Gewerbeanmeldung einer UG - oder doch nicht? |
Der Präsident
Grünschnabel
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Gewerbeanmeldung einer UG - oder doch nicht? |
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Hallo an alle,
ich hoffe Ihr könnt mir mit einer etwas komplizierten Frage weiterhelfen:
Eine UG, welche bisher in einer benachbarten Großstadt ihren Sitz hatte, möchte diesen nun in unsere Gemeinde verlegen. An sich natürlich kein Problem, aber die UG war bisher in der Nachbarkommune nicht angemeldet.
Der Grund liegt wohl in dem Geschäftszweck der UG, welche als Forschungstätigkeit ausgelegt ist (u.a. Untersuchungen auf den Gebieten der Kommunikations- Markt -und Meinungsforschung; Beratung, Schulung und Konzeption für Verbesserung auf diesen Gebieten; Dienstleistungen z.B. Coaching für Lösung wissenschaftlicher Aufgabenstellungen)
Die Gesellschaft führt Tätigkeiten aus, die als freiberuflich gelten (eigene Angabe des Unternehmens). Beide Gesellschafter sind als Kommunikationswissenschaflter freiberuflich selbstständig tätig (unabhängig der UG). Die UG dient der Abwicklung gemeinsamer Projekte der beiden.
Wie würdet Ihr Verfahren? Anmelden oder nicht anmelden?
Beste Grüße,
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Plaste und Elaste aus Schkopau
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1
29.07.2015 09:20 |
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Solon
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Eddy
Eroberer
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RE: Gewerbeanmeldung einer UG - oder doch nicht? |
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Die Frage ist, warum war die UG in der Nachbargemeinde nicht angemeldet... Wenn dort schon die Freiberuflichkeit der UG festgestellt und bestätigt wurde, würde ich auch auf eine Gewerbeanmeldung verzichten.
Gruß aus dem Sauerland...
__________________ Es fing schlecht an, ließ in der Mitte etwas nach und über den Schluss schweigen wir besser, aber sonst: toll.
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2
29.07.2015 11:08 |
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Solon
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
für mich hört sich das nicht nach einer freiberuflichen Tätigkeit an.
Ich würde hier zumindest eine Art Unternehmensberatung annehmen wollen, darüber hinaus sind auch die Schulungen für mich keine freiberufliche Sache.
Für mich reicht erst mal das Deckmäntelchen der Forschung auf den ersten Blick nicht aus.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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3
30.07.2015 08:21 |
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Thomas Mischner
Moderator
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RE: Gewerbeanmeldung einer UG - oder doch nicht? |
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Hallo,
"Forschungstätigkeit" deutet zwar zunächst auf eine wissenschaftliche, d. h. freiberufliche Tätigkeit hin, hinter der klangvollen Umschreibung
Zitat: |
Untersuchungen auf den Gebieten der Kommunikations- Markt -und Meinungsforschung |
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kann sich erfahrungsgemäß aber auch ein Gewerbe verbergen.
Bevor eine klare Einschätzung gegeben werden kann, werden m. E. nähere Informationen zu der ausgeübten Tätigkeit benötigt.
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4
30.07.2015 08:31 |
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Der Präsident
Grünschnabel
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Hallo nochmal,
ich habe nun nachgefragt und eine Antwort auf die Frage erhalten, was sich hinter dem Begriff "Untersuchungen auf den Gebieten der Kommunikations- Markt -und Meinungsforschung " verbirgt:
- Es wird Kommunkations- und Meinungsforschung betrieben, nutzen für unsere Studien die sozialwissenschaftlichen Methoden - vor allem publizistische Inhaltsanalyse, Befragung, Gruppendiskussion, Beobachtung, aber auch qualitative-interpretative Forschungsdesigns und Literaturstudien. Wichtige Forschungsgegenstände sind Medieninhalte, Mediennutzung.
- z.B. folgende Forschungsprojekte: Image- und Vertrauensanalsye der Deutschen Rentenversicherung, Medien -und kommunikationswissenschaftliche Forschungs- und Beratungsleistungen im Projekt Attraktität der dualen Ausbildung, Mehrere Studien zum Medien- und Kreativstandort Leipzig, usw.
Ich bin etwas ratlos ... würde aber dazu tendieren tatsächlich keine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Wie seht Ihr es?
Beste Grüße,
__________________
Plaste und Elaste aus Schkopau
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5
04.08.2015 07:50 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
für mich hört sich das mit vielen schönen Worten umschrieben nach einer Unternehmensberatung/ Werbeagentur an.
Wir schauen, was wir für ein/mehrere Unternehmen besser machen können und geben dieses Wissen an die Firma/en weiter.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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6
04.08.2015 07:58 |
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master_phk
Foren As
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Wenn ich mich Recht entsinne, bedarf es zur freiberuflichen Tätigkeit entweder einer künstlerischen, schriftstellerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit höherer Art.
Die ersten beiden Varianten dürften unstrittig nicht zutreffen.
Nunmehr könnte aber eine wissenschaftliche Tätigkeit höherer Art vorliegen.
Diese liegt nach meinem Verständnis aber nur vor, wenn der Gewerbetreibenden eine wissenschaftliche Ausbildung besitzt.
Gewerbetreibender im vorliegenden Fall ist die UG.
Diese kann keine entsprechende Ausbildung haben.
Die Ausbildung der Gesellschafter oder der Geschäftsführer ist hier unerheblich.
Meiner Auffassung nach liegt hier eine Gewerbebetrieb vor, der entsprechend anzeigepflichtig ist.
