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Thema: Erntefest mit vier Anbietern am Sonntag |
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hängt nen bisschen vom Landesgaststättenrecht ab, denke ich.
Nach unserem benötigt man auch für alkoholfreie und für Speisen eine Legitimation.
In der Regel wird diese durch eine bestätigte Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbe (Gagev) erfüllt.
Wenn sie ein stehendes Gewerbe im gastronomischen Bereich haben, brauchen sie bei uns in Brandenburg nichts weiter.
Dies ist aber auch dem Landesrecht zu entnehmen.
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Thema: Nebengewerbe für Sportwettenberatung? |
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Freiberuflichkeit auf keinen Fall!
Die Tätigkeit muss auch im Zuge der Gewerbeanmeldung nicht zwingend einer Umschreibung unterliegen.
Es soll genau die Tätigkeit angezeigt werden, der auch nachgegangen wird.
In dem Fall wäre es eben Online-Sportwettenberatung.
Erkundigen würde ich mich hier eher, ob es sich nicht schon um Vermittlung von Sportwetten handelt.
Dies wäre ggf. erlaubnispflichtig.
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Thema: Hotel als Betriebssitz? |
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Diese Steuerberater müssen manchmal auch komisch drauf sein.
Wenn die Steuerberater sich zu weit aus dem Fenster lehnen, haben wir auch schonmal die Steuerberater-Kammer hinzugezogen.
Denn die haben eigentlich auch klare Vorstellungen von der Arbeit eines Steuerberaters.
Und die deckt sich selten mit dem, was sie nicht alles für die Mandanten tun.
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Thema: Erntefest mit vier Anbietern am Sonntag |
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Wenn tatsächlich keine Handel stattfinden soll und nur gastronomische Leistungen angeboten werden, würde das ganze ja über das Gaststättenrecht regelbar sein.
Sobald ein Handel stattfinden soll wird es offensichtlich kritisch.
Einer Marktfestsetzung würde ich nicht zustimmen, da die Vielzahl erheblich unterschritten wird.
Es müssen nun nicht zwingend 12 Händler sein.
Aber fünf Händler halte ich nicht für eine Vielzahl.
Damit würde aber die gesamte Veranstaltung schwierig.
In anderen Threads wurde nunmehr ausführlich darüber diskutiert, ob der Handel im Reisegewerbe am Sonntag möglich ist.
Insgesamt kam man zum Ergebnis: NEIN
Daher wird die Veranstaltung wohl eher nicht möglich sein.
Jedenfalls nicht mit Handel.
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Thema: Nachträgliche Gewerbeanmeldung und Bußgeld / Strafe ? |
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Es ist tatsächlich als ein "und" gemeint.
Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Gewinnerzielungsabsicht wird sicherlich immer etwas kompliziert sein.
Es ist hierbei jedoch tatsächlich auf die Absicht abzustellen.
Ob Gewinn erzielt wird oder nicht, ist nebensächlich.
Wenn eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt erfolgt, wird diese automatisch an das jeweilige Finanzamt übermittelt.
So soll eine Schnittstelle der Kommunikation gegeben sein.
Das Finanzamt wird anschließend einen Fragebogen und eine Steuernummer zusenden.
Sollte keine Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgen, sollte dennoch das Finanzamt konsultiert werden. Der Weg ist hierbei offen.
Die weiteren Schritte wird einem das Finanzamt dann schon schildern.
Korrekt, der Bußgeldrahmen liegt im Ermessen der Behörde.
Die 1000€ sind nur der gesetzliche Höchstrahmen.
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Thema: Nachträgliche Gewerbeanmeldung und Bußgeld / Strafe ? |
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Die Tätigkeit sollte gewerblich registriert werden, wenn sie regelmäßig beabsichtigt wird und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Ansonsten läge kein Gewerbebetrieb im Sinne der GewO vor.
Auch wenn es etwas kompliziert werden dürfte, dem Kind (der Tätigkeit) einen Namen zu geben, besteht die Möglichkeit der Anmeldung unter den o.g. Voraussetzungen.
