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Autor Beitrag
Thema: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Puz_zle

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RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) 17.04.2024 20:55 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 26. April 2024 mit dem Entwurf des BEG IV im ersten Durchgang beschäftigten. Die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum BEG IV liegen dazu als BR-Drs. 129/1/24 vom 15. April 2024 nun vor >

Die Empfehlungen enthalten auch eine Änderung zur Anzeigepflicht des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO: bei einer vollständigen Sitzverlegung in einen anderen Meldebezirk soll die Gewerbeabmeldung für den früheren Betriebssitz von der neu zuständigen Gewerbebehörden entgegengenommen und dann an die bisher zuständige Behörde über den IT-Standard XGewO übermittelt werden. Näheres dazu im Forums-Thread > [/B]Nächste Änderung der GewO[/B]

Dokumente / Verlauf BEG IV im DIP-Bundestag >
Thema: Nächste Änderung der GewO
Puz_zle

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GewO-Änderung zum 1. November 2025? 17.04.2024 20:50 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

auf der 14. Bundesfachtagung Gewerberecht unterrichteten Vertreter der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) im Vortrag „Neuigkeiten zum Standard XGewerbeordnung“ u. a. über eine geplante Änderung zum Abmeldeverfahren bei vollständiger Verlegung des Betriebes in einen anderen Meldebezirk. Trotz meiner Nachfrage bzw. Anregung ist dieser Beitrag leider bislang weder im > Forum noch im Portal > www.xgewerbeordnung.de zu finden ... verwirrt

Vorgenannte Änderungsankündigung ist nun Bestandteil der Empfehlungen der Bundesratsausschüsse vom 15. April 2024 zum > Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Die Ausschüsse empfehlen folgende GewO-Änderungen:
Zitat:
1. In § 14 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist dies ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung gemäß Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung gemäß Satz 2 Nummer 3 zuständige Behörde, Absatz 8 bleibt unberührt.“
2. In § 55c Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die
Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.


Diese Änderungen sollen erst zum 1. November 2025 in Kraft treten, um den notwendigen zeitlichen Vorlauf zur Umsetzung im IT-Standard XGewerbeordnung gewährleisten zu können.

Zitat:
aus der Begründung:
„Im Falle der vollständigen Verlegung eines Gewerbebetriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde müssen Gewerbetreibende nach geltendem Recht am bisherigen Standort der Betriebsstätte die Betriebsaufgabe und am neuen Standort der Betriebsstätte den Betriebsbeginn anzeigen.
Künftig soll in diesen Fällen nur noch eine einzige Anzeige gegenüber der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte verlegt wird. Im Anschluss daran erfolgt über ein Rückmeldeverfahren der Informationsaustausch zwischen der An- und der Abmeldebehörde.
Für die Gewerbetreibenden stellt dieses Verfahren eine Erleichterung dar. Die unterschiedlichen Anzeigevorgänge werden gebündelt und die Gewerbetreibenden müssen sich nicht an unterschiedliche Behörden wenden. Gleichzeitig wird hierdurch die Aktualität der Gewerbekartei verbessert.
Das automatisierte Rückmeldeverfahren orientiert sich an dem in § 33 Bundesmeldegesetz geregelten Verfahren zur Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden bei einem Wechsel des Wohnortes.“


Sofern diese Gesetzesänderung kommt, wäre darüber hinaus meines Erachtens unter Beteiligung der Vollzugsbehörden auch eine rechtzeitige Anpassung der GewAnzV sowie der GewAnzVwV erforderlich.
Thema: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens
Puz_zle

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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens 17.04.2024 17:03 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

das Bundeskabinett hat sich in seiner Sitzung am 17.04.2024 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“ beschäftigt. Den Entwurf gibt's z. B. hier >

Die beabsichtigte Gesetzänderung geht zurück auf die Zugeständnisse des BMG zur Vermeidung der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat - siehe z. B. Artikel „Lauterbachs ‚Protokollerklärung‘ gibt Rätsel auf“ > www.lto.de
Thema: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens
Puz_zle

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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens 11.04.2024 05:57 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin .

