriebsstätte muss also gar nichts angebracht werden.
schimpf Weißnicht
2 15.06.2010 16:10 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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