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Thema: Gewerbeanmeldung vor Beginn |
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Hallo aus Schwentinental,
das Thema der verfrühten An /Abmeldung hatten wir ausführlich hier diskutiert und müsste die Frage beantworten, da sich die Rechtslage ja nicht geändert hat.
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Thema: Gewerbe ja oder nein |
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aus Schwentinental,
dem Kollegen Rheinhesse stimme ich knotenfrei
zu.
Die Frage hatten wir auch hier erörtert
Tipp: Suchfunktion nutzen!!!
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Thema: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts |
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...wenn denn der "BgA" sich dem Wettbewerb stellt und auf Gewinnerzielung usw. aus ist, und darauf deutet die Elektrizitätsverteilung, die sicherlich nicht für "Lau" gemacht wird, hin,dann ist auch das Gewerbe von "der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts" nach § 14 anzumeldden.
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Thema: Gewerbeauskunft - Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der Gewerbemeldung ? |
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Hallo aus Schwentinental,
hierzu möchte ich noch anmerken, dass es in § 14 Abs. 8 GewO heißt
8) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
....................................................................
6. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,......................................
Es dürfen also bestimmte aus der Gewerbeanzeige heraus übermittelt werden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Gewerbeanzeige in Gänze an die BG geschickt werden soll,
hätte es geheißen „ übermittelt die Gewerbeanzeige an“ usw.; hat er aber nicht, also bekommt die BG (auch von uns) einen Datenauszug in welcher Form auch immer und nicht die komplette Anzeige mit allen Daten.
Dies würde auch mit den Datenschutzgesetzen kollidieren und ggf. eine Rüge der Datenschutzbeauftragten auslösen
, da für eine Übermittlung aller Daten keine gesetzliche Ermächtigung vorläge. Denn diese Datenübermittlung ist nur insoweit zulässig, als sie für die übertragenen gesetzlichen Aufgaben tatsächlich benötigt werden.
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Thema: Bewachungsgewerbe Anmeldung als Kleingewerbe? |
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Hallo aus Schwentinental,
dem Gesagtem kann ich nur zustimmen und zitiere auszugsweise zur Vervollständigung aus unserem Infoblatt für Bewachunsgunternehmer:
Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis
• persönliche Zuverlässigkeit;
• Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten*);
• Mindestalter von 18 Jahren;
• Qualifikationsnachweis in Form der 80-stündigen Unterrichtung oder der Sachkundeprüfung oder Nachweis der Befreiung.
*) Anmerkung:
Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z. B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank) ist darauf abzustellen, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.
Pflichten des Unternehmers
• Abschluss einer Haftpflichtversicherung (auch für das Personal);
• Anzeigepflicht des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung (gleichzeitig ist der Behörde der Abschluss der Haftpflichtversicherung nachzuweisen).
Für die Gewerbemeldungen ist die Betriebssitzgemeinde zuständig.
Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit
• Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung;
• sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition;
• Anzeigepflicht nach Waffengebrauch;
• besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten;
• Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen;
• Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden (§ 29 GewO);
• Beachtung der besonderen Tätigkeitsvoraussetzungen für sog. Citystreifen, Ladendetektive und Diskothekenbewachungen im Einlassbereich, sofern der Unternehmer diese in eigener Person ausübt, einschließlich der Kennzeichnungspflichten (wie für das Personal);
• Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften;
• Gewerbeab- (bzw. -um) -meldung bei Betriebsverlegung und Neuanmeldung bei der für den neuen Betriebsort zuständigen Behörde;
• Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens;
• Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe;
• Informationspflicht gegenüber der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei Betriebsveränderungen die von der bestehenden Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind.
Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal
• Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (Zuverlässigkeit*, Mindestalter 18 Jahre, ausgenommen bei Ausbildungsverhältnissen, erforderliche deutsche Sprachkenntnisse, Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen);
• Meldung an die zuständige Behörde (Stadt/Gemeinde)s vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern;
• Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten;
• Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften gegen Empfangsbescheinigung;
• Ausstellung von fortlaufend nummerierten Ausweisen mit Lichtbild und Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen;
• Aushändigung von Namensschildern für Wachpersonal auf Kontrollgängen im öffentlichen Bereich etc. und für Wachpersonal im Einlassbereich von Diskotheken;
• Regelung über Dienstkleidung;
• Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
• Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes;
• Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Waffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes;
• Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an das Landratsamt bis zum 31. März des folgenden Jahres;
• Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften;
*) Achtung: Das Wachpersonal darf erst beschäftigt werden, wenn durch die zuständige Behörde (Stadt/Gemeinde) die Zuverlässigkeit bestätigt wurde. Außerdem sind der Behörde vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Nachweise (Sachkundeprüfung bzw. Unterrichtungsnachweis) vorzulegen.