Bayern hat nun seine ersten landesrechtlichen Maßnahmen gegen die Cannabislegalisierung in Angriff genommen:

Der aktuell kontrovers diskutierte und bereits seit 1. April 2024 in Bayern geltende Bußgeldkatalog „Konsumcannabis“ ist im Bayerisches Ministerialblatt (BayMBl.) 2024 Nr. 152 vom 28. März 2024 zu finden > und wird vermutlich beispielgebend für die Bußgeldkataloge in einigen anderen Bundesländern sein.

Lt. Bayerische Staatszeitung vom 9. April 2024 plant Bayern zudem weitere „Cannabisfreie Zonen“ in Kommunen gesetzlich zu ermöglichen bzw. auf Volksfesten (z. B. Oktoberfest), in Münchens Englischen Garten, in Biergärten und Außenbereichen der Gastronomie … rechtlich zu fixieren > Auch mein obiger Hinweis zur Möglichkeit der Ausdehnung des landesrechtlichen Rauchverbots wird sinngemäß geprüft: „Die Staatsregierung erwägt nach dpa-Informationen, das Rauchverbot auch auf auch E-Zigaretten, die zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten genutzt werden können, auszuweiten. Zudem wird geprüft, auch in speziellen Raucherräumen das Rauchen von Cannabisprodukten grundsätzlich zu verbieten.“

Auch verschärfte Regeln für „kiffende Beamte“ stehen auf dem Prüfstand: „Diskutiert wird eine konkrete gesetzliche Regelung im Beamten-Dienstrecht, die den Konsum von Cannabisprodukten während des Dienstes verbietet und Beamte verpflichtet, sicherzustellen, dass sie im Dienst nicht unter Cannabis-Einfluss stehen. Ob es dazu kommt, ist aber - wie bei allen genannten Vorschlägen und Überlegungen - bisher nicht sicher.
Info-Seite des Bay. Gesundheitsministeriums zum CanC >
BR-Sendung "jetzt red i" - „Streit ums Kiffen – Wie geht Bayern mit der Cannabis-Freigabe um?“ vom 10. April 2024 >
Thema: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens
Puz_zle

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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens 27.03.2024 15:27 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

entgegen der o. g. Ausschussempfehlungen und entgegen des Bajuwarischen Plenarantrages > BR-Drs. 92/2/24 hat das CanG am 22. März 2024 den Bundesrat ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses passiert und wurde am 27. März 2024 im > BGBl. I Nr. 109 veröffentlicht. Es tritt in Teilen bereits zum 1. April 2024 in Kraft.
Dokumente im Bundesrat >
BR-Mediathek zur Debatte unter TOP 6 am 22. März 2024 >
Info des MDR vom 22. März 2024 >
Erste „Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (FAQ)“ gibt’s u. a. auf der Info-Seite des BMG >

Nun ist es primäre Aufgabe der Länder, die Zuständigkeiten und Umsetzungsfragen zu regeln. Beispielsweise will Bayern lt. > Kabinettssitzung vom 12. März 2024 eine „zentrale Kontrolleinheit“ beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) mit bis zu 20 Mitarbeiter:innen Beschäftigten ansiedeln. Diese soll „bayernweit einen engmaschigen Vollzug gewährleisten.“

Da analog der Regelung aus Art. 8 Nr. 1 CanG zur Änderung des > Bundesnichtraucherschutzgesetz:
Zitat:
§ 1 Rauchverbot
(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.

auch die Landesnichtraucherschutzgesetze eine entsprechende Klarstellung zum Cannabisgenuss bekommen sollten, könnten m. E. die Länder gleichzeitig weitergehende Einschränkungen - z. B. Cannabisgenussverbote in Rauchergaststätten und Beherbergungsbetrieben, den Raucherräumen von Gaststätten und Spielhallen … - in ihre landesrechtliche Regelungen mitaufnehmen.

