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Autor Beitrag
Thema: Gestattung; Kurzfristigkeit?
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 1.986
27.05.2011 19:03 Forum: Gaststättenrecht


Hallö,

ich sehe das auch so, sofern Sie nicht ein eigenes Gaststättengesetz haben, dass hier besondere Regelungen trifft, sondern auch noch (wie wir) mit dem "alten GastG" wurschteln, dann käme m.E. nur eine befristete Erlaubnis in Betracht.
Bei 22 einzelnen Aufführungen = 22 einzelnen Ereignissen will mir auch der für die Gestattungen jeweils erforderliche "besondere Anlass" nicht recht erkennbar sein. Eine Gestattung für 6 Wo überspannt m.E. den Sinn des § 12 GastG und "unterläuft" in gewisser Weise die für den Alkoholausschank erforderliche Erlaubnispflicht.

Grüßle
Ralf
Thema: Verfügung Gewerbeabmeldung von Amts wegen
Raindancer

Antworten: 18
Hits: 19.197
22.03.2011 18:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Kay Löffler
Interessant. Danke für die Auskunft. Muss dann immer für jede einzelne Kommune abgefragt werden, oder geben die "Lieschen Müller" und alle im Kreis werden angezeigt?


Hallöle,

als bei uns vor vielen, vielen Jahren eine Gewerbedatenbank eingeführt wurde, lief diese in jedem Berliner Bezirk einzeln / autonom, nix Zugriff auf andere Bezirksdaten. Vor etlichen Jahren wurden dann alle in einer gemeinsamen Datenbank vereint. Die Suche erfolgt regelmäßig im "eignen" Bezirk. Aber man kann die Suche auch einfach für einen anderen Bezirk einstellen oder auch über sämtliche Berliner Daten suchen. Seit der Einführung der Gesamtdatenbank hat der Nutzen der Datenbank - insbesondere bei der Suche - deutlich zugenommen.
In den Daten "meines" Bezirks kann ich lesen / schreiben, in den Daten der anderen Bezirke nur lesen.

Zitat:
... ohne mich drauf festzunageln, aber so weit ich weiß (und mir diesbezüglich sicher bin) kann man eine GU "nur" lokal in der Rubrik Notizen vermerken. ...


hmmm ... bei der Eintragung derartiger Daten sollte man zuvor bedenken, ob die Eintragung zulässig ist.

Grüßle
Ralf
Thema: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR
Raindancer

Antworten: 8
Hits: 6.595
12.11.2010 18:12 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Marcel Fromm ... sowie den GbR-Namen entfernen.


Hallöle,

ich täte da in diesem Falle doch nicht ganz so rigoros verfahren wollen.

Bei dem verbliebenen, ehemaligen Gesellschafter, der nun alleiniger Gewerbetreibender ist, lassen wir noch den Klammerzusatz (ehemals xxxx GbR) bestehen.
Beispiel:
Aus der GbR: "Schluckspecht, Otto und Trinker, Willi GbR" scheidet Herr Trinker mit GewA3 aus, dann ändert sich (von amtswegen) der Eintrag bei Herrn Schluckspecht zu: "Schluckspecht, Otto (ehemals Schluckspecht, Otto und Trinker, Willi GbR)".

Damit ist der Vorgang auch später im PC einfacher nachvollziehbar. Ähnlich verfahren wir auch bei Namensänderungen eingetragener Firmen (z.B. GmbH).

Grüßle
Ralf
Thema: Gaststättenerlaubnis und Vorbestraft
Raindancer

Antworten: 1
Hits: 1.339
RE: Gaststättenerlaubnis und Vorbestraft 01.11.2010 19:26 Forum: Gaststättenrecht


Hallöle,
Zitat:
Original von martinhsk
... bedeutet eine Vorbestrafung immer keine Gaststättenerlaubnis?


Nun, Vorstrafe = immer nix Erlaubnis, so einfach ist die Entscheidung nicht.
Jedes Verfahren ist eine Entscheidung im Einzelfall, mit vielen mehr oder weniger, aber beachtlichen Unterschieden. Mit nur 3 Eckdaten (Betrug, 6 Monate Freiheitstrafe, Bewährung 3 Jahre) ist eine sachgerechte Antwort kaum möglich. Hier muss mindestens das Führungszeugnis eingesehen und die Strafakte studiert werden.

