Thema: Gewerbemeldung e.K. |
|
|
Die bloße HR-Eintragung mit dem e.K. löst keine Pflicht zur Ummeldung aus, denn gewerberechtlich bleibt der Mensch Einzelunternehmer. Demnach ist die Frage nur im Hinblick auf die konkret ausgebübte Tätigkeit noch zu prüfen. Dazu wurde oben schon etwas gesagt.
|
|
Thema: Verwaltung Vermögen |
|
|
Wobei noch darauf zu achten wäre, dass eine UG als Unterform einer GmbH möglicherwiese Kraft Gesetz gewerbesteuerpflichtig ist und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit nach gewerberechtlichen Maßstäben gar kein Gewerbe ist.
Der Grund dafür liegt in den unterschiedlichen Zielen und Aufgaben des Gewerberechts und des Gewerbesteuerrechts.
Ich habe oben etwas zum Ausdruck gebracht, dass nur am Rande zu unserer Tätigkeit gehört und deswegen mit Unsicherheiten behaftet ist. Ich würde Ihnen von daher empfehlen zu den Vor- u. Nachteilen bestimmter Rechtsformen die IHK oder auch einen Steuerberater zu befragen, wenn Sie sich nicht die Mühe machen wollen, sich selbst z.B. durchs Gewerbesteuergesetz zu kämpfen.
Gruß
CS
|
|
Thema: Möglichkeiten für Geldanlage mit Kassenschein |
|
|
Wir sind hier keine Verbraucherberatung, sondern ein Forum, in dem sich Ordnungsamtsmitarbeiter fachlich austauschen.
Dennoch ill ich auch etwas zur Sache sagen:
Ich beschäftige mich seit über 20 Jahre mit Kapitalanlagen und muss sagen, dass mir die Bezeichnung Kassenschein nicht geläufig war. Wer im Web danach sucht, landet immer wieder auf Seiten - gerade auch bei Wikipedia - die das Thema Bargeld (Banknoten) zum Gegenstand haben. Auch gibt der Bund keine Wertpapiere heraus, die Kassenscheine genannt werden. Der Bund verschuldet sich über Schatzanweisungen, Schatzbriefe, Bundesanleihen und Bundesobligationen. Die werfen im Moment allerdings kaum Rendite ab.
Ich finde Ihre Frage auch etwas merkwürdig, denn sie wissen offenbar außer einer nicht gebräuchlichen Bezeichnung eines wie auch immer gearteten Wertpapieres nichts weiter. Sie haben keine Laufzeit, kennen den Zins nicht und auch nicht die Stückelung, wissen auch nichts zur Bonität des Emittenten und zur Liquidität. Einmal davon abgesehen, dass es wahrscheinlich gar keinen Emittenten derartiger Wertpapiere gibt, würde ich Ihnen raten, sich erst einmal intensiv mit Wertpapieren zu beschäftigen, denn weniger gut informierte Anleger werden besonders oft zu Opfern.
Mit freundlichen Grüßen
CS
|
|
Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale |
|
|
| Zitat: |
Original von Anna-Maria Kreß
Aber mehr, als an einen Anwalt zu verweisen können wir halt nicht tun!
|
|
Doch.
Wir senden in solchen Fällen die Post an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. in Bad Homburg. Der kann wettbewerbsrechtllich tätig werden. Sollte die unseriöse Werbung tatsächlich unverändert sein, wäre eine erhebliche Vertragsstrafe fällig.
Ich habe auch schon überlegt, ob in einem solchen Fall nicht auch die Stadt Düsseldorf ein GU-Verfahren prüfen sollte. Das ganze Geschäftsmodell ist ja darauf ausgelegt, schnell und damit oberflächlich arbeitende Unternehmen und öffentliche Stellen über den Tisch zu ziehen. Das hat mit ordnungsgemäßem Gewerbebetrieb nichts zu tun. Wäre das Unternehmen bei uns ansässig wüsste ich, dass mein Chef eine solche GU durchgezogen und bis nach Leipzig zum BVerwG durchgeklagt hätte.