Auch Kommunalpolitiker suchen bereits nach (kreativen) Möglichkeiten, wie z. B. BR-/ZDF-Berichte aus dem bay. Aschheim zeigten > / , die Cannabislegalisierung aufzuhalten …
Thema: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Puz_zle

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RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) 14.03.2024 05:54 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

die Bundesregierung hat gestern den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie beschlossen. Der Entwurf wird in erster Beratung voraussichtlich am 26. April 2024 im Bundesrat behandelt.

PM und weiter Info’s des BJM vom 13. März 2024 >

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. März 2024 >

Das Dokument enthält keine für mich sichtbaren Verbesserungen in der Rechtsetzung im Gewerberecht und zur Entlastung für die Gewerbebehörden ...
Thema: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens
Puz_zle

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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens 12.03.2024 05:45 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

die beteiligten Bundesratsausschüsse (G, In, R) haben in der > BR-Drs. 92/1/24 vom 11. März 2024 nun die Beschlussempfehlung zur Anrufung des Vermittlungsausschusses sowie Forderungen zu erheblichen inhaltlichen Änderungen im CanG abgegeben.

Das CanG und die vorgenannte Ausschussempfehlungen stehen am 22. März auf der > Tagesordnung der Bundesratssitzung.
Thema: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens
Puz_zle

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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens 02.03.2024 05:30 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

die aktuelle Fassung des Cannabisgesetzes gibt es nun als Bundesratsdrucksache 92/24 vom 1. März 2024 >

Zu erwarten dürften jedoch noch inhaltliche und terminliche Änderungen des CanG im Zusammenhang mit der prognostizierten Anrufung des Vermittlungsausschusses sein. So soll lt. einem Artikel auf > www.lto.de der Termin für die Teilentkriminalisierung vom 1. April auf den 1. Oktober 2024 verschoben werden …

Das von @Roesje zu Recht als „Bürokratiemonster“ deklarierte Gesetzespaket lässt also voraussichtlich weiter auf sich warten. Insoweit noch mal eine zeitüberbrückende Leseempfehlung zum Beitrag von @Meike „Entwurf eines Cannabis-Gesetzes - Welche behördenübergreifenden Auswirkungen können auf uns zukommen?“ von der 14. BFT Gewerberecht >
Thema: UG zur GmbH
Puz_zle

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RE: UG zur GmbH 01.03.2024 05:57 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

Zitat:
Original von Reo
Im Bundeseinheitlich vorgegebenen Formular Gewerbeummeldung steht in der Erläuterung zu Feld 1 „Im Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister, ggf. im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform“. Aus dieser Sicht heraus wäre der Firmenname nur alles vor dem Rechtsformzusatz (indiziengeleitete Spekulation meinerseits). Und man hätte eine indirekte offizielle Begründung des weitsichtigen Gesetzgebers der diese Diskussion hat kommen sehen“

… wohl eher im Gegenteil: der Hinweis „eingetragener Name mit Rechtsform“ in der Feldbeschreibung dürfte für Firmengründungen noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 1998er Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) stammen, wo es teilweise möglich war, ohne Angabe des Rechtsformzusatzes seine Firma in das entsprechende Register eintragen zu lassen.

„Dem Anliegen des Rechtsverkehrs, insbesondere der Gläubiger und Verbraucher, dass die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse eines Unternehmens transparent sind, soll deshalb in Ergänzung des geltenden Rechts dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Rechtsformzusatz für alle Handelsgesellschaften und eingetragene Genossenschaften obligatorisch wird.“ (Quelle: Gesetzesbegründung zum HRefG im > Bundestag - DIP) und somit die Angabe der Rechtsform im Firmennamen zwingend vorgesehen wurde - siehe z. B. § 4 Satz 1 und § 5a Abs. 1 GmbHG, wo es heißt „Die Firma der Gesellschaft muß … die Bezeichnung ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.“ bzw. „Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung ‚Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)‘ oder ‚UG (haftungsbeschränkt)‘ führen.

Der Rechtsformzusatz ist also keine bloße Annex-Angabe, wie z. B. die Angabe zum Geschlecht für eine natürliche Person, sondern ein gesetzlich vorgeschriebener und untrennbarer Pflichtbestandteil der Firmenbezeichnung. Somit liegt - zumindest meine Auffassung - mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bei der „Wandlung“ einer UG in eine GmbH ein anzeigepflichtiger Tatbestand der Namensänderung vor.