Allerdings will mir hier scheinen, dass gut ein Jahr nach Rechtskraft, bei einer derartigen Verurteilung die Chancen auf Erteilung einer Erlaubnis schon recht recht gering sind. Im Regelfall können Verurteilungen bis zu 5 Jahre (in besonderen Einzelfällen bis zu 10 Jahre) erlaubnisverhindernd wirken. Gerechnet wird ab Rechtskraft bzw. Haftentlassung der letzten Verurteilung.

Ich täte empfehlen, mit einem akt. Führungszeugnis und einer Kopie des Urteils beim Gewerbeamt vorzusprechen und die dortige Sichtweise anzuhören. Aber wie gesagt, keine Wunder erwarten, die gibt es im Gewerberecht nicht.

Grüßle
Thema: Anhörungsverfall?
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 820
RE: Anhörungsverfall? 20.10.2010 18:29 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallöle,

Ich sehe das auch wie die Kollegin Weiler.
Der Sachverhalt sollte unbedingt geprüft werden - es könnt tatsächlich besser, aber auch noch schlimmer sein.

Zitat:
Original von Earl Grey
... Betroffener gelobt natürlich Besserung, ist aber sehr fraglich. ...


Nunja, fraglich, aber möglich ... oder?
Sie glaubten an das Gute im Menschen und räumten dem Betroffenen sozusagen stillschweigend
etwas Zeit ein, seine Verbindlichkeiten zu regulieren und eine GU zu vermeiden. Wenn das nun nicht
der Fall ist, ... dann geht das Verfahren jetzt normal weiter - Anhörung, GU, ...

Grüßle
Ralf
Thema: Widerruf der Gaststättenerlaubnis und gleichzeitige Untersagung jeglichen Gewerbes
Raindancer

Antworten: 12
Hits: 11.248
03.08.2010 18:10 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
... Mein Vorgänger hat in änhlichen Fällen den Widerruf und die Untersagung in einen Bescheid gepackt. Ich bin der Meinung, dass dies nicht unbedingt geht, bin mir aber auch nicht sicher ... Es gibt doch bestimmt auch andere Behörden, die für beide Verfahren zuständig sind und ähnliche Fälle hatten.


Hallö,

ja es gibt auch andere die Untersagung, Widerruf, Abräumverfügung ... etc, eben alles auf den Tisch
bekommen. Auch bei uns wird immer mal wieder erörtert, ob man solche Fälle in einem oder in
mehreren Bescheiden verarbeitet. Gründe für jede Seite gibt es viele. Gegen einen Bescheid spricht,
dass Du im Bescheid ziemlich aufpassen musst, dass Du die Rechtsgebiete in der Begründung nicht
heillos vermischt. Ein Widerruf und eine GU mit allen ihren Abstufungen und den dann jeweils
erforderlichen Ermessenserwägungen, kann schon etwas Arbeit machen, diese sauber zu trennen.
In Einzelbescheiden ist das meist einfacher (und evtl. verständlicher, übersichtlicher).
Mehrere Bescheide ist evtl. auch sinnvoller wenn Ihr eine Statistik (Kosten-Leistungs-Rechnung)
habt, die auf einzelne Verfahren abstellt. *grins*

Ich persönlich mag die Einzelbescheide. Ein Verfahren, ein Bescheid; allerdings mit einer ganz
kleinen Einschränkung, nämlich wenn das Rechtsmittel in beiden Verfahrenteilen gleich ist.
Das könnte bei Euch, da Ihr teils auch unterschiedliche Behörden für die einzelnen Verfahren habt,
evtl. auch unterschiedlich sein. Bei unterschiedlichen Rechtsbehelfen wäre Einzelbescheid nicht
unumstritten.

Grüßle
Ralf
Thema: Automarkt
Raindancer

Antworten: 4
Hits: 1.242
19.07.2010 19:09 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Zitat:
... ergänzend würde ich lediglich dem guten Manne den Ratschlag geben, sich mit dem Bauordnungsbereich in Verbindung zu setzen, damit es dort nicht wegen der Nutzung evtl. Probleme gibt. ...



Hallöle,

ich täte dann noch einen zusätzlichen Blick über den berühmten Tellerrand empfehlen.

Evtl. ist es sinnvoll, das Umweltamt, d.h. die für den Lärm- und Umweltschutz zuständigen
Kollegen im Vorfeld zu befragen und zu informieren.
Derartige Automärkte, natürlich abhängig von Häufigkeit, Größe, Lage etc., führen allzu
leicht zu diverser Mißstimmung bei den nahen Anwohnern. Wenn da den lieben, langen Tag
ständig Autos hin und her fahren (z.B. Probefahrten), dann ist es vorbei mit der Ruhe.