Antragsstellung
Achtung: Die Ausübung des selbständigen Bewachungsgewerbes darf erst mit Erteilung der Bewachererlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung begonnen werden.
Der Formantrag ist erhältlich im Gewerbeamt
Der Antrag ist persönlich (ggf. durch Bevollmächtigten) im Ordnungsamt, zu stellen.
Sie brauchen folgende Unterlagen:
Ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0, zu beantragen bei der Meldebehörde des Wohnortes (dort bitte das Aktenzeichen 791.4000/110 angeben.).
Hinweis: Ist der Wohnort Schwentinental, wird das Führungszeugnis gegen eine Gebühr von 13 Euro von der zuständigen Stelle gleich mit beantragt.
Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9, zu beantragen beim Ordnungs- Meldeamt des Wohnortes
Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung (Unbedenklichkeitserklärung) des Finanzamtes
(erteilt das für den Wohnsitz zuständige Finanzamt )
Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung (Unbedenklichkeitserklärung) der Wohnortgemeinde
(erteilt die für den Wohnsitz zuständige Stadt- oder Gemeindekasse)
Eine Bescheinigung des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, dass in der dortigen Schuldnerkartei keine Eintragungen vorhanden sind.
Haftpflichtversicherungsnachweis für das Bewachungsgewerbe (§ 6 Bewachungsverordnung):
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme muss je Schadenereignis
1. für Personenschäden 1 Million Euro,
2. für Sachschäden 250.000 Euro,
3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,
4. für reine Vermögensschäden 12.500 Euro
betragen.
Aufstellung der zu erwartenden Kosten der Gewerbeausübung (Miete, Telefon, Auto, Angestellte...) für das erste halbe Jahr sowie
Banknachweis über die Verfügbarkeit des ermittelten Betrages der zu erwartenden Kosten.
Anmeldebestätigung und Einzahlungsbeleg über die Gebühr für den Schulungskurs ”Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe” (die Industrie- und Handelskammer hat dazu eine Broschüre herausgegeben: Informationen für Bewachungsunternehmer und Wachpersonal.pdf) oder Nachweis der abgelegten Sachkundeprüfung (Unterrichtungsnachweis gemäß § 1 BewachV - Bescheinigung der IHK).
Personalausweis
Bei ausländischen Staatsangehörigen Vorlage der Aufenthaltserlaubnis; bei Angehörigen von Nicht-EU-Staaten Vorlage der besonderen Gewerbeerlaubnis, d. h. die Aufenthaltserlaubnis darf keinen Sperrvermerk „selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthalten.
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Thema: 2 Erlaubnisinhaber für eine Gaststätte |
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..hmm, bei mir funzen die links
Ist zwar aus dem Zusammenhang gerissen, aber ich hänge mal die Statements der Kollegen Kirchhammer, Mischner und Land als pdf an; die erhellen die Problematik deutlicher
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Thema: 2 Erlaubnisinhaber für eine Gaststätte |
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Hallo aus Schwentinental und
im Forum,
dem Kollegen Rheinhesse kann ich nur zustimmen
Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann (ist), wenn keine Versagungsgründe vorliegen, auch mehreren Personen, wie wir es z. B. bei einer GbR ohnehin machen (müssen), gleichzeitig erteilt werden. Zum Stichwort VerpachtunG: Eine ggf. strittige zivilrechtliche Seite ist „intern“ von den Erlaubnisinhabern zu lösen.
und
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Thema: Drucker Reisegewerbekarte |
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Hallo aus Schwentinental und
im Forum,
das Thema hatten wir schon einmal:
Zur Erinnerung habe ich das Liebingszitat vom Kollegen Fricke angehängt!
@Frank mit Deiner ungefragten Zustimmung
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Thema: Naturheilpraxis |
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| Zitat: |
Original von Firemage
Der Gewerbetreibende hat für seine freiberufliche Tätigkeit des Heilpraktikers lediglich Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen.
Gruß...
der Firemage
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.. das möchte ich dann aber doch noch ergänzen.
Es ist zwar nicht explizit von der Kollegin gesagt worden, aber wenn er als Heilpraktiker agiert, so ist auch § 1 Abs. 2 HPG zu beachten. Danach ist jede berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit, die eine heilende, schmerzlindernde oder Leiden lindernde Behandlung ist oder mit einem Heilungsversprechen oder einer Krankheitsdiagnose verbunden ist, erlaubnispflichtig.
Fazit: keine Gewerbe (mehr), da Heilhilfsberuf -> Gewerbeabmeldung
Für die Tätigkeit als Heilpraktiker ist neben der Meldung beim FA eine Erlaubnis des Gesundheitsamtes notwendig, wenn diese nicht schon vorliegt.
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