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Thema: Lärmbelästigung durch Billiardcafé |
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und herzlich willkommen im Forum.
Der Betreiber hat eine Gaststättenerlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (hier wohl Schank/Speisewirtschaft als Billardcafe).
Nach Ihren Angaben hat er mittlerweile die Betriebsart geändert und der Betrieb ist zu einer Musikgaststätte oder Diskothek mutiert.
Hier kommt es darauf an, wie nachhaltig diese Veränderung vorgenommen wurde. Zum Beispiel liegt keine Betriebsartenänderung vor, wenn der Betreiber lediglich einmal im Monat eine Tanzveranstaltung durchführt. Es kommt auf die betriebsbeschreibenden Merkmale der Gaststätte an. Wenn Sie genug Hinweise darauf haben, dass die Gaststätte außerhalb der bestehenden Gaststättenerlaubnis betrieben wird, dann liegen Sie grundsätzlich richtig. Aber Vorsicht: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen! Eine Schließung muss als letztes und unabweisbares Mittel zur Herstellung der Ordnung begründet werden. Aus dem Sachverhalt geht aber nicht hervor, wie intensiv die Störungen etc. waren.
Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der eingetragene Tanzverein nunmehr Betreiber der Gastsättte ist (ggf. vielleicht nur zu den lärmigen Events). Der Betreiber möchte durch die Vereinsgründung eine geschlossene Gesellschaft simulieren. Dies schlägt jedoch fehl, da eine öffentliche Gaststätte auch dann gegeben ist, wenn diese nur bestimmten Personenkreisen (hier die Vereinsmitglieder) zugänglich ist. Unter Umständen wäre dann der Verein wegen unerlaubten Gaststättenbetriebes dran.
Unabhängig von der oben gemachten gaststättenrechlichen Erörterung sind auf Grund des Sachverhaltes Hinweise darauf gegeben, dass die Gaststätte in ihrer ursprünglichen Nutzung geändert wurde. Dies wäre dann baugenehmigungspflichtig. Hierfür wäre übrigens die Betreiberperson ziemlich egal, denn aus baurechtlicher Sicht wird die Anlage (hier Diskothek) beurteilt. Hier wäre die baurechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
Die subjektiven Aussagen von Polizei und Nachbarschaft sind übrigens relevant. Wenn mehrere Zeugen unabhängig voneinander den jeweiligen Sachverhalt bestägigen können, so muss sich dies der Betreiber vorhalten lassen. Bedenklich wäre dies nur, wenn z.B. in einem dichtbesiedleten Gebiet jeweils nur ein Nachbar beschwert und sonst niemand.
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Thema: Gewerbeabmeldung während Insolvenzverfahren |
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ins Land. Der Insolvenzverwalter ist nicht der Gewerbetreibende.
Wenn tatsächlich von einer Betriebsaufgabe auszugehen ist, dann können Sie den Gewerbetreibenden unter Fristsetzung und Androhnung eines Zwangsgeldes zur Abmeldung auffordern. Im Rahmen dieser Anhörung kann er sich (und gegebenenfalls der Insolvenzverwalter) zum Sachverhalt äußern. Es kann sein, dass das fragliche Unternehmen abgewickelt werden muss (Verkauf von Einrichtung etc.). Solche Täigkeiten wären ein Nebenprodukt der Gewerbeausübung und von daher könnte man die Sache auch noch laufen lassen. Im Zweifel würde ich mir noch Auskünfte vom InsO-Gericht zum Stand der Dinge holen.
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Thema: Gewerbeabmeldung während Insolvenzverfahren |
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und wo liegt jetzt das Problem? Wenn ein GU-Verfahren anhängig ist, dann kommt es darauf an, wer zuerst dran war (Das InsO-Gericht oder die Verwaltungsbehörde mit der GU). Eine Abmeldung ist erst bei Betriebseinstellung erforderlich. Ist diese nicht in Sicht, dann kann man ja auch nicht abmelden. Scheitert die Insolvenz, dann wird der Betrieb aufgegeben. Solange noch alles im Werden und Tun ist, ist normalerweise nichts veranlasst.
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Thema: Gewerbeabmeldung während Insolvenzverfahren |
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Das Insolvenzverfahren hat im gegebenen Fall keine Bedeutung für Sie.