Mit besten Grüßen aus Mittelhessen
Frank Schuster
|
|
Thema: Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten |
|
|
Hallo nach Bayern,
soweit die Märkte nach Titel IV GewO festgesetzt sind, gilt ein Markt-Privileg. Die Teilnehmer benötigen dann keine RGK.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
|
|
Thema: Flohmarkt ja oder nein? |
|
|
Das mag so sein. Dennoch habe ich mir in Hessen schon öfters dem Mund verbrannt, da selbst unsere Vorgehensweise als restriktiv empfunden wird.
In einem Punkt folge ich eben auch der Rechtssprechung nicht, die von der Wahrnehmbarkeit der Märkte spricht. In diesem Punkt scheint mit eine Ungleichbehandlung beider Marktformen im Hinblick auf das Merkmal der Wahrnehmbarkeit nicht gut zu begründen zu sein.
In dem Papier unserer Ministerien, das übrigens auch das Niveau der Rechtsprechung bereits unterschreitet, ist auch von der Akzeptanz in der Bevölkerung die Rede. Maßstab kann hierbei natürlich nicht das Shopping-Interesse Einzelner sein. Auch ein Außenstehender wird eher einem Edel-Trödel-Markt zustimmen als einem Jahrmarkt ohne Besonderheiten, auf dem es sonntags Ware zu kaufen gibt, die am Montag im direkt angrenzenden Supermarkt grundsätzlich auch zu kaufen ist.
Wie gesagt: Meine Kommunen haben jahrelang alls genehmigt und festgesetzt, was beantragt worden war. Hier das Sonn-u.-Feiertags-Schutzniveau wieder zu heben wird schwierig genug. Zudem haben auch wir die Problematik, dass uns der laxe Vollzug in unserer Nachbarschaft permanent vorgehalten wird.
Bei uns findet so etwas wie Fachaufsicht über die Kommunenn auch noch statt. Das ist aus den unterschiedlichsten Gründen andernorts anders. Deswegen denke ich, dass wir Alles in Allem auf einem guten Weg sind.
Was den Edel-Trödel anbetrifft haben wir Mal eine Definition versucht (Auszug aus den Textbausteinen, die ich den Kommunen an die Hand geben will):
Vertrieben werden dürfen folgende alte Sachen und Gegenstände, soweit sie allgemein als sammelwürdig erachtet werden:
- Kunstgegenstände,
- Münzen, Briefmarken, Telefonkarten, Postkarten,
- kunstgewerbliche Erzeugnisse,
- Bücher und Druckerzeugnisse,
- Haushaltsgegenstände und Möbel,
- Schmuck und Zierrat,
- Handarbeitserzeugnisse und Textilien (nicht aber Second-Hand-Bekleidung),
- Foto, Optik,
- Werkzeuge, Gegenstände aus Landwirtschaft und Gewerbe sowie industrielle Erzeugnisse.
Gruß
Frank Schuster
|
|
Thema: Flohmarkt ja oder nein? |
|
|
Drei Hessische Ministerien haben Floh- u. Trödelmärkte aus feiertagsrechtlicher Sicht abgehandelt.
Hier die Seite
auf der sich rechts der Link zu dem Papier findet.
In unserem Kreis sensibilisieren wir gerade die Kommenen zu diesem Thema. Nach unserem Dafürhalten sind Floh- und Trödelmärkte, ohne besondere Betreibseigentümlichkeiten (z.B. Einbindung in kulturelle Veranstaltungen), auf denen auch viel wertgeminderte Neuware oder gebrauchte Ware, der überwiegend noch ein Nutzwert zukommt, nach dem Feiertagsrecht nicht festsetzbar.
Anders sieht es aus, wenn "Edeltrödel" veräußert wird. Alte Gegenstände, oft nur einfach am Stand vorhanden und sammelwürdig. Hier gehen wir davon aus, des es klassische Freizeitbedürfnisse befriedigt und von daher mit dem Feiertagsrecht vereinbar ist. Damit sind wir strenger als es bisher in unserer Region der Fall war, aber auch großzügiger als die Rechtsprechung, die ist nämlich ziemlich restriktiv sieht.
Wir werden deswegen auch dazu übergehen, die Edeltrödelmärkte als Spezialmärkte festzsetzen, damit das Sortiment gesteuert werden kann.