Zitat:
Original von Reo
Hier wären Kommentierungen der Verlage zum neuen §14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a GewO hilfreich.

GewO-Kommentierungen sind zwar sinnvoll, aber kommen leider i. d. R. mit erheblichem Zeitverzug und nur gegen Entgelt. Da diese oftmals aus den Federn von Ministerialbeamten stammen, die an den Gesetzesänderungen zuvor mitgewirkt hatten, sollte es doch eigentlich möglich sein, dass zeitnah mit dem Inkrafttreten von Rechtsnormen bzw. Rechtnormänderungen durch die Wirtschaftsministerien Arbeitshilfen, wie z. B. die GewAnzVwV, aktualisiert und für den Vollzug kostenfrei bereitgestellt werden.

Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs insofern meine Empfehlung (insbesondere an die Forenmitstreiter, die sich meiner obigen Auffassung nicht anschließen können), die Fragestellung, ob die „Wandlung“ einer UG in eine GmbH der Anzeigepflicht des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO unterliegt oder nicht und wann mit der Aktualisierung der GewAnzVwV zu rechnen ist, an die betreffen Fachaufsicht zu richten und die Antworten hier oder im > internen Forenteil sinngemäß zu posten.

Alternativ gibt es im bevorstehenden > Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht" vermutlich ebenfalls eine Antwort auf die vorgenannte Fragestellung … Nur welche verwirrt
Thema: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens
Puz_zle

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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens 23.02.2024 20:06 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

der Bundestag hat heute dem Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG - > BT-Drs. 20/8704 und > BT-Drs. 20/8763) i. d. F. der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses > BT-Drs.20/10426 zugestimmt.

Info zur heutigen BT-Debatte >

Dokumente im Bundestag - DIP >

Es ist wohl zu erwarten, dass der Bundesrat am 22. März 2024 zu dem Gesetzespaket den Vermittlungsausschuss anruft und sich das weitere Gesetzgebungsverfahren weiter verzögert. Siehe z. B. auch auf > www.LTO.de
Thema: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens
Puz_zle

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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens 16.02.2024 17:57 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

auf der > Tagesordnung des BT-Gesundheitsausschusses für den 21.02.2024 steht u. a. die „Fortsetzung und Abschluss der Beratung“ zum Cannabisgesetz (CanG) und die gegenläufigen Anträge > „Cannabislegalisierung stoppen, Gesundheitsschutz verbessern – Aufklärung, Prävention und Forschung stärken“ und > „Die Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken aufgeben und eine wissenschaftliche Nutzenbewertung von Medizinalcannabis analog zum Arzneimittelrecht einleiten“.

Das CanG soll anschließend noch im Februar im Bundestag und im März 2024 im Bundesrat abschließend behandelt werden.
Thema: Standard XGewO Version 1.3 ab 1. November 2024
Puz_zle

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RE: Standard XGewO Version 1.3 ab 1. November 2024 09.02.2024 03:03 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

Info vom 1. Februar 2024 auf www.xgewerbeordnung.de:
Zitat:
Veröffentlichung der Version 1.3 des Standards XGewerbeordnung
Ab sofort steht Ihnen die Version 1.3 des Standards XGewerbeordnung zur Verfügung. Das Spezifikationsdokument sowie weiteres Material zum Standard finden Sie im XRepository. Um direkt zum XRepository zu gelangen, klicken Sie bitte > hier.
Die Version 1.3 des Standards XGewerbeordnung (Stand 1. Februar 2024) ist ab dem 1. November 2024 anzuwenden und löst die Version 1.2 des Standards XGewerbeordnung ab.

Die Änderungen gegenüber XGewO Version 1.2 sowie den früheren Versionen sind im > Spezifikationsdokument unter „F 1“ ff. ab Seite 267 nachzulesen.