Ich täte evtl. auch die zuständige Polizeidienststelle im Vorfeld informieren. Es werden
manchmal ja auch nicht so ganz legale Fahrzeuge angeboten .

Grüßle
Ralf
Thema: "Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V."
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 2.054
14.05.2010 14:21 Forum: Spielrecht


Hallö Meike,

das könnte evtl. das sein was ich suche, obwohl die zwar "FfH Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH" heißen.
Ich werde mit meinem Chef mal besprechen, ob ich die GmbH anschreiben und zum Ergebnis Ihrer Arbeit befrage.

Unabhängig davon, bin ich weiterhin auch am "Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V." interessiert.

Grüßle
Ralf
Thema: "Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V."
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 2.054
"Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V." 14.05.2010 09:03 Forum: Spielrecht


Guten Morgen,

ich bin auf der Suche nach dem "Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V.".

Kann mir jemand sagen wo ich diese Forschungsstelle finde und wo man den Betriebsvergleich
bekommt? Hat jemand evtl. einen Link o.ä.?

Da mir auch die Google-Suche nicht recht helfen konnte, wäre ich für jeden weiterführenden Hinweis
dankbar.

Gruß
Ralf
Thema: Sozialpädagoge - Bionergietherapeutin
Raindancer

Antworten: 1
Hits: 1.036
RE: Sozialpädagoge - Bionergietherapeutin 01.04.2010 15:32 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Fröhliches Hallo ins schöne Bayern,

hat die Betroffene eine höhere Bildung erfahren, d.h. "Bioenergietherapeutin", "Klangtherapeutin", "Auramaster", "systemische Beratein", "Integrale Tanzeitern" an einer ordentlichen Hochschule studiert? Vermutlich wohl eher nicht. Dann ist es auch keine höhere Dienstleistung aufgrund höherer Bildung - mithin kein freier Beruf.

Ich täte mal unmaßgeblich meinen, dass man "Bioenergietherapeutin", "Klangtherapeutin", "Auramaster", "systemische Beratein", "Integrale Tanzeitern" ähnlich wie Heilpraktiker ansehen kann, so dass eine Gewerbemeldung aus meiner Sicht fällig ist.

"Systemische Einzel & Familientherapie, Familien & Systemaufstellungen" das dürfte wohl in Richtung Lebensberatung u.ä. gehen, m.E. damit auch meldepflichtig.

Geistheiler? Was ist das denn? Soetwas wie ein Schamane, Magier bla bla? Ich glaube nicht, dass so ein "Unfug" meldepflichtig ist. (Ich hab in unserer Datenbank auch keinen gefunden)

Grüßle
Ralf
Thema: Ostern kommt, hattu schon Lamm ?
Raindancer

Antworten: 0
Hits: 817
Ostern kommt, hattu schon Lamm ? 29.03.2010 17:57 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Hallöle,

Ostern ist ja nun nicht mehr fern, hattu schon Osterlamm besorgt?

Guckst Du __hier__

Grüßle
Ralf
Thema: Imbissbetrieb verantwortlich für Gäste die vor dem Imbiss den Nachbarn ärgern
Raindancer

Antworten: 6
Hits: 2.691
15.05.2009 17:44 Forum: Gaststättenrecht


Hallöle,

wenn regelmäßig Gäste vor einem Imbiß stehen, Speisen und Getränke verzehren, laut agieren etc., könnte man dann nicht evtl. - im weitesten Sinne - von einem "Vorgartenbetrieb" ausgehen? Aber diese Betrachtungsweise ginge evtl. zu weit, oder?

Nach dem Immissionsschutzgesetzen ist doch die Nachtzeit auf 22.00 - 6.00 Uhr geregelt und genießt insoweit einen besonderen Schutz. Die Lärmbelästigung könnte dann eine Ordnungswidrigkeit sein und entsprechend geahndet werden. Vorher müsste die Überschreitung des Nachtimmissions-Richtwertes natürlich durch Pegelmessung bzw. Prognoseberechnung nachgewiesen werden.

