Thema: Französische Marktbeschicker |
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Bei dieser Fallkonstellation könnte das IMI interessant sein, wobei ich als Mittehesse (unsere Außengrenzen sind weit weg) keinerlei Erfahrung habe.
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Thema: Fehlende Originalmeldungen |
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Die Leute haben Kontakt mit der IHK, mit der HWK, mit dem FA, dem Einwohnermeldeamt und der BG. Nach zig Jahren weiß doch keiner mehr, was er wann beim wem gemeldet hat. Die entsprechende Behauptung ggü. den Gewerbeämtern dürfte von daher meist falsch sein.
Wenn nicht ein unsauber arbeitender Vorgänger ursächlich für eine hohe Fehlerquote ist und weder bei der Behördenakte noch beim Gewerbetreibenden etwas vorzufinden ist, würde ich sicherlich auch auf einer förmlichen und kostenpflichtigen Meldung bestehen, wobei man ja das Bonbon anbieten kann, dass keine Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Das ist aber ein bisschen pikant, weil die früher vielleicht aus Kostengründen nicht ausgestellte Empfangsbescheinigung ja gerade ursächlich für Behördenärger sein könnte.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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Thema: Flohmarkt wann gewerblich |
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Wenn der Veranstalter - offenbar ein Gastwirt - nur eine kleines Standgeld erhebt und es sich bei den Marktteilnhmern nur um Personen handelt, die private "Dachbodenverkäufe" vornehmen, also gebrauchte Gegenstände der eigenen Lebensführung verkaufen, würde ich einen solchen Markt für mit dem FeiertagsG (FtG) vereinbar halten.
Ich habe mir das Papier des Hess. Innenministeriums zum wiederholten Male und das Urteil des VGH Bayern eben erstmals angeguckt. Demnach sind derartige Märkte nicht festsetzbar, wenn bei Veranstalter und Beschickern gleichermaßen gewerbliche Interessen im Vordergrund stehen. Übrigens deckt sich das auch immer noch mit jüngerer Rechtsprechung (VG Neustadt, VG Darmstadt).
Anders als @Runge würde ich auch keine Ausnahmezulassungen erteilen. Wenn ich einen hundsgewöhnlichen Jahrmarkt ohne öffentliches Bedürfnis und ohne Tradition und der auch wiederholt durchgeführt werden soll nach dem FtG ausnahmezulasse, dann muss ich das bei allen tun und aus der Ausnahme wird die Regel.
Ich habe meine Kommunen - Anlass war das o. g. Papier des HMdI, das zusammen mit den Ministerien für Wirtschaft und dem f. Arbeit, Familie und Gesundheit erstellt wurde - per Rundverfg. aufgegeben, nach dem Hess. Feiertagsgesetz keine normalen Jahrmärkte mehr festzusetzen.
Das Papier gibt es auf der Seite des HMdI. Anschließend noch den Download anwählen: :link:
Spezialmärkte sind nach unserer Auffassung möglich, weil sie oft Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung ansprechen (übrigens ein Aspekt, der nach den Urteil aus Bayern zu einer Festsetzbarkeit nach dem FtG führen kann, auch wenn es gewerblich ist) oder eine Sortimentsbildungsfunktion haben, die der Verbraucher so unter der Woche nicht antreffen kann.
Ich stelle meine Rundverfg. hier einmal ein:
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Thema: Frage zum Kleingewerbe - Finanzamt? |
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Hallo @schumayker,
in diesem Forum tauschen sich Behördenmitarbeiter und auch gelegentlich interessierte Bürger zu gewerberechtlichen Fragen aus, nicht aber zu steuerrechtlichen.
Ich würde Ihnen empfehlen die Frage mit Ihrem Umsatzsteuersachbearbeiter beim Finanzamt oder - soweit vorhanden - mit dem Steuerberater zu klären.
Freundliche Grüße
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Thema: Ingenieur- und Planungsbüro > freier Beruf? |
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Achtung Fehlerquelle:
Das Büro könnte z.B. auch als Bauträger oder Baubetreuer aktiv sein. Das wäre Gewerbe. Es sollte deswegen ausgeschlossen sein, dass der Ing. / Architket neben dem Freiberuf doch noch ein Gewerbe ausübt.
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Thema: Gesellschafteraustritt GbR - Zwangs-Abmeldung bei Verweigerung? |
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Nicht die GbR ist nach der GewO verpflichtet Gewerbean- bzw. abmeldungen vorzunehmen, sondern die einzelnen Gesellschafter. Für die Vergangenheit müsste es also vier Anmeldungen gegeben haben, in denen lediglich nachrichtlich erwähnt wird, dass die Tätigkeit als GbR ausgeführt wird.