Was mich ein bisschen stört ist dass feiertagsrechtlich dann zw. einen Flohmarkt mit gewerblichen und einem mit Dachboden-Räumern unterschieden wird, denn die Außenwirkung und die Wahrnehmbarkeit beider Märkte, die feiertagsrechtlich ja schließlich auch eine Rolle spielen, können in beiden Fällen gleich sein.
Gruß
Frank Schuster
|
|
Thema: Gewerbeordnung- Anzeigepflicht |
|
|
Würde ich so sehen. Allerdings käme es mir nicht allein auf die Relation der Umsätze zueinander an. Ich würde auch wissen wollen, wie sich der Zeitaufwand für die beiden Tätigkeiten zueinander verhält.
Wichtig noch folgender Hinweis:
Sie müssen "Ihren Frieden" in dieser Frage immer mit dem Gewerbeamt machen, das örtlich zuständig ist.
Gruß
CS
|
|
Thema: Gewerbeordnung- Anzeigepflicht |
|
|
Die Tätigkeit müsste allerdings in Verbindung mit dem schwerpunktmäßig ausgeübten Freiberuf stehen. Dass ein Arzt nebenher Immoblien vermittelt, ohne der GewO zu unterliegen wird so also nichts.
Annex bedeutet schon, dass eine Verbindung zw. Freiberuf und geringfügiger anderer Tätigkeit bestehen muss. Mir fällt gerade kein Beispiel ein.
|
|
Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale |
|
|
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die "Gewerbeauskunftzentrale" genauer sie Fa. GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, Düsseldorf, hat auch in zweiter Instanz verloren. Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.
Hier der
zur Veröffentlichung des DSW, der das Urteil erstritten hat.
Eigentlich müsste mit der Verarsche jetzt Schluss sein. Vermutlich wird man aber nur den Vordruck etwas verändern.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
|
|
Thema: Verkauf von Lebensmittel in einer Mehrzweckhalle |
|
|
Das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr ist Ausübung des Gaststättengewerbes. Hier müsste eine Gestattung erteilt werden. Möglicherweise kann dem Verein aber auch eine normale Gaststättenerlaubnis erteilt werden.
In jedem Fall würde ich einmal dafür sorgen, dass das Veterinäramt sich die Sache ansieht.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
|
|
Thema: Gewerbe ohne bisherige Ausführung |
|
|
In der Tat, ist der bisher ausgebliebene Erfolg kein Kriterium. Wenn er sich um Kunden/Aufträge bemüht, übt er das Gewerbe aus und muss anmelden. Nur wenn er noch keinerlei Bemühungen unternommen hat und diese - aus welchen Gründen auch immer - auf später vertagt, wäre es zulässig, das Gewerbe noch nicht anzumelden.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
|
|
Thema: Gaststättenerlaubnis für Geschäftsführer einer GbR |
|
|
Hab' jetzt die Gewerbearchive durchgeblättert, in denen die Tagungsergebnisse seit 2009 veröffentlicht worden waren, bin aber nicht fündig geworden. Hilfsweise lassen sich aber die Ausführungen in den VV zum § 14 nachlesen, denn dort ist ja auch klar ausgeführt, dass Personengesellschaften an sich nicht anmelden können. Dann kann natürlich für Fragen im Zusammenhang mit Erlaubnissen nichts anderes gelten.
Gruß
Frank Schuster
|
|
Thema: Gaststättenerlaubnis für Geschäftsführer einer GbR |
|
|
Der Knackpunkt ist, dass der BGH Zivilrecht spricht, was bekanntermaßen nichts mit dem Gewerberecht zu tun hat. Tatsächlich ignorieren wir hier im Gewerberecht die Personengesellschaften weitgehend.
Ich weiß wohl, dass unser hoch geschätzter Administrator René Land schon laut darüber nachgedacht hat, ob das geändert werden muss. Auch der BLA Gewerberecht hat das in jüngerer Zeit bereits getant, konnte sich aber auch nicht dazu durchringen da etwas zu ändern.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
|
|
Thema: Gaststättenerlaubnis für Geschäftsführer einer GbR |
|
|
Ich bin selbst Vorsitzender in einem 150-Mann-Schützenverein mit Konzession seit 1975. Wir machen einmal im Quartal die Umsatzsteuer für den "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gaststätte". Dadurch ist die Gemeinnützigkeit für den übrigen Verein nicht in Gefahr.
