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Thema: Widerruf Gaststättenerlaubnis während Insolvenzverfahren |
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[quote]Original von Claudia Komnick
Mit dem Insolvenzrecht stehe ich auch auf Kriegsfuß.
quote]
Wer nicht? Für mich ist es auch immer wieder ein Buch mit sieben Siegeln. Vor allem welche Auswirkungen welche Entscheidungen auf unsere Verfahren haben.
Ich nehme dann häufig Kontakt mit dem Insolvenzverwalter auf und lasse mir den aktuellen Stand erläutern.
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Thema: Flaschenbierabgabe gegen Spende - Erlaubnis erforderlich? |
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Es gibt noch die Möglichkeit der Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz. Kostet in HH 115,00 Euro, in Ihrem Fall wahrscheinlich sogar nur 50,00 EUR.
Es kommt hier wie so oft auf den Einzelfall an. Sie sollten das mit den für Sie zuständigen Kollegen vor Ort klären.
Gruß
aus HH
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Thema: überall neue spielhallengesetze |
Kewi
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Und? Gibt es schon Ergebnisse oder Erkenntnisse? Egal ob fulminant, föderal oder global, erfreulich oder greulich?
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Thema: Verfügung Gewerbeabmeldung von Amts wegen |
Kewi
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Die schnelle Abmeldung von Amts wegen machen wir nur, wenn die Person für uns auch nicht mehr erreichbar ist, wir seinen / ihren Aufenthalt nicht ermitteln können weder durch Meldeanfragen noch durch Außendienstermittlung.
Leider vergessen viele, ihr Gewerbe abzumelden, wenn sie es aufgeben. Manch einer reagiert dann, wenn man ihn daran erinnert. Manch einer hat auch schon zwei Zwangsgelder bezahlt und das Gewerbe immer noch nicht abgemeldet
, obwohl es offensichtlich zumindest in diesem Bundesland nicht mehr ausgeübt wurde. Verstanden habe ich den Fall bzw. den Gewerbetreibenden bis heute nicht. Vielleicht hatte der ja mit einem aktuellen Gewerbeschein und entsprechender Registerauskunft solche finanziellen Vorteile gehabt, dass die insgesamt 750 Euro Zwangsgeld Peanuts waren.
Aber dem haben wir dann mit einer Zwangsabmeldung den Riegel vorgeschoben.
By the way eine andere Frage: Haben Sie Einblick in die Gewerbemeldungen aller Gemeinden in einem Bundesland? Wenn Herr X sein Gewerbe von z. B. Kiel nach Lauenburg verlegt ist das dann bei Ihnen mit Ab- und Neuanmeldung verbunden oder ist es lediglich eine Ummeldung? In den Flächenländern läuft ja so manches anders als in einem Stadtstaat wie Hamburg.
Ich wünsche schon mal allseits ein schönes Wochenende!
Kerstin aus HH
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Thema: Bewachungsgewerbe - Überwachung nach § 29 GewO |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bin zwar nun auch schon über zwei Jahre im Ordnungsamt tätig, aber damit bin ich mit Sicherheit noch lange kein alter Hase, der alle Nuancen des Gewerberechts im Schlaf beherrscht.
Daher mal wieder von mir eine Nachfrage:
Wie halten Sie es mit der Überwachung von Betrieben im Bewachungsgewerbe? Ich habe gerade erfahren, dass es eine neue Verwaltungsvorschrift gibt. In der steht drin:
3.4 Überwachung des Betriebs (§ 14 BewachV, § 29 GewO)
3.4.1 Die gewerberechtlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten des Gewerbetreibenden sind in § 14 BewachV abschließend geregelt.
3.4.2 Die in § 29 GewO über die Auskunft und Nachschau getroffenen Vorschriften lassen die Befugnisse der Polizei zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen unberührt.
Abgesehen von Prüfungen aus besonderem Anlass soll der Geschäftsbetrieb in unregelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Gewerbetreibende die ihm nach der GewO und den Ausführungsbestimmungen hierzu obliegenden Pflichten erfüllt.
