Thema: GewAnzVwV - Anpassung der Formulare? Widerspruch zu § 14 Abs. 4 Satz 3 GewO? |
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aus Thüringen,
Hallo Kollege Falkenberg,
ich sehe hier keinen Widerspruch, denn § 14 Abs. 4 Satz 1 GewO regelt lediglich die inhaltlichen Vorgaben für die Anzeige des Gewerbetreibenden. Die Empfangsbescheinigung selbst unterliegt jedoch nach § 15 Abs. 1 GewO weder Form- noch inhaltlichen Vorgaben. Dem Gesetzgeber wäre auch genüge getan, wenn wir mit einem Satz den Empfang der Gewerbeanzeige bestätigen würden - vergl. hierzu Landmann/Rohmer Rdn. 2a zu § 15 (1) GewO und Beschluss des BVerwG vom 22.05.2007, Az.: BVerwG 6 B 17.07. Insoweit gibt es im Gegenschluss m. E. keine rechtlichen Bedenken, wenn die Empfangsbescheinigung neben den Daten aus der Anzeige auch div. / veränderbare Hinweise enthält.
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Thema: Änderung Gaststättenrecht in Bayern |
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aus Thüringen,
nach dem Gesetzesinitiative der Bay. Landesregierung zur Neuregelung des Gaststättenrechts - siehe z. B. im Thread > Entwurf für Bayerisches Gaststättengesetz - vermutlich auf Eis gelegt wurde, ergreift nun die Opposition die Initiative:
Drucksache 16/4336 vom 25.03.2010: Gaststättengesetz für den Freistaat Bayern (Bayerisches Gaststättengesetz - BayGastG) - (Verbot alkoholfördernder Preisgestaltungen zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren vor allem bei Jugendlichen und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) >
siehe dazu auch:
Drucksache 16/4335 vom 25.03.2010: Gesetz über den Ladenschluss im Freistaat Bayern (Bayerisches Ladenschlussgesetz - BayLadSchlG) - (Nächtliches Alkoholverkaufsverbot zur Abwehr von alkoholbeeinflussten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren vor allem bei Jugendlichen) >
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Thema: Bonussystem vor dem Bundesverwaltungsgericht |
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aus Thüringen,
Pressemitteilung des BVerwG vom 31. März 2010:
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Bonus- und Informationssystem in Spielhallen unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Anordnung, ein in Spielhallen installiertes Bonus- und Informationssystem (BIS) stillzulegen und abzubauen, rechtmäßig ist.
Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen, für die sie ein BIS-System eingerichtet hat. Der Kunde erhält bei Besuch der Spielhalle eine Chipkarte, auf der sein Name und seine Kunden- sowie die Kennnummer der Spielhalle eingetragen werden. Für jedes Spiel erhält der Spieler einen Bonuspunkt, der über ein am Spielautomaten angebrachtes Zusatzgerät auf der Chipkarte gutgeschrieben wird. Die angesammelten Bonuspunkte können wahlweise zum Zahlen von Getränken oder beim Verlassen der Spielothek in bar eingelöst werden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Spielhallenbetreiberin gegen die Anordnung, das BIS-System zu entfernen, stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BIS-System sei nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Danach dürfe der Aufsteller eines zugelassenen Spielgerätes dem Spieler neben der Gewinnausgabe keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Die Gutschrift von Bonuspunkten auf der Chipkarte stelle eine solche finanzielle Vergünstigung im Sinne der Spielverordnung dar.
BVerwG 8 C 12.09 - Urteil vom 31. März 2010 |
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Quelle: http://www.bundesverwaltungsgericht.de
Das Urteil selbst ist noch nicht online verfügbar.
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Thema: Änderungen zum Darlehensvermittlungsrecht |
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aus Thüringen,
dem Bundesrat liegt ein Entwurf eines Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts als Drucksache 157/10 vom 26. März 2010 >
Der Gesetzesentwurf enthält Änderungen zum BGB, zum EGBGB, zum UKlaG sowie der PAngV.
Siehe hierzu auch die Info des BMJ >
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Thema: Public Viewing WM |
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aus Thüringen,
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Original von m.schiller
ist jemanden vllt. schon bekannt, ob es zur diesjährigen WM bereits eine VO, analog der zur EM aus dem Jahre 2008, gibt? |
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Die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2010 liegt derzeit dem Bundesrat als Drucksache 168/10 vom 26. März 2010 >
zur Beratung und Zustimmung vor und wird frühestens Mitte Mai 2010 im BGBl. verkündet werden.