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7
04.08.2015 11:23 |
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Der Präsident
Grünschnabel
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Es wurde im Schreiben noch angemerkt, dass beide Gesellschafter über eine wissenschaftliche Ausbildung und Qualifikation verfügen. Der eine als Diplom-Jurist und Kommunikationswissenschaftler an der Uni Leipzig, der andere ist Magister-Artium, Kommunikationsforscher und promviert derzeit im Bereich Kommunikations- und Medienwissenschafter ebenfalls an der Uni Leipzig.
Also doch eine wissenschaftlicher Ausbildung ... durch die hohen Bildungsgrade wohl auch "höherer Art"?
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Plaste und Elaste aus Schkopau
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8
04.08.2015 16:40 |
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Der Präsident
Grünschnabel
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Vielen Dank für Eure Hilfe. Wir würden es auch ähnlich wie master_phk sehen. Wir werden das Unternehmen nun anmelden.
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Plaste und Elaste aus Schkopau
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10
06.08.2015 07:28 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Steuerberatungs-GmbH's dürften - zu Recht - nirgendwo angemeldet sein, weil die Steuerberatung Freiberuf ist (Beispiel). Ich wüsste nicht, warum der hier vorliegende Fall anders behandelt werden sollte.
Fraglich ist für mich nur die Frage, ob die Tätigkeit an sich freiberuflich ist.
Wollte man der Auffassung von @ master:phk folgen, liefe das auf eine Gewerbeanmeldepflicht Kraft Rechtsform hinaus. D.h. alle UG's und GmbH's müssten angemeldet werden. Das trifft so aber nicht zu.
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11
07.08.2015 09:08 |
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master_phk
Foren As
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Das sehe ich anders.
Steuerberatung als Tätigkeit ist explizit aus der Gewerbeordnung ausgenommen.
Die hier benannte Tätigkeit nicht.
Freiberuflichkeit ist über die sonstige Definition ausgenommen worden.
Wissenschaftliche Abschlüsse können eben nur von natürlichen Personen erworben werden.
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07.08.2015 09:11 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Eine GmbH kann selbst niemals einen akademischen Abschluss erwerben. Damit bleibt es dabei: Deine Auffassung würde bei allen anderen Berufen, die unstrittig Freiberufe aber nicht expressis verbis in § 6 erwähnt werden, zu einer Anmeldepflicht für alle juristischen Personen führen und dem stimme ich nicht zu.
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13
07.08.2015 09:40 |
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master_phk
Foren As
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Da stimme ich dir insoweit zu, solange es sich auf wissenschaftliche Tätigkeiten bezieht.
Künster-GmbH's und Co. würde ich ausnehmen, da hier die Freiberuflichkeit mehr auf die Tätigkeit und nicht auf einem Abschluss abstellt.
Bei einer abschlussorientierten Freiberuflichkeit wie im Bereich der Wissenschaft verbleibe ich bei der Theorie, dass diese nur von natürlichen Personen betrieben werden, um von GewO ausgenommen zu sein.
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07.08.2015 09:44 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstet,
ich denke mal, die Diskussion hängt sich eben ein wenig zu stark an den vrantwortlichen Personen und ihren Ausbildungen auf.
Entscheidend ist doch letztlich die Tätigkeit, die ausgeübt wird.
Bedingt sie einer wissentschaftlich ausgebildeten Person, dann wird sie nicht angezeigt. Kann die Tätigkeit auch von "normalen" Personen durchgeführt werden, ist sie angezeigepflichtig, selbst wenn der Anzeigende Universitätsprofessor ist o.ä.
Beispiel: Der Zahnarzt verkauft spezielle Zahnbürsten und Cremes in seiner Praxis (bitte jetzt kein Hinweis auf Mindertätigkeit, es ist nur ein Beispiel
)
Mit Grüßen aus Helmstedt
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07.08.2015 09:47 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Womit verdient die UG konkret ihr Geld? Wer bezahlt sie? Was verkauft sie an wen? Die genaue Tätigkeit der UG ist zu beleuchten und nicht die Ausbildung der GF.
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12.08.2015 08:19 |
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Jannes
Routinier
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
stimmt es das Steuerberater nicht angemeldet werden müssen? Klar, steht so in § 6.
Aber, wenn er als juristische Person organisiert ist, dann doch sehr wohl!
Habe gerade eine GmbH deswegen rückwirkend bis 1989 angemeldet!
Hat auch keine Einwände erhoben.
Ein anderer Steuerberater meinte zu dem Thema eh: "Eine GmbH (und damit wohl auch eine UG) ist per sé immer gewerbetreibend!".
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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14.10.2016 13:39 |
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
Hallo @Jannes
ob ein Unternehmen der Gewerbeanzeigepflicht des § 14 GewO unterliegt, ist nicht von der Rechtsform abhängig, sondern von der Art der Tätigkeit.
Die Aussage "Eine GmbH (und damit wohl auch eine UG) ist per sé immer gewerbetreibend!" kommt wiedermal aus dem eingeschränkten Blickwinkel eines Steuerberaters, der lediglich den Gewerbebegriff i. S. des Steuerrechts (siehe hierzu § 2 Abs. 2 GewStG) und nicht den für uns relevanten Gewerbebegriff des Gewerberechts im Kopf hat.
Im Übrigen werden im § 6 Abs. 1 GewO neben den Steuerberatern auch die Steuerberatergesellschaften benannt. Im Falle, dass Ihre GmbH neben der Tätigkeit i. S. des StBerG keine anzeigepflichtigen Tätigkeiten i. S. der GewO ausübt, war die rückwirkende Gewerbeanmeldung nicht erforderlich.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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15.10.2016 06:27 |
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Civil Servant
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Stimme @ Puz_zle ausdrücklich zu.
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19
17.10.2016 15:24 |
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