Wir leben hier (noch) nach dem GastG. Nach § 5 GastG können Auflagen zum Schutz der Anwohner erteilt werden. Folglich täte ich die von Ihnen in Erwägung gezogene Betriebszeiteinschränkung per Auflage in Betracht ziehen (Richtwertüberschreitung s.o.).
Allerdings wäre zu klären, wann der Betrieb öffnet, d.h. ob eine Auflage den Betrieb verhindert, d.h. von der Wirkung her einem Widerruf der Erlaubnis gleich käme.

Das sich hier nur ein einzelner Anwohner beschwert, scheint mir nicht immer von tragender Bedeutung zu sein. Zu oft habe ich erlebt, dass sich viele Anwohner "aus Angst" lieber nicht melden oder äußern.

Gruß
Ralf
Thema: Sex vor laufender Kamera - Webcam
Raindancer

Antworten: 18
Hits: 7.163
15.05.2009 16:54 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Zitat:
Original von Schöni
... also so ganz kann ich doch noch nicht Ruhe geben.


*grins*, das kann ich irgendwie verstehen, ist ja schon ein recht sensibles Thema.

Zitat:
Original von Schöni
... Die Vorführung des Geschlechtsverkehrs vor laufender Kamera, ist für mich kein anzeigepflichtiges Gewerbe. Es ist sozial "unwertig".
Eine Erwerbsart ist als sozial unwertig einzustufen, wenn sie durch die Mehrheit der Staatsbürger nicht gebilligt oder abgelehnt wird. Dabei ist im Grunde genommen einzuschätzen, ob diese Tätigkeit als wirtschaftliche Betätigung im Sinne eines "Berufes" von der Mehrheit anerkannt wird. ...


tjä, .. das könnte ein wichtiger Aspekt sein. Ich meine jedoch, dass man mit der "sozialen Unwertigkeit" genauso sensibel umgehen muss. Seit dem ProstG hat sich ja im rechtlichen und gesellschaftlichen Bereich doch eine lange überfällige Änderung ergeben. Nicht jede Form der Prostitution (bspw. in Gaststätten) ist noch "von sich aus" sozial unwertig.
Die Prostitution ist insoweit zumindest teilweise etwas aus der "Schmuddelecke" geholt und einer auch gewerberechtlichen Überwachung und Prüfung unterstellt worden. Ebenso verhält es sich mit anderen Verhaltensweisen des Menschen und deren Betrachtung in der Gesellschaft, bspw. Swinger-Clubs.

In Zeitungsläden, Film und Fernsehen hat seit Jahren die Abbildung des mehr oder weniger bekleideten menschlichen Körpers deutlich zugenommen und auch vor der Kunst nicht halt gemacht (Bodypainting u.ä. Events). Die Sicht und Akzeptanz der Gesellschaft hat m.E. insoweit zugenommen.
Erstaunlich finde ich daher bei diesem Thema immer, dass ein großer (überwiegender?) Teil der Bevölkerung dem ablehnend gegenüber stehen soll. Die geradzu flächendeckenden, unzähligen Angebote müssen ja doch bestehen können, da sie eine große Zahl von Kunden nutzt und den geschäftl. Aufwand damit deckt. Mir will scheinen, dass zwar ein großer Teil der Bürger derartige Dinge ablehnt, sie aber ungeachtet dessen nutzt. Ist das ehrlich und zeitgemäß?

Die öffentliche Darstellung des menschlichen Geschlechtsaktes - egal ob im Film, auf einer Bühne oder im Internet - erreicht mit Sicherheit nun einen Grenzbereich - da kann man "doch noch nicht Ruhe geben". Richtig, kann man so einfach nicht, muss man mal lange nachdenken.
Wenn sich im Umfeld sich ändernder Rechtsansichten und sich ändernden Denkens in der Gesellschaft menschliche Handlungen nun "freier" betrachtet werden, dann muss sich die Gesellschaft und damit auch die Behörde diesen Grenzbereichen widmen, evtl. auch den Begriff der sozialen Unwertigkeit überdenken und in den nun gültigen gesellschaftlichen Kontext setzen.

Ich meine, dass die beabsichtigte Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, allerdings nur in einem ziemlich engen Rahmen ausgeübt werden darf und daher immer der staatlichen Kontrolle und hier auch der gewerberechtl. Überwachung stehen muss.
Es gibt Bürger, die derartig Handeln ablehnen oder damit nicht in Kontakt zu kommen wünschen. Das ist ihr gutes Recht ! Daher muss sichergestellt sein, dass die Leistungen in einem jugendgeschützten Bereich stattfinden, der nur demjenigen zugänglich ist, der dies wirklich möchte.