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Thema: Neue Informationspflichten für Gewerbetreibende, Freiberufler etc. |
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aus Thüringen,
im BGBl. I Nr. 11 vom 17. März 2010 wurde die DL-InfoV >
nun verkündet und tritt in 2 Monaten in Kraft.
Im dem Gesetzblatt ist u. a. auch die Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie >
(tritt am 18. März 2010 in Kraft) sowie die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu finden.
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Thema: EuGH zur Glücksspielregulierung |
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aus Thüringen,
gestern hat der Generalanwalt Paolo Mengozzi die Schlussanträge in den deutschen Sportwettenverfahren dem EuGH vorgelegt.
Siehe hierzu:
Pressemitteilung des EuGH vom 4. März 2010 >
sowie die Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 (Markus Stoß u. a.) >
und die Schlussanträge in der Rechtssache C 46/08 (Carmen Media Group Ltd. gegen Land Schleswig-Holstein) >
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Thema: Neue Informationspflichten für Gewerbetreibende, Freiberufler etc. |
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aus Thüringen,
in Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLRL) sind die nationalen Gesetzgeber u. a. aufgefordert, bis zum 28.12.2009 bestimmte Informationspflichten der Dienstleistungserbringer gegenüber den Dienstleistungsempfängern in nationales Recht umzusetzen.
Der Begriff des „Dienstleistungserbringers“ ist hierbei i. S. des Art. 50 des EG-Vertrages umfassend zu sehen und betrifft insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche sowie freiberufliche Tätigkeiten aller Art, soweit sie nicht vom Anwendungsbereich der EU-DLRL ausdrücklich ausgenommen sind.
Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung aus § 6c GewO liegt nun zum Stand 17.12.2009 die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) als BR-Drucksache 888/09 >
vor. Der Bundesrat wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach in seiner nächsten Sitzung am 12. Februar 2010 mit der zustimmungsbedürftigen VO beschäftigen. Nach § 7 soll die DL-InfoV erst 2 Monate nach der Verkündung im BGBl. Inkrafttreten, also somit frühestens im April/Mai 2010. Unternehmen sollten sich jedoch bereits jetzt mit den Neuregelungen beschäftigen und die Umsetzung in Angriff nehmen. Denn die Realisierung (Überarbeitung Geschäftsbriefe- u. a. Geschäftsunterlagen, Internettauftritt etc.) wird Zeit und Kosten in Anspruch nehmen und Verstöße gegen die Informationspflichten können ab Inkrafttreten der VO gemäß dem bereits mit Wirkung zum 28.12.2009 neugefassten § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Die bereits für Selbstständige bestehenden Informations- und Publizitätspflichten, wie z. B. aus § 14 (3) GewO, § 14 UStG, § 5 TMG, BGB-InfoV, PAngV, §§ 37a, 125a, 177a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG, § 25a GenG .... werden durch die DL-InfoV nicht berührt bzw. durch diese „nur“ ergänzt.
Weitere Informationen zum Thema auch im nicht öffentlichen Teil des Forums im Thread > Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
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Thema: Reisegewerbe - Vertrieb von Reisen = Wanderlager? |
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aus Thüringen,
@LKKS
Auch wenn die Aufnahme von "Dienstleistungen" in den § 56a GewO mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften zum 28.12.2009 erfolgt, hat dies nicht unmittelbar mit der EU-DLRL zu tun.
Die Gesetzänderung kommt nicht auf Grund eine Forderung aus der EU-DLRL, sondern auf Initiative des Bundesrates und hat rein ordnungspolitische und verbraucherschützende Aspekte - siehe Begründung der BR-Stellungnahme zum Gesetzentwurf:
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Begründung:
Von den Gewerbebehörden wird in den letzten Jahren immer häufiger die Durchführung von Wanderlagern beobachtet, die der Vermittlung von Reisen dienen. Da die Veräußerung und Vermittlung von Reisen keinen Vertrieb von Waren, sondern von Dienstleistungen darstellt, unterliegen derartige Veranstaltungen nicht den Beschränkungen des § 56a GewO. Es ist deshalb gesetzlich nicht gewährleistet, dass solche Vorhaben der Verwaltung im Vorfeld bekannt werden. Leider kommt es aber auch bei den neuen Erscheinungsformen des Wanderlagers immer wieder zu Täuschungen und Schädigungen der Teilnehmer, also zu denselben Missständen, die bisher schon den Warenvertrieb so oft begleitet haben. Darüber hinaus belegen die Erkenntnisse der Vollzugsbehörden ferner, dass die fehlende Anzeigepflicht für Veranstaltungen zum Verkauf von Reisen von den Veranstaltern dazu genutzt wird, die Bestimmungen des § 56a GewO zu umgehen und unter dem Deckmantel einer solchen Veranstaltung tatsächlich Waren zu vertreiben.
