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Autor Beitrag
Thema: 11. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Mainhattan

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Hits: 1.536.071
„gewerberechtliche Behandlung von Goldsparplänen und ähnlichen Anlageformen“ 22.01.2020 10:14 Forum: Seminare und Veranstaltungen


Thema:
„gewerberechtliche Behandlung von Goldsparplänen und ähnlichen Anlageformen“

Die „gewerberechtliche Bewertung von Goldsparplänen und ähnlichen Anlageformen“ war Gegenstand einer Eingabe in die Themenliste des open box Zeitfensters. Wie dem Plenum der BFT anlässlich entsprechender Nachfragen zu diesem Thema in Aussicht gestellt, haben wir im >Fachbereich Gewerberecht< der Rechtsabteilung für die Vertriebe der Deutschen Vermögensberatung eine Stellungnahme verfasst. Hierin wird das Prinzip des Produkts „Goldsparplan“ erläutert, wie es die Handelsvertreter der Deutschen Vermögensberatung vertreiben. Insbesondere wird dabei auf die gewerberechtlich relevanten Abgrenzungen eingegangen.

Wichtig:
Die Erläuterungen beziehen sich nur auf dieses konkrete Produkt, jedoch nicht etwa auf ‚ähnliche Anlageformen‘ anderer Anbieter oder Vertriebe!

Wir hoffen, dass damit viele Fragen beantwortet und Unsicherheiten ausgeräumt werden können.

Gruß aus Mainhattan!
Thema: Pflicht zur Löschung einer Tätigkeit im Register
Mainhattan

Antworten: 1
Hits: 7.707
RE: Pflicht zur Löschung einer Tätigkeit im Register 09.05.2017 18:37 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Punkt 1:
Eine Abmeldung kann verlangt werden, ja – dem muss jedoch nicht zwingend Folge geleistet werden. Sollte die Aufsicht der Meinung sein, dass es erforderlich ist, müssen im nächsten Schritt geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Ausübung des angezeigten Gewerbes, ggf. Untersagung, etc. eingeleitet werden [Tz. 5.4 (2), S. 2 GewAnzVwV]

Punkt 2:
§ 34i GewO reguliert allein die Vermittlung von Darlehen gemäß §§ 491 (3), 506 BGB, also Hypothekendarlehen, etc. an Verbraucher. Immobiliardarlehen an NICHT-Verbraucher hingegen sind weiterhin gemäß § 34c (1) S. 1 Nr. 2 GewO reguliert, ebenso alle sonstigen Darlehen außer derer, die unter § 34f (1) S. 1 Nr. 3 GewO fallen. Damit dürfen Immobiliardarlehen an Angehörige freier Berufe, an natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als NICHT-Verbraucher und an juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit also weiterhin nach § 34c GewO vermittelt werden. Obacht also beim ‚Wording‘ einer zwangsweisen Ummeldung/Abmeldung!

Punkt 3:
Als erstes stellt sich mir die Frage, warum hat der Vermittler eine § 34d (1) Erlaubnis entzogen bekommen?! Wenn es dafür schwerwiegende Gründe gibt, kann er normalerweise auch bei keinem VU unterkommen, denn auch diese müssen eine Mindestmaß-Zuverlässigkeitsprüfung durchführen. Ein gebundener Vermittler nach § 34d (4) GewO [zukünftig § 34d (7) GewO] sollte in der Lage sein, eine Haftungsübernahmebestätigung des VU vorzulegen, in dessen Auftrag er tätig werden möchte. Kann er dies nicht, so ist eine Verhinderung/Untersagung einzuleiten, ggf. unter Einbeziehung der dafür zuständigen Stellen (je nach Bundesland). Die Vermittlung von Bausparkassenverträgen ist erlaubnisfrei und nirgendwo zu registrieren. In Fällen, in denen ein Vermittler nach § 34d (4) GewO seinen Prinzipal wechselt, kann durchaus eine geringe Zeitspanne vergehen, bevor eine neuerliche Eintragung/Meldung als gebundener Vermittler erfolgt. Meldet das VU den betreffenden Vermittler nicht in das VV-Register, kann das entweder technisch-organisatorische Gründe haben oder darauf zurückzuführen sein, dass das VU einen Vertragsschluss mit dem Vermittler nicht tätigen wollte; möglicherweise z. B. aus den Gründen heraus, warum die IHK ihm die Erlaubnis nach § 34d (1) GewO entzogen hat. Ansonsten (nach allem, was nicht zeitnah ist) ist die Ausübung der Tätigkeit zu verhindern (Schließungsverfügung, Verwaltungszwang) – zum Schutze der legitimierten gebundenen Vermittler. Die zwangsweise Abmeldung des Gewerbes eines nicht legitimierten Vermittlers ist dann der finale Schritt.
Thema: Prüfbericht 2012?
Mainhattan

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Formulierungsvorschlag erbeten 04.12.2013 16:17 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Ein fröhliches Hallo allseits, Moin

habt Ihr einen Vorschlag dafür, wie man einer Behörde, die diese Rechtsauffassung nicht teilt oder gar die Lücke in der Prüfungspflicht für Anlageberater/-vermittler bezogen auf den Berichtszeitraum 2012 (noch) nicht kennt, mit einer ebenso kurzen wie eindeutigen Formulierung den Sachverhalt höflich(!) mitteilen bzw. erklären könnte?!

Nicht überall ist schließlich Kassel oder Lahn-Dill, wobei sich natürlich insbesondere die hessischen Gewerbetreibenden gerne die 50,- Euro (und ihrer Behörde den Verwaltungsaufwand dafür) sparen möchten.

Mir schwebt etwas vor, wie zum Beispiel:

>>
Sehr geehrte Damen und Herren,

die alte Prüfungs- und Vorlagepflicht für Anlageberater/-vermittler nach § 16 MaBV a. F. bestand bis 31.12.2012. Ab dem 01.01.2013 entfiel die gesetzliche Grundlage hierfür. Die neue Prüfungs- und Vorlagepflicht nach § 24 FinVermV bezieht sich, da am 01.01.2013 in Kraft getreten, erstmals auf das Berichtsjahr 2013. Der Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV ist bis zum 31.12. des folgenden Jahres vorzulegen, also für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2014.

Für den Berichtszeitraum 2012 muss somit weder ein Prüfungsbericht vorgelegt werden, noch kann die Nichtvorlage von Prüfungsbericht oder Negativ-Erklärung sanktioniert werden.

MfG
<<

Was haltet Ihr davon? Änderungen, Ergänzungen, etc. zwecks Klarstellung (oder auch Kürzungen) sind jederzeit willkommen.
Ich möchte möglichst vermeiden, eine vollständige gutachterliche Abhandlung zu formulieren - wenn Ihr wisst, was ich meine…

Schönen Gruß & Danke vorab !! Danke

Mainhatten
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