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Thema: Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung |
Carlo
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Original von anders
Hallo Jasper,
das kann man so oder so sehen.
Wenn Du ein RA wärest, dann ist das der Umkehreffekt
Wir versuchen doch schon seit dem PTB-Mandat, die politisch geschaffenen Mängel aufzuzeigen.
Was willst Du machen, wenn es Leute gibt, die sich so verhalten wie die vier (drei) Affen:
Nicht Hören!
Nicht Sehen!
Nicht Sprechen!
Nicht Böses tun?
Gruß
anders |
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Der Sumpf ist tiefer als gedacht!
Denn wer erteilt der PTB den Prüfauftrag?
Es sind die Gerätehersteller oder deren speziellen "Antragsfirmen".
Was prüft die PTB?
Das hängt vom Prüfauftrag ab.
Auf sicher wird nicht geprüft, was für Möglichkeiten in den Geräten hinter "verschlossenen Türen" stecken. Und allein dass es solche Möglichkeiten gibt, sollte zur Versagung der Zulassung führen, WENN es bei der PTB normal laufen würde.
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Thema: Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung |
Carlo
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zurück zum Thema - bitte
| Zitat: |
Original von Meike
Hallo Karo,
ich hatte zwei unterschiedliche Dinge erläutert
1. Wenn jemand Geld waschen möchte, versucht er inkriminierte Gelder in einen Geschäftsablauf "einzufügen",
damit diese legal erwirtschaftet aussehen, d.h. er "produziert" Einnahmen in einem Geschäftsablauf, die es
tatsächlich nie gab.
2. Wenn jemand "Schwarzgeld", Geld an der Steuer vorbei erwirtschaften möchte, zieht er Geld aus einem
Wirtschaftskreislauf heraus, lässt dies wie Geschäftsausgaben z.B. Gewinnauszahlungen erscheinen.
Was gibt es da jetzt konkret nicht zu verstehen?
VG
Meike |
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aber(!)
hier geht es doch um "Glücksspielgewinne" und somit um steuerfreie Beträge, welche nur ganz gezielt zur Auszahlung gebracht werden.
Das kann doch weder als "Geldwäsche" noch als "Schwarzgeld" bezeichent werden.
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Thema: Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung |
Carlo
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| Zitat: |
Original von klaues
aufwachen ALLE!!
Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung
Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung
Aus gut informierten Kreisen musste ich erfahren, dass ein Großteil aller Glücksspielgeräte eines österreichischen Geräteherstellers mit Niederlassungen in Deutschland am Rhein und in der Nähe von Hamburg so programmiert wurden, dass über einen kostenpflichtigen „Tagescode“ pro Gerät und Tag 300,-- EUR ausgezahlt werden können. Der Betrag wird geräteintern als „Spielergewinn“ und somit steuerfrei verbucht.
Der Tagescode wird nach Überweisung von 600,-- EUR per SMS gesendet. Über die dann bekannt gegebene Abfolge von bestimmten Spieleinsätzen werden einmalig (pro Tag) Gewinnpunkte im Gegenwert von 300,-- EURO gutgeschrieben.
Da laut Spielverordnung (SpielV) § 12 Abs. 2 Die Zulassungsinhaber mit dem Antrag auf Bauartzulassung eine schriftliche Erklärung der PTB vorzulegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät die Möglichkeit vorhanden ist, dass sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen dokumentiert werden und § 13 Abs. 1 die PTB die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen darf, wenn das Spielgerät und seine Komponenten der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein müssen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Möglichkeit der Schwarzgeldentnahme um eine Softwareprogrammierung ab Werk handelt und es somit um Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung handelt.
Da diese Geräte von der PTB zugelassen wurden und diese Art der steuerfreien Geldentnahme
illegal sein dürfte, kann die Bezeichnung „Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung“ zutreffend sein.
ACHTUNG:
Der Verkauf eines Tagescode erfolgt üblicherweise nicht an Automatenaufsteller sondern an Personen, die über solch eine Art der Geldentnahme uns Aufsteller großen finanziellen Schaden zukommen lassen und zwar ohne, dass wir es anhand der Geräteausdrucke nachweisen können. - Es ist alt nur ein "Spielergewinn"!!
Und dieser Gerätehersteller verhält sich wie immer, er weiß angeblich von nichts!!
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@Klaues
@alle anderen
Zunächst würde mich interessieren ob in der Tat der „Originalquellcode“ der Gerätesoftware mit der bei der PTB hinterlegten identisch ist. Wenn ja, hat man tatsächlich ein „Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung“.