Auch wenn das hier betrachtete Handeln sicher umstritten sein könnte, so wird doch selbständig, auf Dauer agiert und - vor allem - eine Menge Talerchen umgesetzt. Wollen wir das wirklich einfach so völlig unbeaufsichtigt in einer dunklen Ecke des Internet "laufen lassen"?
Was uns nicht bekannt ist, können wir, aber auch der Jugendschutz und andere Behörden wohl schwerlich zum Schutz der Bürger im Auge behalten.
Am Rande, es hat mich schon vor Jahren verwundert, dass in "Gaststätten" zwar auf 6x6 Meter großen Leinwänden Hardcore-Filme "en detail" dargeboten werden durften, das gleiche aber als "Realdarbietung" mehr als verboten war.

Ich empfinde es ohnehin als recht bedauerlich, dass häufig Aktivitäten mit mehr oder weniger eigenwilligen Begründungen als nicht gewerblich eingestuft und damit aus der staatlichen/gewerberechtlichen Überwachung ausgegliedert werden. Damit verzichten wir als Behörde auch darauf, in der Zukunft im Interesse des Bürgers handeln zu können.

Um jedes Mißverständnis zu vermeiden, ich bin kein Überwachungsstaat-Fan, aber ein Gewerbe- und Ordnungsrechtler, der den Wegfall vieler notwendiger Vorschriften und ein "Wegsehen" bei neuen Tätigkeitsfeldern wie dem hier betrachteten, ehrlich bedauert.

Es ist sicher auch eine gute Idee den BLA zu befragen, löst aber vermutlich nicht das aktuelle Problem.

Grüßle
Ralf
Thema: Anzeigepflicht bei Gaststätte
Raindancer

Antworten: 10
Hits: 3.304
14.05.2009 19:08 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
Original von ve-ru
Die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ist eigentlich ein wesentlicher Bestandteil des Erlaubnisverfahrens. Die Gaststättenerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisnehmers gegeben ist.


Da möchte ich mal zustimmen und am Rande darüber nachdenken, dass es evtl. einen Unterschied sein könnte, ob ich aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen eine Erlaubnis zu widerrufen gedenke (Eingriff in einen bereits bestehenden Betrieb) oder bereits im Vorfeld darüber zu entscheiden habe, ob eine Erlaubnis überhaupt zu erteilen ist (Zulassung eines Betriebes am Markt, der noch gar nicht vorhanden ist).
Leider will mir grad kein passendes Beispiel einfallen, aber ohne FZ/GZR täten wir das Verfahren nicht führen wollen.

Gruß
Ralf
Thema: Sex vor laufender Kamera - Webcam
Raindancer

Antworten: 18
Hits: 7.163
14.05.2009 18:42 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Zitat:
Original von loeba01
Jetzt würde ich aber gerne wissen:

Wie sollte man im dem Fall die Tätigkeit in der Gewerbe-Anmeldung formulieren ???

Gruß aus Lu.


Hallöle,

da hab ich während des lesens dieses Freds auch am Rande schmunzelnd nachgedacht.
Das ist nicht einfach, diesen "Sachverhalt" in angemessene Worte zu kleiden.

Wie wäre folgender Vorschlag:
"Anbieten von erotischen Dienstleistungen im Internet unter Verwendung technischer Geräte (Web-Cam, Live-Cam u.ä.)"
oder
"Anbieten von erotischen Dienstleistungen im Internet unter Verwendung von Web-Cam, Live-Cam u.ä."

Gruß
Ralf
Thema: 25 jähriges Dienstjubiläum
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 3.785
08.04.2009 16:49 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Hallöle,

nach 25 Jahren Dienst hat die Kollegin sicher an einer Vielzahl dienstlicher Feiern (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug etc.) in all den Jahren teilgenommen. Bei derartigen Anlässen wird auch immer gern und viel fotografiert.
Wir haben daher einmal etliche teils recht alte, teils neuere Fotos bei versch. Kollegen auftreiben können und mit ein wenig Beiwerk versehen ("dumme Sprüche", Gedichte, etc s.o.). Da abgelaufene Dienstausweise hier damals noch aufgehoben wurden, konnten wir das gute Stück einscannen und unserem "Werk" beifügen. Das ganze wurde ein "Fotoalbum" auf Einzelblättern. Die Blätter wurden in einen Kunstoffhefter eingelegt. Der Fachhandel bietet hier recht hübsche Hefter an, die einer Bewerbungsmappe ähnlich, bei denen in der Außenhülle ein Titelblatt (evtl. mit Foto) eingelegt werden kann.
Hat dem Kollegen gut gefallen und wird immer eine schöne Erinnerung bleiben.

