Thema: Warn-Liste Wanderlager, Kaffeefahrten, Gewinnmitteilungen |
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Hallo Herr Schuster,
vielen Dank für die tollen Ratschläge. Da werde ich bestimmt auch einiges umsetzen können.
Übrigens hatten wir Lachs-Rudi gerade in Norderstedt. Wenn Sie an einem kleinen Bericht interessiert sind, rufen Sie mich gerne an (040 535 95 158)! Vielleicht ist es sogar der selbe Sprecher wie bei Ihnen im Verfahren anhängig!!!
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Thema: Warn-Liste Wanderlager, Kaffeefahrten, Gewinnmitteilungen |
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Hallo zusammen,
auch wir in Norderstedt haben wieder vermehrt mit dubiosen Veranstaltern und nicht angemeldeten Wanderlagern zu tun.
Die Liste der schwarzen Schafe von Civil Servant ist insoweit wesentlich detailierter als die der Verbraucherzentrale Hamburg.
Bisher haben wir - sofern wir Erkenntnis über so eine Veranstaltung hatten - am Anfang der Veranstaltung eine Kontrolle durchgeführt (Personalienfeststellung der Verantwortlichen vor Ort, Verlegen der Reisegewerbekarte, woher die Einladungen kommen).
Während solcher kontrollierten Veranstaltungen wurden dann entweder nur noch Reisen angeboten bzw. die Veranstaltung komischerweise
abgebrochen / beendet.
Ich bin daran interessiert, wie die Ordnungsämter hier im Forum solche Veranstaltungen kontrollieren, verhindern oder OWi-Verfahren einleiten. Gehen Sie vor der Veranstaltung rein? Während dessen? Am Schluss (um dann OWis festzustellen)? Haben Sie "verdeckte" Mitarbeiter eingeschleust, die sich als Eingeladene ausgeben? Inwieweit unterstützt die Polizei Ihre Kontrolle?
Es wäre schön, wenn ich ein paar tolle Rückmeldungen erhalte.
Vielen lieben Dank!
Grüsse aus Norderstedt
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Thema: Prüfungsrechte 34a GewO |
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Da kann ich Jonny Controlletti nur zustimmen - Eigenschutz geht vor. Also mindestens mit zwei Leuten eine Durchsuchung starten. Das ist auch besser, wenn gegen die Durchsuchung Beschwerde eingelegt werden sollte!
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Thema: Prüfungsrechte 34a GewO |
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Moin Moin,
soweit ich das verstanden habe, wollen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und die Tat ahnden.
Dann haben Sie tatsächlich die Möglichkeit eine Durchsuchung durchzuführen über § 46 OWiG i.V.m § 162 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 102 StPO. Dafür müssen Sie jedoch einen Durchsuchungsbeschluss bei dem Amtsgericht erwirken, welches zuständig ist für den Betriebssitz des Betroffenen. Der Durchsuchungsbeschluss muss auführlich begründet werden. Die Durchsuchung dient dann zum Auffinden von Beweismitteln.
Wenn Sie das ganze Verfahren allerdings nur in Vertretung machen, würde ich warten, bis der Sachbearbeiter wieder da ist. Das ganze ist nämlich ziemlich aufwendig.
Eine Auskunft und Nachschau nach § 29 GewO kommt hier m. E. nicht in Betracht, da Sie ja schon mit dem Ziel belastendes Beweismaterial zu finden und sichern bei dem Betroffenen erscheinen wollen.