Zielsetzung des § 56a GewO ist es, die Kunden vor einer Übervorteilung durch den Veranstalter zu schützen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum dieser Schutz nur bei dem Vertrieb von Waren greifen sollte.
Die Folgeänderung bezweckt, die Bußgeldandrohung des § 145 Absatz 3 Nummer 6 GewO an den ergänzten Tatbestand des § 56a GewO anzupassen und sicherzustellen, dass künftig auch fehlende Angaben zur Art der Dienstleistung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. |
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Quelle: Bundesratdrucksache 284/1/09: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2009/0284-1-09.pdf
Wenn alle Tatbestandsmerkmale des Wanderlager erfüllt sind, ist der Reisevermittlerveranstalter für alle Veranstaltungen ab 28.12.2009 per Gesetz anzeigepflichtig.
@Stadtverwaltung Frankenthal
Wenn der "Stammkunde" Gäste mitbringen darf, ist der Personenkreis auf jeden Fall nicht abgegrenzt und somit das Kriterium "öffentlichen Ankündigung" erfüllt. Selbst die Einladung nur an "Stammkunden" wäre im Einzelfall prüfenswert. Das VG Stuttgart hat sich kürzlich, wenn auch in einem den Sonntagsverkaufsverbot betreffenden Fall, trefflich mit den Begriff des "Stammkunden" beschäftigt: VG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009, 4 K 3177/09
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Thema: Neues Board „Umsetzung der EU-DLR“ |
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Liebe Forenmitstreiter,
bis zum 28. Dezember 2009 ist bekanntlich die sog. EU-Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen. Dies erfolgt mit einer Reihe von Änderungen im Verwaltungs- und Verfahrensrecht, im Kostenrecht und insbesondere auch im Gewerberecht.
Wir haben nun im nicht öffentlichen Forenbereich ein neues Board > „Umsetzung der EU-DLR“ eröffnet, um dort insbesondere allgemeine Informationen und Themen zur Umsetzungsproblematik zu bündeln.
Bereits im Forum vorhandene Threads mit wesentlichen Themen wie Änderungen im Gewerberecht, Gebühren, Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), EAP ... wurden dazu in das neue Board verschoben.
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Thema: Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig! |
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aus Thüringen.
zum eingangs erwähnten Urteil des VG Hannover liegt zwischenzeitlich die Entscheidung des OVG Niedersachsen vor:
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Leitsatz/Leitsätze
Die Ausgabe von Testcoupons in Zeitungsannoncen für Freispiele an Geldspielgeräten verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV. |
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Quelle: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2009, Az.: 7 LA 79/09
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Thema: 'Keine Selbstbedienung bei Pflanzenschutzmitteln' |
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aus Thüringen,
das Bundesverwaltungsgericht hat nun die vorgenannte Entscheidung des HessVGH bestätigt:
Pressemitteilung des BVerwG vom 27. August 2009
Quelle: http://www.bundesverwaltungsgericht.de
| Zitat: |
Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel
Das Verbot, Pflanzenschutzmittel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz) schränkt die Berufsausübungsfreiheit der Verkäufer solcher Mittel in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klage der Inhaberin mehrerer Gartenmärkte, die einige von ihr als ungefährlich angesehene Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung verkaufen wollte, blieb deshalb in allen Instanzen erfolglos.
Das Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel ist verbunden mit der Verpflichtung der Verkäufer, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten (§ 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem privaten Anwender, der die für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so zu beraten, dass er - wenn überhaupt - ein in seinem Falle richtiges Pflanzenschutzmittel erwirbt und dieses dann gemäß den geltenden Anwendungsbestimmungen auch anwendet, insbesondere dabei nach guter fachlicher Praxis verfährt.