Das war es im Wesentlichen.
Möglicherweise liegt der Fall etwas anders, wenn die Gaststätte große Umsätze und Erträge abwirft. Gespräch mit dem FA macht Sinn. Die Hess. Finanzverwaltung hat einen "Steuerwegweiser für Vereine" herausgegeben. Das haben andere sicher auch gemacht. Lässt sich sicher als erste Info-Quelle prima nutzen.
Die Vereins-GbR, die einen Saal betreiben will, ist auch so eine Sache. Für Dinge, die in meinen Heimatort die komplette Örtlichkeit betreffen, wie Weihnachtsmarkt usw. haben wir einen eigenen eingetragenen Verein, bei dem die Ortsvereine die Mitglieder sind und der im hier diskutierten Fall auch die Erlaubnis beantragen könnte.
Was den GF einer GbR anbetrifft schließe ich mich den Vor-Schreibern an. Wenn der nicht auch Gesellschafter ist, kann er keine Erlaubnis bekommen.
Den Leuten ist zu raten nicht das Pferd von hinten aufzuzäumen, sondern erst mit'm Amt zu reden und dann über die Rechtsform zu befinden.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
|
|
Thema: Mitteilung vom AG über amtl. Abmeldung |
|
|
Die Frage ist so, wie sie gestellt ist nicht so einfach zu beantworten. Wenn nämlich eine Personengesellschaft gelöscht wird, heißt das ja überhaupt nicht, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird (Beispiel: KG-Komplementär macht als Einzelunternehmer weiter; beim e.K. entfällt einfach nur die HR-Eintragung, was sein Gewerbe überhaupt nicht berührt). Eine ohne Weiteres vorgenommenen Abmeldung vAw würde den Betroffenen vAw ins Unrecht setzen. Das ist natürlich ein absolutes NO GO.
Anders sieht die Sache bei Kapitalgesellschaften aus. Die können nach meinen Dafürhalten nach der Löschung (nicht Auflösung) kein Gewerbe mehr ausüben, weil sie nicht mehr existieren. Andererseits ist auch hier eine Fortsetzung durch Geschäftsführer oder Gesellschafter als Einzelunternehmer möglich und da würde ich sagen: Besser eine nicht richtige Meldung im Gewerberegister als gar keine.
Deswegen stimme ich im Ergebnis Ralf zu.
Gruß vom Mittellauf der Lahn
Frank Schuster
|
|
Thema: Mitteilungen Landratsamt neuer handwerklicher Betriebsleiter |
|
|
Hallo,
eine Fa. hat nur, wer damit auch im HR beim AG eingetragen ist. Dann könnte es sich hier um einen Geschäftsführer einer GmbH handeln. Den würde ich vAw im Gewerberegister eintragen.
Handelt es sich hingegen um den techn. Betriebsleiter eines Einzelunternehmers, so ist der nicht mehr als ein führender Mitarbeiter, der uns rein gewerberechtlich nicht interessiert. Dann würde ich die Mitteilung nur zu den Akten nehmen.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
|
|
Thema: Gaststättenerlaubnis für GmbH |
|
|
... umgekehrt könnte der Eigentümer der Behörde Dampf machen, weil ihm eine für ihn wichtige Info vorenthalten wurde. Datenschutz greift m. E. nicht, wenn es gute sachlich überzeugende Gründe für eine Weitergabe gibt. Und ein gemutmaßtes Interesse eines Eigentümers, an dem Wissen, wer sein Eigentum tatsächlich nutzt scheint mir ein guter Grund zu sein.
Auch wir haben uns, als wir als Kreis noch zuständig waren, die Pachtverträge vorlegen lassen. Gründe: Spielte bei der Gebührenbemessung eine Rolle und außerdem war der Pachtvertrag ein starkes Indiz zur Klärung der Frage, wer Gewerbetreibender ist. Das ist sachlich auch heute noch geboten, weshalb ich denke, dass er nach den §§ 24 bis 26 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder noch gefordert werden kann.
Gruß aus dem Lahntal
Frank Schuster
|
|
|