Dann sollte man sich den „Etikettenschwindel“ des Geräteherstellers vor Augen halten.
Es gibt keine „Löwen-Automaten“ mehr und es gibt keine „Crown-Automaten“ mehr. Denn diese Namen standen einmal für bekannte und bewährte, ursprünglich Familien geführte Unternehmen vertrauensvoll ganz vorne bei den Automatenaufstellern.
Heute gibt es dort nur noch NOVOMATIC und wie ich meine, dass völlig ohne Vertrauen.
Wie ist überhaupt solch eine „Spielergewinn-Abzocke“ technisch möglich?
Wurden nicht alle Datenschnittstellen im Gerät versiegelt?
Kann der Gerätehersteller trotzdem alles tun und lassen was wer will?
Hier findet eine Marktbeherrschung über die variable Auszahlquote (AQ) jeder einzelnen Geräte-Bauart statt und zwar mit dem Segen der PTB.
| Zitat: |
Original von dieter116
Abkassieren nur bei illegaler Software.
Nicht bei Originalsoftware.
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@dieter116
Soll das bedeuten, dass das Abkassieren mit illegaler Software aber mit Originalquellcode von statten geht?
@jasper
du lieferst die Antwort selbst:
Die Freischaltung verändert nicht den Originalquellcode.
Solange der Quellcode nicht verändert wurde gibt es keine Veränderung im Sinne der SpielV und somit keinen Widerruf der Bauartzulassung.
Evtl. deckt der ausgelesene Quellcode aber auch nicht alle Funktionen der Gerätesoftware ab.
Dann müsste man den Sinn und Zweck dieses Quellcodes insgesamt in Frage stellen.
Was zur Folge hat, dass auch der Sinn und Zweck einer PTB-Zulassung in Frage zu stellen wäre.
Vieleicht hift Dir das weiter:
http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=5449&page=8
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Thema: ADP Geldspielgeräte Bedientasten Manipulationssicherheit |
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Original von koeppx
Weil ich selbst automatentechniker bin.. Was willst denn daran manipulieren. |
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Sollte ich das jetzt ernsthaft einen Automatentechniker erklären müssen?
Meinst Du mit was willst denn daran manipulieren das Gerät als solches oder nur die Tasten?
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Thema: Rechtliche Frage zu Systemfehler |
Carlo
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Es ist halt nicht nur ein Glücksspielgerät sondern auch eine Geschicklichkeitsgerät.
Ob sich der Gewiinn durch Glück oder Geschick einstellt, entscheidet der Spieler der die "Vorgaben" des Geräteherstellers kennt.
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Thema: ADP Geldspielgeräte Bedientasten Manipulationssicherheit |
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| Zitat: |
Original von koeppx
Hi gmg diese Funktion ist so gedacht, dass man die Tasten einfach entfernen kann um sie zu reinigen. Die Tasten klemmen direkt bei Verschmutzung. Wenn jetzt zb jemand Cola auf die Tasten kippt, entfernt man sie einfach macht sie sauber und drückt sie ins Gerät. Ich denke das Personal wäscht die Tasten einfach im Spülbecken, wodurch die papier Schilder kaputt gehen. Schreibe vom iPhone also Fehler ignorieren. |
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Woher hast Du solch eine Info?
Jede Taste die sich von aussen lösen lassen würde, wäre eine Einladung zum Manipulieren!
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Thema: Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH |
Carlo
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Bleibt abzuwarten, wann sich die restlichen OFDs der Länder auf eine länderübergreifende, einheitliche Rechtsanwendung besinnen.
Auch die müssten doch mal langsam wach werden und erkennen, dass die Umsatzsteuererhebung auf Glücksspielumsätze nicht praktikal ist und von ihnen erhoben wird, obwohl diese Steuer nie von einem Automatenaufsteller vereinahmt werden konnte.
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Thema: Sparplatinen |
Carlo
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Ist ein Geräteprüfer in der Lage solch eine "Sparplatine" in einem Geldspielgerät zu erkennen?
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Thema: Reglementierung von Spielhallen per Baurecht |
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Gegen ein Überangebot in Neunkirchen
Neunkirchen setzt sich im Rahmen der kommunalen Möglichkeiten erfolgreich gegen ein Überangebot an Spielhallen in der Stadt zu Wehr. So soll die Attraktivität der City und der Stadtteile bewahrt werden.
Grundlage ist das aktuelle Spielhallenkonzept, welches die Stadtverwaltung erarbeitet und dem der Stadtrat einstimmig zugestimmt hat.
Das Neunkircher Konzept enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen aus dem Bauplanungsrecht, dem Bauordnungsrecht und dem Gewerberecht.