Bemerkenswert finde ich insbesondere die dortigen Ausführungen:
Zitat:
„Ab 01.01.2024 ist die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister möglich. Bisher ist jedoch keine entsprechende Angabe einer Eintragung im Gesellschaftsregister in den GewA-Musterformularen vorgesehen. Die mit XGA-770 erfolgte Erweiterung der Schematron-Regel SCH-0156, welche eine verbindliche Angabe des Gerichtsschlüssels auch bei Gesellschaftsregistern erfordert, wird daher vorerst wieder ausgesetzt“

Meine Übersetzung: Weil der Verordnungsgeber es bislang versäumt hat, das bereits am 17. August 2021 (!) veröffentlichte > MoPeG in den Mustervordrucken der GewAnzV zu berücksichtigen und dies wohl auch nicht in absehbarer Zeit vorhat, wird der Standard diesbezüglich teilweise „zurückgefahren“. Für mich absolut unverständlich, zumal gegenüber dem BMWK in den letzten Monaten wiederholt auf den Vordrucks-Aktualisierungsbedarf i. V. m. der eGbR bzw. dem Gesellschaftsregister hingewiesen wurde …

Auch die Aussage unter F 1
Zitat:
Abweichung zur GewAnzV in der Übermittlung der abweichenden Hauptniederlassung (Feld 16) an die Registergerichte dokumentieren
In Kapitel II.10 (Mitteilungen an die Registergerichte) wurde unter "Besonderheiten" ein Hinweis zur Dokumentation der abweichenden Übermittlung aufgenommen:
Abweichend zum Datenkranz, der gem. § 3 (1) Nr. 8 GewAnzV für die Weiterleitung an die Registergerichte zulässig ist, werden in Absprache mit den Registergerichten und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Angaben zur Betriebsstätte und der (abweichenden) Hauptniederlassung übermittelt.
verwundert mich. Kann tatsächlich eine datenschutzrechtliche Norm zur Datenübermittlung an Dritte durch einfache Absprache zwischen Justiz- und einem Ministerium erweitert werden?

Warum werden die vorgenannten Regelungsbedürfnisse nicht mittels Anpassung der GewAnzVwV auf rechtlich saubere Füße gestellt?
Denn mit dem Inkrafttreten der GewAnzV zum 1. Januar 2015 wurden bekanntlich die Formvorschriften zur Erfüllung der Gewerbeanzeigepflichten aus dem § 14 GewO entnommen und im Verordnungswege geregelt. In der damaligen Gesetzesbegründung (> BT-Drucksache 17/5312 ) hieß es dazu:
Zitat:
Durch die Neufassung des § 14 sollen die Vorgaben für die Erstattung der Gewerbeanzeige einschließlich der bisher als Anlage zur Gewerbeordnung geregelten Mustervordrucke für die Gewerbeanzeige in eine Rechtsverordnung überführt werden. Dadurch können künftig die Mustervordrucke leichter an die Anforderungen der Praxis angepasst werden und der Gesetzgeber kann auf die Erfordernisse z. B. der technischen Entwicklung im Bereich der elektronischen Erstattung der Gewerbeanzeige flexibler reagieren. Darüber hinaus dient die Überführung in eine Rechtsverordnung auch dem Bürokratieabbau, da z. B. nicht mehr erforderliche Angaben in den Mustervordrucken leichter gestrichen werden können oder auch die Bündelungsfunktion der Gewerbeanzeige durch Aufnahme zusätzlicher Angaben leichter gestärkt werden kann.

… der (gesetzgeberische) Wille war zumindest ursprünglich schon mal da, „nur“ an der (bürokratieabbauenden) Umsetzung mangelt es …
Zumindest meine Auffassung
Thema: Änderung der Zustellungsfiktion i. V. m. dem PostModG
Puz_zle

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RE: Änderung der Zustellungsfiktion i. V. m. dem PostModG 05.02.2024 05:41 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

der Bundesrat hat sich am 2. Februar 2024 im 1. Durchgang mit dem PostModG beschäftigt > BR-Drs. 677/23 (Beschluss).

