Gewerbeanzeige und Registerabgleich |
MaiFB2
Grünschnabel
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Gewerbeanzeige und Registerabgleich |
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Guten Tag zusammen,
aufgrund einer aktuellen Fallkonstellation hat sich bei mir die Frage ergeben, ob im Nachgang einer Gewerbeanzeige ein Registerabgleich erfolgt.
Folgender Sachverhalt:
Ein (ehem.) Gewerbetreibender hat sein Gewerbe (Im- und Export von Nutzfahrzeugen) untersagt bekommen. Es erfolgte ein unbefristeter Eintrag ins GewZR.
Was passiert, wenn der Gewerbetreibende in einer anderen Gemeinde ein neues Gewerbe (Im- und Export von Nutzfahrzeugen) anzeigen will?
Zunächst muss der Sachbearbeiter die Anzeige aufnehmen; eine Rechtsgrundlage - im Nachgang - einen GewZR-Auszug einzufordern habe ich nicht gefunden. Erfolgt beim GewZR ein Abgleich der Daten?
Wie kann das Gewerbeamt verhindern, dass ein Gewerbe angezeigt wird, dass bereits in der Vergangenheit untersagt wurde? Ist dies tatsächlich nur im Nachgang zur Gewerbeanzeige möglich?
Danke für Eure hilfreichen Meinungen!
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1
11.10.2016 08:21 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Gewerbeanzeige und Registerabgleich |
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aus Rheinhessen,
und erstmal
im Forum.
Ich nehme mal an, dass Sie (noch) nicht berechtigt sind in den geschlossenen Teil des Forums zu blicken. Denn dort fänden Sie nach kurzer suche dann auch diesen Thread
Gewerbeausübung trotz Gewerbeuntersagung
und dürfen dann feststellen, dass es (leider) keinen automatisierten Abgleich gibt.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
11.10.2016 08:58 |
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Solon
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Jannes
Routinier
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Hallo Ihr lieben Leute aus der Exekutive,
hier hätte es, im Nachhinein, aber über den § 38 auffallen können.
Wegen des Nutzfahrzeughandels müsste der Gewerbetreibende ja zwei Führungszeugnisse vorlegen.
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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3
19.10.2016 16:14 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
sicherlich - wenn der Gewerbetreibende nicht steif und fest behauptet hat, er würde nur Neufahrzeuge vertreiben, denn leider stellt der § 38 GewO auf den Handel mit Gebrauchtwaren ab.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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4
20.10.2016 07:56 |
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