Es geht lediglich um den Umstand der gewerblichen Betätigung. Mit anderen Worten: Wird das Gewerb betrieben? Wenn ja, von wem? Welche Folgen für die behördliche Gewerbeüberwachung hat der Sachverhalt?
Das Insolvenzverfahren gebietet nicht die Betriebsaufgabe. Es geht hierbei um einen Interessensausgleich zwischen dem (überschuldeten) Schuldner und seinen Gläubigern.
Hierüber entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen der InsO.
Für die Gewerbebehörde ist nicht in jedem Fall einer erklärten Insolvenz etwas veranlasst.
Im gegebenen Fall hat sich herausgestellt, und das ist für Sie die Hauptsache, dass der Gewerbetreibende (aus welchen Gründen auch immer) das Gewerbe aufgegeben hat.
Nach § 14 GewO ist in diesem Fall die Betriebsaufgabe anzuzeigen.
Letztlich geht es hier um nicht mehr, aber auch nicht weniger.
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Thema: Gewerbeabmeldung während Insolvenzverfahren |
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Herr X ist und bleibt der Gewerbetreibende. Auf die anwaltliche Aussage kann man sich ruhig verlassen. Somit ist Herr X nach § 14 GewO verpflichtet, das Gewerbe abzumelden.
Vorschlag:
Schreiben an Herrn X, dass der Vorgang überprüft wurde und nunmehr feststeht, dass er nach wie vor die für den Gewerbebetrieb verantwortliche Person ist.
Damit Herr X insbesondere im Hinblick auf Beitrags- oder Abgabepflichten seine Ruhe hat, liegt eine Abmeldung in seinem Interesse.
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Thema: Gastwirt alkoholabhängig? |
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ins Land
bei der Zuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, ob einer ein böser Bube ist, sondern ob er die Gewähr für einen im Wesentlichen störungsfreien Betrieb bieten kann.
Dies scheint auf Grund der gegebenen Vorfälle eben nicht der Fall zu sein. Er ist zudem alkoholkrank. Es stellt sich also die Frage, ob man hier nicht den Bock zum Gärtner macht. Wie soll er eigentlich eine Therapie hinkriegen, wenn er stets in Versuchung geführt wird? Als Gastwirt hat man ja des Öfteren so seine Verpflichtungen als Gastgeber. Die Sache wird also nicht unbedingt besser, wenn man ihn machen läßt.
Es ist eine Frage des Standpunktes: Ist er dem Trunke ergeben (wofür doch einiges spricht), dann ist die Erlaubnis zu versagen.
In einem ähnlichen Fall haben wir abgelehnt.
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Thema: Schließung eines Gewerbebetriebes nicht möglich |
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Frau Kollegin,
mein Vorschlag:
Sofern nicht bereits im Ausgangsbescheid geregelt, könnte man ein gehöriges Zwangsgeld androhen. Die Daumenschrauben können dabei schon recht schön angezogen werden.
Ggf. wäre die Dame vorher hierzu zu hören. Dies hindert übrigens nicht das Bußgeldverfahren.
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Thema: Verkauf von Oldtimern |
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der Handel mit Kraftfahrzeugen, der hier angestrebt wird, fällt unter die Regeln des
§ 38 GewO.
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Thema: Verfahren Anordnung sofortige Vollziehung |
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Zwangsmittel können so oft und so lange angewendet werden, als dies nötig ist.
Es gilt unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel die Daumenschrauben anzuziehen, damit der Pflichtige das macht, was er soll.
Unabhängig hiervon können Sie ein Bußgeldverfahren einleiten. Das eine schließt das andere nicht aus.
Wenn nichts hilft, so kann ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet werden. Aber immer schön der Reihe nach.
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Thema: BayGastG |
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liebe Forengemeinde,
vor einiger Zeit wurde einem Kollegen von mir während einer Fortbildungsveranstaltung mitgeteilt, dass ein Bayerisches Gaststättengesetz in der Mache sei (geplantes Inkrafttreten: 31.12.2010).
Aus diesem Grunde war im Fortbildungskatalog der Bayer. Verwaltungsschule auch der Grundlehrgang zum Gaststättenrecht nicht angeboten worden.