Die ursprünglich vom BMWK geplante Änderung der Berechnung der Zustellungsfiktion von „Tagen“ auf „Werktage“ hält der Bundesrat insbesondere in den sog. Masseverfahren aufgrund der unterschiedlichen Feiertagsregelungen der Bundesländer für zu aufwendig für den Verwaltungsverzug (siehe Nr. 26 ff. der vorgenannten BR-Drs.). Ob das BMWK dieser Argumentation folgt oder die Zustellfiktion postunternehmerfreundlich sogar auf 5 Tage ausdehnt, bleibt abzuwarten …

Auch wäre meines Erachtens im Zuge des PostModG auch die bisherige 3-Tages-Bescheinigungsfrist im § 15 Abs. 1 GewO mal zu überdenken und i. S. der Verwaltungspraxis anzupassen.
Thema: Änderung GZRVwV und BZRGVwV
Puz_zle

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Änderung GZRVwV und BZRGVwV 17.01.2024 13:06 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


moin:,

das BMJ hat am 17. Januar 2024

Zitat:
den > Referentenentwurf für die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung (GZRVwV)

Die Neufassung der GWRVwV beinhaltet die Zusammenfassung der > 1.GZRVwV und der > 2. GZRVwV zu einer Verwaltungsvorschrift und soll zwischenzeitliche Änderungen gesetzlicher Regelungen, technischer Entwicklungen sowie die aktuellen Verwaltungspraxis berücksichtigen.

Infoseite des BMJ >

und

Zitat:
den > Referentenentwurf für die Neufassung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)

Die Neufassung soll zwischenzeitliche Änderungen gesetzlicher Regelungen, technischer Entwicklungen sowie die aktuellen Verwaltungspraxis berücksichtigen.

Infoseite des BMJ >

online gestellt.
Thema: Standard XGewO Version 1.2 ab 1. Mai 2024
Puz_zle

Antworten: 3
Hits: 343.759
RE: Standard XGewO Version 1.2 ab 1. Mai 2024 16.01.2024 18:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

Info auf > www.xgewerbeordnung.de:
Zitat:
"Am 22. Februar 2024 findet in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr ein Implementierungsworkshop zur veröffentlichten Version 1.2 des Standards XGewerbeordnung statt.

Dieser Workshop wendet sich an Unternehmen und Behörden, welche Fachverfahren für den Versand und den Empfang von XGewerbeordnung-Nachrichten umsetzen. Wir möchten Ihnen im Rahmen des Workshops die Gelegenheit geben, Ihre im Zuge der Implementierung von XGewO 1.2 aufgetretenen Fragen zu klären. Der Workshop wird in Form einer Webkonferenz abgehalten.

Sollten Sie am Implementierungsworkshop teilnehmen wollen, bitten wir Sie, sich und Ihre Fragen bis zum 15. Februar 2024 via kontakt@xgewerbeordnung.de anzumelden."
Thema: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens
Puz_zle

Antworten: 31
Hits: 1.426.964
RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens 16.01.2024 08:56 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

das Bundeskriminalamt hat im Zusammenhang mit der IMK-Sitzung vom Juni 2023 eine Bewertung zu den „Auswirkungen der Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken auf die Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden“ erstellt.

BKA-Dokument vom 13. Dezember 2023 >

Zugehöriger Artikel auf > www.lto.de

Ob bzw. wann das Gesetzvorhaben zur Cannabislegalisierung tatsächlich umgesetzt wird, ist laut einem Artikel vom 14. Januar 2024 auf > www.taz.de derzeit unklar.
Thema: Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen
Puz_zle

Antworten: 2
Hits: 200.727
RE: Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen 16.01.2024 07:23 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

die Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt (15. ProdSV) ist im > BGBl. 2024 I Nr. 6 vom 15.01.2024 verkündet wurden und ist somit am 16. Januar 2024 in Kraft getreten >
Thema: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Puz_zle

Antworten: 4
Hits: 228.287
RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) 13.01.2024 06:12 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

das Bundesjustizministerium hat diese Woche den Referentenentwurf „Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)“ veröffentlicht.

Mit dem Gesetz sollen 54 Gesetze/Verordnungen geändert werden.