Zum Abschied einer Kollegin haben wir ein kleines Video gefertigt. Das ist sicher auch bei einem Dienstjubiläum anwendbar. Einfach tagelang alle Kolleginnen und Kollegen im Dienst, in der Pause, auf dem Flur ..... gefilmt. Und natürlich auch den Ort des bisherigen Wirkens (Dienstgebäude) nicht vergessen. Einige tagelang alle Filmschnippsel in einer Videoverarbeitungssoftware zusammengefügt, passende Musik drunter .... Fertig. War damals ne tolle Überraschung unsere DVD.

Grüßle
Ralf
Thema: Imbisswagen - Toilettenpflicht
Raindancer

Antworten: 4
Hits: 4.835
07.04.2009 18:25 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallöle nach NRW,

habt ihr schon ein eigenes (landesrechtl.) Gaststättengesetz o.ä.? Dann müsste/sollte/könnte das da ja vielleicht geregelt sein.

Wir in Berlin warten ja immer noch auf eine landesrechtl. Regelung, also findet immer noch das GastG und die bisherige (berliner) GastVo Anwendung.

Also, bei erlaubnisfreien (alkoholfreien) Betrieben, keine Toilettenforderung.

Bei erlaubnispflichtigen Betrieben sagt §4 unserer Gaststättenverordnung:

§ 4 Toiletten
(1) Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein.
Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m² muss mindestens eine barrierefrei
gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 5 gilt entsprechend.
(2) In Schank- und Speisewirtschaften müssen, soweit in Absatz 5 nichts Abweichendes bestimmt
ist, mindestens vorhanden sein:
Schank-/Speiseraumfläche m² Spültoiletten Stück
bis 50 1 Spültoilette
über 50 bis 150 2 Damen, 1 Herren, 2 PP-Becken
über 150 bis 300 4 Damen, 2 Herren, 4 PP-Becken
darüber Festsetzung im Einzelfall.
(3) Toilettenanlagen für „Damen“ und „Herren“ müssen durch durchgehende Wände voneinander
getrennt sein. Jede Toilettenanlage muss einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender
und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Gemeinschaftstücher
sind unzulässig.
(4) Toiletten und PP-Becken müssen Wasserspülung haben; der Einbau von PP-Becken, die
aufgrund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne Wasserspülung funktionieren,
ist zulässig. Die nach Absatz 2 notwendigen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten
oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.
(5) Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Aufenthaltsfläche für Gäste
von höchstens 50 m² nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereit gestellt werden. In
diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen einer Gästetoilette hinzuweisen.

Wenn also der Imbiß weniger als 50qm und max 10 Sitzplätze hat, dann braucht er bei uns nach §4 Abs. 5 keine WC-Anlage.

Gibt es eine derartige oder ähnliche VO-Regelung nicht auch in NRW?

Grüßle
Ralf
Thema: Widerruf der Gaststättenerlaubnis
Raindancer

Antworten: 25
Hits: 16.556
27.03.2009 18:09 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
Ich hab eine Zuverlässigkeitsprüfung veranlasst und schöne Steuerschulden etc. entdeckt. Jetzt würde der Widerruf der Gast.-erlaubnis anstehen. Der Betroffene hat seinen Betrieb vor zwei Wochen aufgegeben und eine Anhörung war noch nicht raus. Kann ich die Gast-erlaubnis jetzt noch widerrufen (§ 8) oder nicht. Hier streiten wir jetzt darüber, die einen sagen ja, die anderen nein, da bereits abgemeldet. Wie seht ihr die Sache?


Mal meine unmaßgebliche Meinung:
Die Schankerlaubnis entfaltet nach Abmeldung noch für einen Zeitraum von 1 Jahr ihre Wirkung.
Die Frage ist also doch, wie hoch sind die Rückstände, welches Handeln (Unterlassen) des Betroffenen führte in welchem Zeitraum zu diesen Rückständen. Ist vom Gewerbetreibenden zu erwarten, dass er in einer anderen Tätigkeit gewillt und tatsächlich auch in der Lage ist, die Rückstände in überschaubarem Zeitrahmen zu beseitigen. Könnte man aus gewerberechtlicher Sicht mit der möglichen Wiederaufnahme des Gastgewerbes innerhalb eines Jahres verbunden mit der Tilgung aus gewerberechtlicher Sicht "leben"?
Bei "Ja", täte ich nicht wiederufen.