Die damit verbundene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Verkäufers ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verhältnismäßig. Insbesondere ist die Regelung erforderlich, weil allgemeine - über die Gebrauchsanweisung vermittelbare - Kenntnisse nicht ausreichen, um ein Pflanzenschutzmittel im Einzelfall sachgerecht anzuwenden. Der Besitzer eines Haus- oder Kleingartens, der an seinen Pflanzen ein Schadbild feststellt, wird nur selten erkennen können, welcher Schadorganismus die Pflanzen befallen hat, welches Pflanzenschutzmittel zu dessen Bekämpfung geeignet ist oder ob es sich nicht stattdessen empfiehlt, die befallenen Pflanzen zu entfernen, um eine weitere Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Eine Klärung dieser Fragen ist nur in einem Beratungsgespräch und nicht durch die Lektüre einer Gebrauchsanweisung möglich.
Für Mittel, die keine Gefahrstoffe im Sinne des Gefahrstoffrechts enthalten, gilt nichts anderes. Im Interesse einer umfassenden Gefahrenvorsorge und Umweltschonung durfte der Gesetzgeber auch bei diesen Mitteln vorschreiben, dass sie nur auf Grund einer sachkundigen Beratung nach guter fachlicher Praxis angewandt werden dürfen.
BVerwG 7 C 1.09 - Urteil vom 27. August 2009 |
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Thema: Apothekenautomaten-Verbot - Urteil des VG Karlsruhe |
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aus Thüringen,
zu einer etwas abweichenden Auffassung kam nun der VGH Baden-Württemberg
Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 12. August 2009
Quelle: http://www.vghmannheim.de/
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Einsatz des "Medi-Terminals" durch Apotheken nur für Ausgabe nicht verschriebener Arzneimittel zulässig
Kurzbeschreibung: Apotheken dürfen ein sog. Medi-Terminal nur zum Verkauf und zur Ausgabe nicht verschriebener Arzneimittel einsetzen. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) durch ein heute bekannt gegebenes Urteil vom 28.07.2009 entschieden. Damit hat der VGH ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geändert und der Berufung des klagenden Apothekers teilweise stattgegeben.
Der Kläger betreibt in der Mannheimer Innenstadt einer Apotheke, die seit Oktober 2007 über ein Medi-Terminal verfügt. Damit kann innerhalb wie außerhalb der Ladenöffnungszeiten das Angebot der Apotheke einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme von Betäubungsmitteln) über den Außenschalter eines Automaten bezogen werden. Der Kunde tritt dabei nicht unmittelbar, sondern über Mikrophon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm in akustischen und optischen Kontakt zu einem Apotheker, der in der Apotheke oder auch in einem entfernt liegenden Service-Zentrum tätig sein kann. Dieser berät den Kunden auf dessen Wunsch, kontrolliert ggf. das von ihm in den Automaten eingeführte und dort einbehaltene Rezept über den Bildschirm und gibt das gewünschte Produkt soweit nicht frei verkäuflich, nach Kontrolle frei. Dieses System wird vom Kläger rund um die Uhr außer an Sonn- und Feiertagen betrieben.
Das Regierungspräsidium sieht darin einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften. Es hat dem Kläger verboten, Arzneimittel - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auf diesem Weg in Verkehr zu bringen. Vor dem Verwaltungsgericht ist die Klage gegen diesen Untersagungsbescheid erfolglos geblieben.
Der VGH hat nun entschieden, dass lediglich die Abgabe von verschreibungspflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln über ein Medi-Terminal nicht zulässig sei. Nach der Apothekenbetriebsordnung müsse der für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortliche auf der Verschreibung unmittelbar handschriftliche abzeichnen. Das sei hier nicht möglich.
Im Übrigen soweit die Ausgabe des Arzneimittels nicht auf der Vorlage einer Verschreibung beruhe sei der Einsatz eines solchen Terminals als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke zulässig. Damit werde das gesetzgeberische Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke“, das sich bereits durch Zulassung eines „Autoschalters“ und des Versandhandels mit Arzneimitteln verändert habe, weiter modifiziert. Mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Normen insbesondere auch zur Kundenberatung und -information und dem einzusetzenden Apothekenpersonal sei dies vereinbar.