Gewerberechtliche Relevanz haben dabei nach meinem ersten „Überfliegen“:

Zitate aus den jeweiligen Gesetzesbegründungen:
Zitat:
„Änderungen des BGB (Artikel 13 Nummer 3, 14, 15, 16 und 17), des HGB (Artikel 1 Nummer 4), der Bundesnotarordnung (BNotO; Artikel 11 Nummer 1) und der Versteigererverordnung (VerstV; Artikel 15) erlauben es künftig, öffentliche Versteigerungen online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form (vor Ort und virtuell) durchzuführen.“

„Die Regelungen zur Schlichtungskommission in den Absätzen 4 bis 6 und 10 des § 16 HwO sind in der Praxis nicht mehr erforderlich, da die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern entsprechende Fälle einvernehmlich vor Ort lösen. Diese Reglungen können daher aufgehoben werden.“

„Nach § 24 Absatz 1 BNotO ist es Notarinnen und Notaren berufsrechtlich gestattet, auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege auch die sonstige Betreuung der Beteiligten zu übernehmen und diese insbesondere vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. Durch den neuen Satz 3 soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Befugnis insbesondere auch die Übernahme von Anzeige- und Mitteilungspflichten, die von Gründerinnen und Gründern im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen zu erfüllen sind, im Nachgang der eigentlichen notariellen Urkundstätigkeit umfasst; gleiches gilt für das Stellen von in diesem Zusammenhang erforderlichen Anträgen. Die dazu jeweils zu nutzenden Übermittlungswege richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Fachgesetze. Die vorgeschlagene Regelung ist insoweit technikoffen ausgestaltet, als dass unter Beteiligung der Notarinnen und Notare sowie der jeweils zuständigen Stellen künftig auch – im Sinne einer „Ende-zu-Ende-Digitalisierung“ – technische Wege und Verfahren entwickelt werden können, auf beziehungsweise in denen die erforderlichen Anträge und Meldungen in maschinenlesbarer Form durch die Notarinnen und Notare an die zuständigen Stellen zur automatisierten Weiterverarbeitung übermittelt werden können.Inhaltlich betrifft die Klarstellung insbesondere – in Abhängigkeit von der Rechtsform des zu gründenden Unternehmens – die nachfolgenden Pflichten, die von Gründerinnen und Gründern regelmäßig zu erfüllen sind: Anzeigen zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen nach § 137 Absatz 1 AO; Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO; Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 14 Absatz 1 GewO; Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach § 16 Absatz 1 und 2 HwO; Anzeigepflichten bei Unternehmensbeginn im Zusammenhang mit der Unfallversicherung nach § 192 Absatz 1 SGB VII.Entsprechend der systematischen Verortung der Neuregelung in § 24 Absatz 1 BNotO-E ist die Übernahme der in Satz 3 bezeichneten Handlungen durch die Notarin oder den Notar den notariellen Betreuungs- und Vertretungstätigkeiten zuzuordnen, die durch Notarinnen und Notare lediglich auf Antrag der Beteiligten und nur im durch diese vorgegebenen Umfang durchgeführt werden. Demgemäß handelt es sich auch nicht um eine notarielle Tätigkeit, zu deren Übernahme die Notarin oder der Notar nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BnotO verpflichtet wäre. Sowohl das Angebot der von Satz 3 umfassten Leistungen seitens der Notarinnen und Notare als auch die Inanspruchnahme durch die Urkundsbeteiligten soll daher in deren jeweilige Entscheidung gestellt werden.Durch die beabsichtigte Klarstellung soll für Gründerinnen und Gründer die niedrigschwellige Möglichkeit gefördert werden, für sämtliche Fragen und Handlungen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen mit der Notarin oder dem Notar als „One-Stop-Shop“ einen zentralen Ansprechpartner zu haben. Insbesondere für Erst- oder ausländische Gründerinnen und Gründer sollen so die Verfahrensabläufe vereinfacht werden.“