Für die verbleibenden drei Gesellschafter bedeutet das, dass sie nichts tun müssen, da ihr Gewerbe unverändert angemeldet bleibt. Eine Abmeldung kommt daher nur für Gesellschafter Nr. 4 in Frage. Der kann dazu von der Stadt/Gemeinde aufgefordert werden, wenn die Aufgabe des Betriebes feststeht also beispielsweise dann, wenn er durch Ausschluss keinen Zugriff bzw. keine Nutzungsmöglichkeit der Betriebsstätte mehr hat. Diese Information kann dann der zuständigen Gewerbebehörde gemeldet werden. Die kann dann entsprechend tätig werden.
Gruß
CS
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Thema: Preisangaben |
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Das liegt mit Sicherheit daran, dass die "Verbindlichkeit" des Preises ein rein zivilrechtliches Problem ist, in das die PAngV nicht eingreift.
Deswegen stimmte es sicherlich auch, dass nur ein Owi wg. falscher Preisauszeichnung in Betracht kommt.
Nebenbei:
Dass Sonntagsbrötchen mehr kosten, sollte dem Nörgler aber auch bekannt sein.
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Thema: Tanzschule - Gewerbe? |
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Ich kann dem Kollegen Mischner nur beipflichten.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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Thema: Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum |
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Kollege Land hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die 6-Wochen-Frist, die stehendes Gewerbe vom Reisegewerbe und vom Wanderlager trennt nur eine Richtschnur ist. Dem stimme ich zu und möcht ergänzen, dass die Art der Werbung weiter Rückschlüsse bei der Abgrenzung erlaubt.
Wer demnach etwa so wirbt:
- Alles muss raus
- Nur jetzt hier und heute
- Wir müssen schließen
und dadurch verdeutlichet, dass er den örtlich oder regional ansässigen potentiellen Kundenstamm kurzfristig abschöpfen will, der ist tendienziell eher dem § 56a GewO zu unterwerfen.
Wir haben in einem solchen Fall den § 56a schon einmal angewandt, bei einem Gewerbetreibenden, der drei Monate vor Ort war.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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Thema: Windkraftanlagen |
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Moin aus Mittelhessen,
Kollege Mischner hat mit seinem Hinweis auf die Zitate ebenso Recht, wie Kollege m.schiller mit seinem Hinweis auf die VV.
Mir scheint, dass sowohl die Kommentierung als auch die VV derartige Fälle noch nicht behandelt haben. Unstrittig ist natürlich, dass von den Windkraftanlagen keine geschäftlichen Beziehungen zu Dritten Unterhalten werden. Allerdings geht diese Anlage auch deutlich über einen gewerblich genutzten Lagerplatz hinaus, dem in Landmann-Rohmer die Eigenschaft, unselbständige Zeigstelle zu sein, abgesprochen wird.
Das OLG Stuttgart, auf das sich Landmann-Rohmer bezieht sagt:
"Die bloße Tätigkeit eines Unternehmens an einem anderen Ort als dem des Hauptsitzes allein kann danach nicht als Betreiben einer unselbständigen Zweigestelle angesehen werden, selbst dann nicht, wenn sie dort ständig ausgeübt wird. Vorhanden sein müssen persönliche und sachliche Einrichtungen mindestens in einem Maße, dass überhaupt von einem eigenen, vom Hauptbetrieb deutlich abzugrenzenden geschäftlichen Gebilde gesprochen werden kann. Dazu gehört zwar nicht unbedingt ein eigenes Geschäftslokal, doch muss wenigstens eine Organisation vorhanden sein, die alle oder einen wesentlichen Teil der an diesem Ort zu vollbringenden Aufgaben selbständig vom Hauptbetrieb regelt."
Fragt sich, was das Gericht als persönliche Einrichtung versteht. Zudem ist mir die Definition des Gerichts der unselbständigen Zweigstelle kaum zu unterscheiden von der einer Zweigniederlassung.
Ich gebe aber zu bedenken, dass die Windkraftanlage immerhin - wenn auch unbemannte - und möglicherwiese einzige "Produktionsstätte" ist. Ohne sie wäre der Hauptsitz schlicht nicht denkbar. Von daher ist Ihre Existenz überhaupt erst Voraussetzung für die Existenz des Hauptbetriebes. Das sind Fälle, die meines Wissens so in der Literatur noch nicht besprochen worden sind.
Aufgrund des atypischen Sachverhaltes und der für den Gesamtbetrieb so bedeutsamen Rolle der Anlage(n) würde ich eine Meldepflicht als unselbständige Zweigstelle bejahen.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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Thema: Windkraftanlagen |
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Fragen Sie doch dort einmal nach. M. E. mangelt es hier schon an der Zuständigkeit, von der materiell-rechtlichen Unhaltbarkeit einmal ganz zu schweigen.
Möglicherweise hat Ihr Kunde aber auch (maßlos) übertrieben.
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Thema: Windkraftanlagen |
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| Zitat: |
Original von Anni
Wie verhält es sich dann mit der Gewerbesteuer? Meines wissens, bekommen wir diese anteilig nur, wenn die WKA auch hier Gewerberechtlich erfasst ist. |
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Wie die Gewerbesteuer zu verteilen ist bestimmt sich ausschließlich nach dem GewStG und dürfte mit der gewerberechtlichen Meldung nichts zu tun haben.