Frage:
Ist einer verehrten Kollegin oder einem geschätzten Kollegen etwas bekannt? Man findet zu dem Thema so rein gar nichts.
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Thema: Friseursalon mit leicht bekleideten Frauen |
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ins Land.
Aus gewerberechtlicher Sicht kommt da nur die Erlaubnis zur Personenschaustellung in Betracht.
Im gegebenen Fall könnte eine Nutzungsänderung von Friseur zu Vergnügungsstätte in Betracht kommen. Anregung: Bauaufsicht einschalten. In einem allgemeinen Wohngebiet mit gegenüberliegendem Kindergarten wäre die Sache wohl eher fehl am Platz.
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Thema: Eiswagen auf Pferderennveranstaltungen |
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ins Land
Solange der Eisverkäufer etc. auf eigenen Namen und Rechnung verkauft, ist er dem Grunde nach reisegewerbekartenpflichtig.
Anders läge der Fall, wenn er - z.B. wegen einer Geburtstagsparty - angeheuert wird und das Eis den Endverbrauchern kostenlos in die Waffel gibt. Dann würde er dem Auftraggeber die Rechnung stellen und bei Bauchweh können die Geschädigten den Gastgeber verhauen.
Ausnahmen könnten sich noch u.U. aus dem Privileg für Lebensmittelhändler (§ 55 a GewO) ergeben.
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Thema: Gewerbeanmeldung GmbH & Co. KG |
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bei einer Kommanditgesellschaft ist immer der geschäftsführende Gesellschafter der Gewerbetreibende und somit anmeldepflchtig.
In aller Regel (nicht zwingend!!) ist dies der Vollhafter der KG.
In Ihrem Falle wäre wahrscheinlich die Verwaltungs-GmbH als Vollhafter der KG geschäftsführende Gesellschafterin und somit meldepflichtige Gewerbetreibende.
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Thema: vorläufige Gaststättenerlaubnis |
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und herzlich willkommen im Forum.
Naja, eigentlich ist die vorläufige Erlaubnis nur für den Fall gedacht, dass die vorher befugt betriebenen Betriebsräume unverändert übernommen werden können. Dies ist hier nur bedingt der Fall. Gleichwohl kann man - meines Erachtens - dem künftigen Gastwirt entgegenkommen, da die Umnutzung hoffentlich genehmigungsfähig ist (Brandschutz, Fluchtwege).
Vorschlag: Vorläufige Erlaubnis für drei Monate (zur Sicherheit, man weiß nie, wie schnell die Bauaufsicht arbeitet, außerdem ist die Gemeinde im baurechtlichen Verfahren zu beteiligen)
mit der Einschränkung, dass der ungenehmigte Lagerraum nicht in der vorl. Erlaubnis enthalten ist (oder stillschweigend hinnehmen). Deutlicher Hinweis darauf, dass die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis keinen Anspruch auf eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG bewirkt. So dass nicht der Anschein erweckt wird, die Geschichte sei nur Formsache. Tatsache ist, dass die Unbedenklichkeit der Betriebsräume zumindest aktuell fraglich ist. Vielleicht mit der Bauaufsicht kurzschließen und entsprechend einschätzen.
Viel Spaß im Gewerberecht
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Thema: GU gegen Handelsvertreter |
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Frau Rodat,
Sie behandeln den Handelsvertreter prinzipiell wie jeden anderen Gewerbeteibenden auch.
Unterschied:
Er ist wahrscheinlich Reisegewerbetreibender ohne Reisegewerbekarte. Rechtsgrundlage ist dann § 59 GewO.
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Thema: Gewerbe ja oder nien |
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Hausaufgabenhilfe ist Gewerbe im Sinne der GewO.
Eine freiberufliche Tätigkeit kann hier in der Regel nicht angenommen werden, weil es sich hier nicht um eine Dienstleistung "höherer Art", welche einen entsprechenden Bildungsabschluss voraussetzt, handelt.
§ 6 GewO ist hier nicht einschlägig, da eine landesrechtliche Bestimmung zur Regelung des Unterrichtswesens für diese Tätigkeit nicht vorliegt.
Somit handelt es sich um ein Gewerbe mit der Folge, dass dies anzumelden ist.