So steuert die Stadt Größe und Anzahl der entsprechenden Hallen.
So wird zum Beispiel festgelegt, wo die weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten unzulässig ist. Das Konzept beinhaltet außerdem strenge Richtlinien und Vorschriften, ob eine beantragte Spielhalle genehmigt oder eben nicht genehmigt werden kann. Zum Beispiel müssen genügend Toiletten oder Stellplätze für PKW vorgehalten werden, gegebenenfalls ist auch ein schallschutztechnisches Gutachten von Nöten.
Außerdem prüft die Stadt im Gewerberecht die Anzahl, Gültigkeit und den Platzbedarf der einzelnen Spielgeräte und das bereits vor einer geplanten Neuöffnung, aber auch danach mindestens einmal jährlich oder anlassbezogen.
Erste Erfolge
Mit diesem Konzept zieht die Kreisstadt Neunkirchen alle Register, die ihr als Kommune zur Verfügung stehen, um ein weiteres Überangebot an Spielhallen einzudämmen.
„Die ersten Erfolge mit dem Neunkircher Konzept geben uns Recht. Die Zahl der Anträge für neue Vergnügungsstätten ist in den letzten Monaten stark zurückgegangen. Aber das reicht bei weitem nicht aus. Das Saarland braucht endlich ein weitgreifendes Spielhallengesetz“, so OB Jürgen Fried. red/eck
Quelle: http://www.wochenspiegelonline.de/content/nachrichten/saarland/article/gege
n-zu-viele-spielhallen/
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Thema: Ausbau des Spielerschutzes |
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Wäre wirklich hilfreich wenn mal ein gutes Licht auf die gewerblichen Aufsteller fallen würde.
Solange jedoch diejenigen, die für das heutige Chaos verantwortlich sind die Scheinwerfer halten und sich dazu noch von den Kleinaufstellern bezahlen lassen, kann das jedoch nicht ernsthaft rüberkommen.
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Thema: PtB selektiert bei Entscheidungen des BVerwG |
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Original von Meike
Hallo zusammen,
die neue Zulassungsdatenbank der PtB ist wirklich sehr hilfreich, da man nun Recherchemöglichkeiten hat.
http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/ab...enbank-854.html
Nett sind auch die Hinweise auf Urteilslagen des Bundesverwaltungsgerichts.
Bsp.:
ADP 1121
Bauartnummer:2524
Datum der Zulassung: 22.06.2011
Checksummen-Datei: G-2524-CS
Zulassungsinhaber:
adp Gauselmann GmbH
32339 Espelkamp, Deutschland
Informationen:Bezüglich der Aufstellung ist jede Spielstelle als ein Gerät zu betrachten (siehe Urteil des BVerwG vom 5.3.1968 I C 21/67 - (OVG Berlin bzw. SpielVwV 1.3.1.2 c))
Aber bei der Auswahl der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen selektiert die PtB augenscheinlich erheblich, denn
bei derartigen Veröffentlichungen
"ADP 1181
Bauartnummer:2258
Datum der Zulassung: 05.06.2009
Letzter Nachtrag: 10.12.2010
Checksummen-Datei: G-2258-CS
Zulassungsinhaber:
Spiel Tech 66 GmbH
53937 Schleiden, Deutschland
Informationen:Achtung: Ältere Softwareversionen sind ungültig! Bitte Zulassungsschein und Checksummendatei beachten! "
kommt es nicht nur zu einer rechtlichen Irreführung von Kontroll- und Strafverfolgungsbehörden, die denken, dass dies einen rechtlich bindenden Charakter hat, sondern es wurde auch der Hinweis auf das entgegen lautende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1973, I C 9 73 "vergessen".
Zur Frage der Zulassung umgebauter Geldspielgeräte hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich ganz klar und leicht nachlesbar "NEIN" geurteilt.
VG
Meike |
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Thema: BMWi- Verbändegespräch am 29.10.2009 über die Umsetzung der BMWi- Weisung an die PTB vom 17.10.2007 |
Carlo
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| Zitat: |
Original von Meike
Gruß an alle,
hier noch einmal zur Erinnerung das "Verbändegespräch", in dem Absprachen zur Umstellung auf TR 4.1 getroffen wurden.
Wieso hält sich die PtB bei ihren Bauartzulassungen nicht daran - siehe Bauartzulassung 2386- , aber zeitglich versucht man Aufsteller zum Umstellen zu nötigen
und auf der HP der PtB erfolgen rechtlich nicht haltbare Veröffentlichungen zu angeblich ungültiger Software?
VG
Meike |
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und wo bleibt die Antwort?
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