Da die Anlage bei Euch steht, hier für jeden deutlich und weithin sichtbar Strom in einer Menge produziert, der mengenmäßig deutlich über das hinausgehen dürfte, was die hier vieldiskutierten Photovoltaikanlagen hergeben, würde ich eine unselsbtändige Zweigstelle annehmen.
Gruß von der Lahn und ein schönes, sonniges, verlängertes PfingstWE
Frank Schuster
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Thema: Hilfe! Problem mit einem Bekannten |
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Durch Ihr Verhalten haben Sie eine Strohmannkonstellation gebildet und dabei auch gleich noch eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit bis zu 1.000 € Buße belangt werden kann.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die hier aktiven Gewerberechtler, die jeden Tag mit geballter Faust in der Tasche herumlaufen, weil sie um Strohmannverhältnisse wissen, sie aber nicht gerichtsfest nachweisen können, jetzt nur Häme für Sie übrig haben.
Wer sich an rechtswidriger Behördenverarsche beteiligt hat, darf kein Mitleid erwarten.
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Thema: Investitionsgesellschaft ?? |
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Aus dem Posting ergibt sich nicht, ob die Anleger hier ein Darlehen gewähren oder Anteile am Eigenkapital erwerben. In letzterem Fall wären es dann
- Gesellschafter,
- Aktionäre oder
- Kommanditisten.
Was macht der Niederländer? Vermittelt er die entsprechenden Anteile oder ist der für die Fa. aktiv, die die Gelder vereinahmt? Gibt es einen Emissionsprospekt?
Ohne weitergehende Prüfung würde ich das zumindest schon Mal als Finanzdienstleistung einstufen, so dass § 4 GewO nicht greift.
Evtl. BaFin einschalten.
Ist er Vermittler hängt die Anwendbarkeit des § 34c GewO von der Art der Beteiligung ab. Die Vermittlung von GmbH- oder KG-Anteilen ist erlaubnisbedürftig. Genussrechtskapital eher nicht. Stille Beteiligungen eher auch nicht. Aktienvermittlung unterliegt dem KWG.
Tschö!
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Thema: Maklerkonzession |
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Der Makler C zeichnet sich dadurch aus, dass er für das Zustandekommen eines Vertrages über eine Immobilie zwischen Partei A (Eigentümer) und Partei B (Mieter, Pächter oder zukünftiger Eigentümer) wirbt.
Soweit jemand für Immobilien wirbt, die sich in seinem Eigentum befinden, gibt es nur zwei Parteien. Eine Erlaubnispflicht nach § 34c GewO ist dann nicht gegeben.
Hier kann bestenfalls ein Fall von gewerblichem Grundstückshandel vorliegen.
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Thema: Gewerbeanmeldung bei PrivatInsolvenz |
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Bist Du / sind Sie für für Gewerbeuntersagungsverfahren zuständig? Wenn ja, prüfen, in welcher Phase sich das Verfahren befindet. Das kann man im Internet checken unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wenn sich die Person etwa kürzer als ein Jahr in der Wohlverhaltensphase befindet, muss man eher nichts unternehmen. Nach einem Jahr würde ich - soweit ich für GU zuständig wäre, eine umfassende Zuverlässigkeitsprüfung durchführen. Wichtig hierbei: Altschulden, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren, dürfen dem Betr. nicht mehr vorgehalten werden. Neuschulden hingegen schon.
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Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage |
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| Zitat: |
Original von ThomasS
die Tätigkeit als solches zur Abgrenzung heranzuziehen, hinkt m.E. |
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Nein, habe ich so Mal in der Einleitung zum GewO-Kommentar von Landmann-Rohmer gelesen. Dort wird in der Tat so etwas wie eine Gesamtbildtheorie vertreten, wenn geklärt werden soll, ob etwas der GewO unterliegt. Und Bagatell-Fälle kennen wir im Gewerberecht ja schließlich auch.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage |
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Hi,
um die Frage, ob ein Gewerbe im Sinne der GewO vorliegt, beantworten zu können, erfordert das Gewerberecht, dass wir eine Gesamtbetrachtung anstellen. In der Tat kann die Gewinnerzielungsabsicht hierbei nur eine Komponente sein. Die eigentliche Tätigkeit des Einspeisens ist dabei eine ausgesprochen extensive und zudem nicht wahrnehmbar. Es wird nicht geworben und eine Außenwirkung entfaltet die Tätigkeit auch nicht.
Nur:
Diese Gesamtbetrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis, als dem, das hier bisher mehrheitlich und mit Verweis auf andere Veröffentlichungen vertreten wurde. Photovoltaikanlagenbetrieb ist kein Gewerbe.
Ich pflichte @Taron-Arnsberg bei.
Gruß
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