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Thema: Gewerbeuntersagung trotz Wohlverhaltensphase? |
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So, ich habe nun ein paar Telefonate geführt und folgendes zu Tage gebracht:
Der Treuhänder ist im Bilde darüber, dass das Gewerbe weitergeführt wird und auch über die neu aufgelaufenen Schulden. Er hat den GT ins Gebet genommen (was wohl dazu führte, dass dieser Anfang des Monats sein Gewerbe abgemeldet hat). Ein Insolvenzplan existiert nicht. Nach Rücksprache mit dem Rechtspfleger vom Inso-Gericht ist ein Insolvenzplan wohl nur die Ausnahme in einem Inso-Verfahren (für mich unverständlich, hatte bisher angenommen, dass immer ein Inso-Plan erstellt ist, wenn das Verfahren nicht Mangels Masse abgewiesen wurde). Durch die Gewine des weitergeführten Betriebes sollten die Gläubiger befriedigt werden.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO ist nicht so einfach möglich (laut Aussage vom Treuhänder und des Rechtspflegers vom Insolvenzgericht), da dort die TB aufgeführt sind und erneute Schulden nicht darunter fallen. (Das Finanzamt wird trotzdem mal prüfen, ob es als Gläubiger hier was machen kann). Ebenso sieht es mit der vorzeitigen Beendigung nach § 296 InsO aus. Es heißt ja dort, dass der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt haben muss. Und diese Obliegenheiten sind in § 295 InsO geregelt, der auch nicht von neu entstandenen Schulden spricht. Ist also ziemlich kompliziert.
Hier aber nun die gute Nachricht:
Ich habe noch mal die Historie des GT überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass der GT einen neuen Betrieb 5 Monate vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Schlussverteilung wurde vollzogen) angemeldet hat. Es hatte zu Irritationen geführt, da der alte und der neue Betrieb dieselbe Tätigkeit zum Inhalt haben. Die neu entstandenen Schulden sind tatsächlich dem neuen Betrieb zu zuschreiben (manchmal habe ich wohl Tomaten auf den Augen). Das ist doch für mich eine super Nachricht, oder?
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Thema: Gewerbeuntersagung trotz Wohlverhaltensphase? |
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Vielen Dank für die Vorschläge.
Werde den Insolvenzverwalter ansprechen. Mal sehen, was der zu der ganzen Sache zu sagen hat.
Übrigens handelt es sich immer noch um den gleichen Betrieb und die gleiche Tätigkeit.
Ich werde vom weiteren Verfahren dann berichten!
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Thema: Gewerbeuntersagung trotz Wohlverhaltensphase? |
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Hallo,
vielleicht kann ich ein paar gute Ideen und Gedanken zu diesem Thema von Euch bekommen.
Also kurze Fallschilderung:
Gegen einen Gewerbetreibenden war in 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, u.a. auch wegen Steuerschulden. In 2003 wurde das Verfahren aufgehoben, weil die Schlussverteilung (§ 200 InsO) vollzogen wurde. Seitdem befindet sich der Gewerbetreibende in der Wohlverhaltensphase.
Das Finanzamt regt nun eine GU gegen diesen Gewerbetreibenden an, weil seit 2004 erhebliche, weitere Steuerrückstände aufgetreten sind. Unabhängig davon hat eine Krankenkasse ebenfalls eine GU gegen diesen Gewerbetreibenden angeregt, weil 2004 keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die Arbeitnehmer gezahlt wurden.
Das Finanzamt versuchte bereits ein zweites Insolvenzverfahren zu eröffnen, das wurde jedoch abgelehnt.
Ich bin geneigt, nun das GU einzuleiten, weil offensichtlich nicht nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet wird.
Wie seht Ihr das?
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Thema: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz |
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Hallo aus Norderstedt,
in Schleswig-Holstein wurde die Zuständigkeit für das Schwarzarbeitsgesetz in der "Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten" (OwiZustVO) geregelt. Da dort alle Owis (und deren Zuständigkeiten) angegeben sind, wurde mit dem neuen Schwarzarbeitsgesetz die OwiZustVO lediglich angepasst.
Hoffe, ich konnte weiterhelfen!
Gruß
Antje Thum
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Thema: Warnhinweis - Gewerbeauskünfte!!! |
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Hallöchen aus Norderstedt,
auch bei uns im Gewerbeamt und auch beim Einwohnermeldeamt sind solche Telefonanrufe aufgeschlagen!
Gerüchte besagen, dass sich auch die Datenschützer hinter solchen Anrufen "verbergen" können. Das ist allerdings nur ein Gerücht.
Also immer auf Nummer sicher gehen und lieber über die Zentrale den Anrufer zurückrufen, um seine "Identität" festzustellen.
Lieben Gruß
aus Norderstedt
Antje Thum
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