Bzgl. der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1 GastG habe ich folgendes Problem:
Die GmbH XYZ ist Betreiber einer Gaststätte. Im März hat ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden. Dieser wurde erst im Mai bei uns angezeigt. Der neue Geschäftsführer hat bis heute keine Unterlagen für die erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung eingereicht.
Eine Überprüfung meinerseits hat jetzt folgende ergeben:
Der neue Geschäftsführer hat im Mai 2005 eine eidesstattlich Versicherung abgegeben.
Das Führungszeugnis enthält folgende Eintragungen:
1. Juli 2003 AG D'dorf
wegen Betrug
60 TS zu je 20,- Euro
2. November 2004 AG Duisburg
wegen Betrug
3 Monate Freiheitsstrafe,
Bewährung bis November 2007
Die GmbH hat beim zuständigen Finanzamt einen Zahlungsrückstand i.H.v. „nur“ 2851,77 Euro.
Ich beabsichtige nun der GmbH die Konzession zu entziehen da der Geschäftführer in meinen Augen unzuverlässig ist. Als Geschäftsführer übt er auf die Geschäftsführung der GmbH den maßgeblichen Einfluss aus.
Oder muss/kann sich meine Maßnahme nur gegen den Geschäftsführer richten?
"Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung nach Geschlechtern."
(Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)
"Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar."
(Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung)
"Gewürzmischungen sind Mischungen von Gewürzen."
(Deutsches Lebensmittelbuch)
"Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache; er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstück; der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot."
(Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)
"Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiter bearbeitet werden."
(Formular in Postgirodienst)
wie bereits mehrfach diskutiert fällt mit Änderung des Gaststättengesetzes für bestimmte Betriebe die Erlaubnispflicht weg.
Die bereits erteilten Erlaubnisse haben kraft Gesetz keinen Bestand mehr.
Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit den Auflagen aus?
In Ratingen wurden die Auflagen in Verbindung mit der Erlaubnis erteilt. Wenn die Erlaubnis nun kraft Gesetz weggefallen ist, haben die Auflagen dann weiterhin bestand?
Wie und Wann werden jetzt in anderen Städte Auflagen z.B. bei Übernahme einer Imbisswirtschaft ohne Alkoholausschank erteilt? (z.B. Sperrzeit Außenbewirtung)