Mit dieser Rechtsauffassung weicht der VGH von einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.07.2009 ab, in der sich das OVG allgemein gegen den Einsatz eines Arzneimittel-Abgabeterminals wendet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat der VGH in gleicher Weise wie das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, die der Kläger bereits eingelegt hat (Az.: 9 S 2852/08). |
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Thema: Solarium - Zutrittsverbot für Minderjährige! |
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aus Thüringen,
mit § 4 Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung gilt ab 4. August 2009 eine Nutzungs- und Zutrittsverbot für Minderjährige für Solarien.
Das Gesetz wurde heute im BGBl. I Nr. 49 verkündet >
Weiteres Info-Material zu Sonnenstudios/Solarien gibt's u. a. beim Bundesamt für Strahlenschutz >
sowie im Forenbereich "Jugendschutz" >
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Thema: Apothekenautomaten-Verbot - Urteil des VG Karlsruhe |
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aus Thüringen,
Das OVG Koblenz hat die o. g. Entscheidung des VG Mainz wieder aufgehoben:
Pressemitteilung des OVG RLP vom 31.07.09
Quelle: www.ovg.justiz.rlp.de
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Apothekenterminal unzulässig
Der Betrieb des Apothekenabgabeterminals Rowa visavia, über den Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Apotheker an den Kunden ausgegeben werden können, steht im Widerspruch zu dem derzeit gesetzlich ausgeformten Arzneimittelschutz. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der klagende Apotheker hat in seiner Apotheke einen Abgabeterminal installiert, mit dem er Medikamente an Kunden abgeben kann, auch wenn er nicht in der Apotheke anwesend ist (etwa zur Nachtzeit). Er ist lediglich mittels eines Bildschirmtelefons mit dem Kunden verbunden. Das Land beanstandete den „kundendistanzierten Betrieb“ des Terminals. Der Apotheker erhob daher Klage auf Feststellung der Vereinbarkeit des Geräts mit dem Apotheken- und Arzneimittelrecht. Das Verwaltungsgericht hielt den Abgabeterminal für zulässig, wenn ein Drucker integriert werde, mit dem auf den Originalverschreibungen gesetzlich notwendige Angaben angebracht werden können. Auf die Berufung des Landes wies das Oberverwaltungsgericht die Klage des Apothekers jedoch ab.
Das Apotheken- und Arzneimittelrecht weise zum Schutz vor einer fehlerhaften Medikamentenabgabe einen hohen Sicherheitsstandard für den Betrieb einer Apotheke auf. Dieser werde abgesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals eine höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker an den Kunden ausgeschlossen sei. Denn dem Recht liege noch immer das „Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke“ zugrunde. Hiervon entferne sich indes der extern elektronisch gesteuerte Arzneimittelabsatz grundlegend. Derartige Abstriche bei der Arzneimittelsicherheit könne nur der Gesetzgeber vornehmen. Der Schutz sei nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten gelockert worden. Denn dieser setze nach wie vor voraus, dass die Bereitstellung der Arzneimittel (vor dem Versand) durch pharmazeutisches Personal kontrolliert werde.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 A 11397/08.OVG |
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Thema: Gewerbeausübung in Mietwohnung - Urteil des BGH |
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aus Thüringen,
wer den Betriebssitz seines Gewerbes in einer Mietwohnung hat, sollte neben der Beachtung baunutzungsrechtlicher Aspekte auch die mietvertragliche Zulässigkeit prüfen bzw. mit dem Vermieter vereinbaren, bevor die Kündigung kommt ... wie das gestrige Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt:
Pressemitteilung des BGH vom 14. Juli 2009
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
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Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main, die sie zusammen mit ihrem Kind bewohnen. In § 1 des Mietvertrages heißt es, dass die Anmietung "zu Wohnzwecken" erfolgt. § 11 des Formularmietvertrages enthält die folgende Regelung:
"1. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen.
…"
Der Beklagte zu 1 ist als Immobilienmakler tätig. Er besitzt kein eigenes Büro, sondern betreibt seine selbständige Tätigkeit von der gemieteten Wohnung aus. Mit Schreiben vom 7. März 2007 forderte die Klägerin den Beklagten unter Androhung einer Kündigung des Mietverhältnisses vergeblich auf, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 erklärte die Klägerin wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss. Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, wie dies in dem heute entschiedenen Fall nach dem bestrittenen Vorbringen der Klägerin der Fall sein soll, kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht.
Da dieser Punkt der Aufklärung durch das Berufungsgericht bedarf, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren zurückverwiesen.
Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 18. Dezember 2007 - 33 C 2808/07-29
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 20. Mai 2008 - 2-17 S 19/08 |
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