Infoseite des BMJ zum Gesetzesvorhaben >

RefE BEG IV vom 11. Januar 2024 >

Bis zum 2. Februar 2024 können Stellungnahmen zum RefE BEG IV per Mail an BEGIV@bmj.bund.de abgegeben werden
Thema: eGbR - Änderungen im Gesellschaftsrecht (MoPeG)
Puz_zle

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RE: eGbR - Änderungen im Gesellschaftsrecht (MoPeG) 01.01.2024 12:08 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

das MoPeG und damit u. a. die Vorschriften zum Gesellschaftsregister und der dort einzutragenden eGbR‘s sind nun zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Das Gesellschaftsregister (GsR) ist analog HRA/HRB, GnR, VR u. PR über das > Gemeinsame Registerportal der Länder zu finden und der dortige Abruf von Registerdokumenten der eGbR’s ist > ebenfalls kostenfrei.

Der Verordnungsgeber hat jedoch die m. E. damit notwendige Ergänzung der Feldüberschriften 1 und 2 der Mustervordrucke GewA 1, GewA 2 und GewA 3 um das „Gesellschaftsregister“ bislang nicht auf den Weg gebracht. Insoweit bleibt es den anzeigepflichtigen geschäftsführenden eGbR-Gesellschaftern sowie den Vollzugsbehörden überlassen, damit rechtskonform und praktikabel umzugehen - wiedermal ein Beispiel für vermeidbaren Bürokratieaufwand und zu erwartenden uneinheitlichen Verwaltungsvollzug … zumindest nach meiner Auffassung.

Literaturhinweis: der o. g. Beitrag von Prof. Dr. Eisenmenger „Personengesellschaften und Gewerbeordnung – Impuls durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts?“ auf der 13. BFT Gewerberecht wurde leider bisher nicht im Forum bereitgestellt, ist aber zwischenzeitlich im Gewerbearchiv 5/2023 S. 191 ff. veröffentlicht worden.

PS: die im vorherigen Beitrag verknüpften Links zum Wachstumschancengesetz funktionieren leider nicht mehr. Die Infoseite des BMF ist „umgezogen“ und es gibt sie nun dort > und die Infos zum Gesetzgebungsverfahren hier > Dieses Gesetzesvorhaben befindet sich aktuell im > Vermittlungsverfahren
Thema: Nächste Änderung der GewO
Puz_zle

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Umsetzung § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) GewO 01.01.2024 12:01 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,

bereits seit 1. Januar 2023 besteht die AnzeigePFLICHT, eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden gleichzeitig bei der Gewerbebehörde anzuzeigen. Zudem wurden mit Wirkung zum 20. April 2023 die zwingend zu verwenden Mustervordrucke GewA 1 und GewA 2 in der > GewAnzV geändert. Eine Verletzung dieser Vorschriften stellt jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar.

- ein Jahr (!) nach Inkrafttreten der betreffenden > Gesetzesvorschrift wird jedoch immer noch auf einigen Verwaltungsportalen die Verpflichtung zur Anzeige bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden „verschwiegen“

bzw. gar mit Angaben wie: „Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht anzeigepflichtig. Sie können der Behörde solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um Ihren Namen oder den Ihres Betriebes geht.“ rechtswidrig negiert,

Oder „umschreiben“ die Anzeigepflicht mit der zumindest für mich verwirrenden und alleinstehenden Aussage: “Die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden ist seit dem 01.01.2023 verpflichtend.“ (!??)

Die auf kommunalen Verwaltungsplattformen bereitgestellten Gewerbeanzeigevordrucke entsprechen inhaltlich zum Teil auch nicht immer den aktuellen Vorgaben aus den > Anlagen der GewAnzV.

Insoweit möchte ich auf meinen für die 14. Bundesfachtagung Gewerberecht erarbeiteten und im internen Forumsteil bereitgestellten Beitrag > „Fehlende bzw. unzureichende Umsetzung von Rechtsnormänderungen in den digitalen Verwaltungsangeboten von Bund, Ländern und Kommunalbehörden am Beispiel der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) Gewerbeordnung (GewO) bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden“ erneut aufmerksam machen und einen kritischen Blick auf die eigene Verwaltungshomepage empfehlen ...
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