Sind die Rückstände hingegen beachtlich und nach angemessener Würdigung kaum in kürzerer Zeit tilgbar, täte ich eine Wiederaufnahme der Tätigkeit keinesfalls zulassen wollen und auch eine gaststättenrechtliche Tätigkeit anderenorts verhindern wollen. Also käme m.E. dann nur noch der Widerruf der Erlaubnis in Betracht.

Allerdings sollte man bei der "Zukunftswirkung" (GZR) keine falsche Hoffnung hegen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung dürfte kaum in Betracht kommen. Mithin wäre bei Nutzung des Rechtsmittels eine Eintragung im GZR deutlich verzögert.

Zitat:
Original von Steffen Balzer
Hmm... nen GZR-Eintrag wollt ihr. Ich kenn den Gewerbetreibenden nicht, aber bei entsprechendne Steuerschulden würde ich nicht den Widerruf der Erlaubnis anstreben, sondern eine Gewerbeuntersagung. ...


Äähhmm ... nö nö nö .... Ich erlaube mir mal Einspruch.

Das Gastgewerbe wurde aufgegeben. Der Beginn einer anderen Tätigkeit scheint derzeitig nicht gegeben - richtig? Was wollte dann wohl untersagt werden? Untersagt werden kann nach § 35 GewO nur ein (zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ausgeübtes Gewerbe sowie alle, Gf. pp.
Da ein Gewerbe derzeitig wohl nicht ausgeübt wird, kann auch keins untersagt werden.

Grüßle
Thema: Meldepflicht für Flüssiggaszapfanlage ?
Raindancer

Antworten: 6
Hits: 727
RE: Meldepflicht für Flüssiggaszapfanlage ? 13.03.2009 09:34 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Winke, winke nach Euskirchen.

Zitat:
... Es steht tatsächlich alleine rum. ...


Nun ja, es muss ja auch ganz kleine Betriebe geben.

Zitat:
... ich habe das Gewerbe an meinem Wohnort gemeldet, das reicht doch usw. ...


Ohja, hören wir auch oft. Und "Ach, ich wußte ja gar nicht, ... muss man auch anmelden? Ach was? ..." Bei Verlegungen "Ich bin doch angemeldet, wieso muss ich ....." *stöhn*

Zitat:
... Mein Bauch sagte: ganz klar unselbständige Zweigstelle, mein Hirn sagte: nur Säule Kopfkratz !
...


Kann ich aus eigener Erfahrung nur zustimmen, immer schön auf den eigenen "Schnitzelfriedhof" vertrauen. großes Grinsen

Grüßle
Ralf
Thema: Meldepflicht für Flüssiggaszapfanlage ?
Raindancer

Antworten: 6
Hits: 727
RE: Meldepflicht für Flüssiggaszapfanlage ? 12.03.2009 18:08 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
... Ist der Betrieb einer Flüssiggaszapfanlage ebenfalls gewerberechtlich meldepflichtig (vielleicht Automatenaufstellungsgewerbe ?) verwirrt ...


Hallöle,

äähhmmm .. mal ne Gegenfrage (ja, ja, Fragen beantwortet man nicht mit ner Frage), die
Flüssiggaszapfanlage steht wo? Auf einer Tankstelle? Oder steht das Teil tatsächlich allein und einsam in der Landschaft?
Der Betreiber/Anbieter nimmt doch sicher Geld. Also hat er ne Gewinnerzielungsabsicht. Die Anlage steht dauernd zur Verfügung, bla bla, also die Merkmale eines Gewerbes sind gegeben. §6 GewO kommt hier wohl nicht zum tragen. Also ein gewerbliches Angebot. Also Anmeldung des Gewerbes. Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden?

Zitat:
...- ist ja auch schon was spät heute. ...


nuja, hier bei mir stehen auch noch Kunden vor der Tür.

Zitat:
... mit Sonne war hier heute wieder nichts ...


hihi ... nen bißchen Sonne gabs vorhin mal, war aber kalt und windig und außerdem regnet es seit einiger Zeit.

Trotzdem, allen einen schönen Feierabend, wenn es soweit ist.
Gruß
Ralf
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