wir haben hier im Landkreis Rosenheim einen sehr verzwickten Fall.
In einer Gemeinde im Landkreis Rosenheim fand im August 2015 einen öffentliche Party statt.
Die Gemeinde hat lediglich eine § 12 Gestattung rausgeschrieben. Somit ist keine Ahnung über das LStVG möglich.
Am Veranstaltungstag fanden mehrere Verstöße statt. Der einzige Verstoß der nun von uns nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG geahndet werden kann ist "Genehmigter Ausschank bis 01:00 Uhr und tatsächlicher Ausschank bis 04:00 Uhr".
Das Problem bei der Sache ist, dass der Veranstalter der Party eine GbR aus 6 Personen ist, mit dem Sitz außerhalb des Landkreises.
Nun meine Frage: Ist der "Betriebssitzlandkreis" zuständig für die Ahnung oder wir als "Tatlandkreis"?
Vielen Dank für die Hilfe
und viele Grüße aus dem Landkreis Rosenheim.
Jetzt stellt sich nur noch die Frage wie das ganze machbar ist.
Der Geschäftsführer teilte mit, dass er und auch kein Wirtschaftsprüfer an die Unterlagen rankommen.
Sollen wir bis zum Ende der Insolvenz abwarten? Das kann ja, wie oben geschrieben, noch mehrere Jahre dauern.
b) Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des
Amtsgerichts Rosenheim vom 01.05.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65
GmbHG.
Das heißt doch, dass die GmbH nicht mehr aktiv ist oder? Also somit nicht weiter ausgeführt wird?!
wir haben von den Gewerbetreibenden mit Tätigkeiten nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO - leider sehr verspätet - die Prüfberichte von 2013 gefordert.
Bei einer Firma ist es nun so, dass sie im Jahr 2013 Tätigkeiten ausgeführt hat aber nun seit Mai 2015 Insolvenz angemeldet hat und somit keinen Prüfbericht erstellen lassen kann.
Ich habe mich auch schon mit der zuständigen Insolvenzverwalterin in Verbindung gesetzt. Diese bestätigte mir die Ausübung der o.g. Tätigkeiten und die Insolvenz der GmbH.
Könntet Ihr mir vielleicht weiterhelfen? Muss die GmbH die Prüfberichte noch nachreichen?