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Thema: Erweiterung der konzess. Flächen |
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Frau Kollegin und herzlich Willkommen im Forum,
Sie liegen richtig. Die Gaststättenerlaubnis muss erweitert werden. Die Freischankfläche (Verzehrstätte) ist eine Räumlichkeit im Sinne des Gaststättengesetzes. Zu beachten wäre hier, dass unter Umständen eine Baugenehmigung erforderlich sein könnte. Ich unterstelle mal, dass im gegebenen Fall die Getränkehütte eine Art Kiosk darstellt, aus dem heraus die Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden sollen. Anders könnte der Fall liegen, wenn Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 GastG, insbesondere alkoholfreier Ausschank gegeben ist oder es findet kein Ausschank statt, sondern reiner Verkauf. Aber in aller Regel wird der Wirt auch Flaschenbier zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten wollen.
Insbesondere wegen der Umnutzung von Garten - und Spielplatzfläche (!) wäre das Bauamt aus meiner Sicht zu beteiligen.
Zu den Gebühren in NRW kann ich mich nicht äußern. Allerdings sind bei uns in der Regel die Gebühren für Erweiterungen niedriger als bei Erteilung der "Hauptsacheerlaubnis".
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Thema: Toiletten |
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nochmal,
Die Größenordnung und die Betriebsart der Gaststätte hatte ich mir ungefähr so vorgestellt.
Unter Umständen wäre der Zustand zwar nicht rundum gut, aber in der Kneipe ist dies vielleicht noch hinnehmbar. An Ihrer Stelle würde ich die Bauaufsicht und die Lebensmittelüberwachung um Stellungnahme zu dem Fall bitten. Die Damentoilette im Obergeschoss wäre übrigens, da sich evtl. der höchstpersönliche Privatbereich des Gastwirts befindet, ohnehin nicht in Ordnung.
Bei Kleingaststätten will ich immer auf folgende Regel hinarbeiten:
1 Personaltoilette, kontrollierbar und zugänglich für die Lebensmittelüberwachung
1 Gästetoilette mit entsprechender Kennzeichnung
Empfohlen werden zwei Gästetoiletten.
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Thema: Toiletten |
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Das mit der Toilette für das Amt stimmt mich bedenklich. Wahrscheinlich sind die Sanitäreinrichtungen im Obergschoss die Personaltoiletten, die bei Lebensmittelbetrieben auf Grund des Lebensmittelrechts (Eu-Verordnung) zwingend vorzuhalten sind. Wahrscheinlich musste der Wirt oder die Wirtin eine Personaltoilette nachweisen und da wurde eben genommen was das war.
Die übrigen Sanitärräume waren dann den Gästen vorbehalten. Es käme darauf an, wie groß die Gaststätte ist (Sitzplatzzahl). Unter Umständen kann man bei Kleingaststätten die (unerwünschte) Unisex Toilette hinnehmen und die Konzession anpassen. Ansonsten wäre eine Auflage zur Aufrüstung der Toilettenarsenals zu bedenken. Dies wäre u.U. aber mit der Bauaufsicht abzuklären. Wenn gar nichts geht, dann wäre eine Verringerung der Sitzplatzzahl in der Gaststätte möglich. Ggf. mit neuer Konzession.
Nach der (außer Kraft getretenen) bayerischen Gaststättenbauverordnung konnte ein Gaststättenbetrieb mit bis zu 25 Sitzplätzen mit einer Gästetoilette betrieben werden.
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Thema: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren |
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Da das Bußgeld bezahlt und der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hat, steht die Schuld des Betroffenen fest. Das ist für die Anordnung von Belang.
Die Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten sowie die gewerberechtliche Ordnung begründet das öffentliche Interesse an einer schnellen Wirksamkeit des VA. Somit kann, um keine ewigen Ping-Pong-Spiele im Verfahren hinnehmen zu müssen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sachgerecht, erforderlich und angemessen sein. Im gegebenen Fall ist nunmehr offenkundig, dass der Betriebssitz nicht mehr stimmt. Der Betroffene kann also zur Durchsetzung seiner Pflichten auch mit massiven Mitteln in die Pflicht genommen werden, da mildere Mittel sich bereits als fruchtlos erwiesen haben.
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