Auskunft im Sinne des § 29 GewO bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, schriftliche Auskunft zu erteilen, umfasst auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen.
Diese Kontrolle ist bestimmt nix neues. Wie gingen Sie bislang damit um?
Gruß
aus HH
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Thema: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren |
Kewi
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Lieber Kollege OrDnUnGsAnDy!
Vielen Dank für den Tip mit der Fiktion. Auch im Hamburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz findet sich ein solcher Paragraph.
Ich habe da jetzt aber noch eine andere Frage. Erheben Sie für derartige Verwaltungsakte eine Gebühr?
Ich habe leider (noch) keine Grundlage dafür gefunden.
Verschneite, vereiste und antauende Grüße aus Hamburg
von
Kerstin
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Thema: Aufstellung von Unterhaltungsautomaten |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe da mal eine Frage, die wahrscheinlich für die geübten Gewerbeleute unter Ihnen viel zu einfach ist. Aber ich habe sonst mit Gewerbeanmeldungen nicht mehr so viel am Hut und hatte das vorher auch nie. Hinzu kommt, dass meine Fachleute heute nicht anwesend sind.
Ein Kunde möchte die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten (wie z.B. Flipper, Billard, Dart) anmelden.
Es existiert von ihm allerdings schon eine Gewerbeanzeige "Aufstellung von Geldspielgeräten".
Ist die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten jetzt nur eine Erweiterung bzw. eine ganz normale Gewerbeanzeige? Oder ist hier noch ne spezielle Erlaubnis erforderlich?
Ich habe noch nicht intensiv die GewO studiert, werde das aber gleich noch machen. Ich wollte nur schon mal Ihre fachkundigen Kommentare hören bzw. lesen.
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Thema: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren |
Kewi
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
könnte man hier nicht auch mit Ersatzzwangshaft arbeiten? Die Zwangsgelder bringen leider meiner Erfahrung nach nicht besonders viel. Die Androhung der Ersatzzwangshaft vielleicht schon eher. Ich wollte das in anderer Sache demnächst mal versuchen. Irgendwie müssen wie dieses Völkchen der Ignoranten doch mal in den Griff bekommen.
Gruß aus Hamburg
Kerstin
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Thema: Klavierlehrer und Musiker |
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Moin Herr Rexinger,
vielen Dank für den Hinweis. Das Urteil müsste ich laut Internetrecherche erst "kaufen" - kann es also so leider nicht einsehen. Aber die Ausführungen des IFB sind ja schon mal ein Anhaltspunkt. Ich werde mich dann mal damit und mit § 6 GewO näher auseinandersetzen.
Gruß
aus Hamburg
von Kerstin
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Thema: Klavierlehrer und Musiker |
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liebe Kolleginnen und Kollegen,
bevor ich mich jetzt gleich völlig entnervt ins wohlverdiente (so hoffe ich wenigstens) Wochenende begebe, in das die meisten von Ihnen vielleicht schon entflohen sind, habe ich noch eine Frage.
Mein Gewerbespezi ist nämlich im -tatsächlich- wohlverdienten Urlaub.
Ich habe hier einen jungen Mann, der wissen möchte, ob er als Klavierlehrer und Musiker in einer Band (Auftritte in Kneipen und bei Musikveranstaltungen) ein Gewerbe anmelden muss. Er hat kein abgeschlossenes Hochschulstudium als Musiker sondern als Germanist.
Hier bei mir im Hause gibt es leider unterschiedliche Meinungen dazu.
Nach dem ersten Durchlesen des Kommentars zu § 14 komme ich zu dem Ergebnis, dass er zumindest für die Klavierlehrertätigkeit ein Gewerbe anmelden müsste.
Wie sehen Sie das? Dankbar für hilfreiche Kommentare
grüßt
Kerstin aus Hamburg
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