Dem Finanzamt interessiert mal ganz plump ausgedrückt alles, wo sich Geld bewegt.
Daher ist dieses nach meiner Einschätzung auf jeden Fall mit ins Boot zu holen.
Wie die Einnahmen/Ausgaben abgegolten werden, kann dann auch direkt mit dem Finanzamt besprochen werden.
Ob eine einmalige Erklärungen oder eine regelmäßige im Zuge eines Gewerbebetriebes ausreicht.
Rückwirkende Anmeldung sind grundsätzlich möglich.
Der Zeitraum spielt dabei keine Rolle.
Jedoch stellt eine rückwirkende Anmeldung eine verspätete Anmeldung dar.
Dies wiederum ist eine ordnungswidrige Handlung, welche mit Geldbuße geahndet werden kann.
Höchstmaß ist hierbei 1000€.
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Thema: Gewerbeanmeldung einer UG - oder doch nicht? |
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Da stimme ich dir insoweit zu, solange es sich auf wissenschaftliche Tätigkeiten bezieht.
Künster-GmbH's und Co. würde ich ausnehmen, da hier die Freiberuflichkeit mehr auf die Tätigkeit und nicht auf einem Abschluss abstellt.
Bei einer abschlussorientierten Freiberuflichkeit wie im Bereich der Wissenschaft verbleibe ich bei der Theorie, dass diese nur von natürlichen Personen betrieben werden, um von GewO ausgenommen zu sein.
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Thema: Gewerbeanmeldung einer UG - oder doch nicht? |
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Das sehe ich anders.
Steuerberatung als Tätigkeit ist explizit aus der Gewerbeordnung ausgenommen.
Die hier benannte Tätigkeit nicht.
Freiberuflichkeit ist über die sonstige Definition ausgenommen worden.
Wissenschaftliche Abschlüsse können eben nur von natürlichen Personen erworben werden.
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Thema: Flohmarkt ja oder nein? |
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Grundsätzlich halte ich einen Flohmarkt auch für festsetzbar als Spezialmarkt.
Dies setzt aber, wie schon betont, mindestens 12 gewerbliche Anbieter voraus.
Die Teilnahme privater Anbieter ist nach der Auffassung des Landmann/Rohmer unschädlich.
Es ist nicht verboten, sie zählen aber auch nicht zu den o.g. 12.
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Thema: Gewerbeanmeldung einer UG - oder doch nicht? |
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Die Ausbildung der Gesellschafter ist irrelevant.
Diese können sich, ähnlich wie die Geschäftsführer, ständig wechseln ohne den Bestand der Gesellschaft zu gefährden.
Demnach kann auch die Gesellschaft nicht von deren Ausbildung abhängig sein.
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Thema: Änderung § 56a GewO / Wanderlager |
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Das Verbot bestimmter Waren halte ich durchaus für sinnvoll.
Die Zielgruppe ist recht einheitlich und springt höchstwahrscheinlich nicht auf vollkommen andere Produktsparten um.
Insbesondere die angeblichen medizinischen Produkte sind doch genau die Waren, in der die Zielgruppe ihren Bedarf sieht.
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Thema: Gewerbeanmeldung einer UG - oder doch nicht? |
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Wenn ich mich Recht entsinne, bedarf es zur freiberuflichen Tätigkeit entweder einer künstlerischen, schriftstellerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit höherer Art.
Die ersten beiden Varianten dürften unstrittig nicht zutreffen.
Nunmehr könnte aber eine wissenschaftliche Tätigkeit höherer Art vorliegen.
Diese liegt nach meinem Verständnis aber nur vor, wenn der Gewerbetreibenden eine wissenschaftliche Ausbildung besitzt.
Gewerbetreibender im vorliegenden Fall ist die UG.
Diese kann keine entsprechende Ausbildung haben.
Die Ausbildung der Gesellschafter oder der Geschäftsführer ist hier unerheblich.
Meiner Auffassung nach liegt hier eine Gewerbebetrieb vor, der entsprechend anzeigepflichtig ist.
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Thema: Änderung § 56a GewO / Wanderlager |
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Kann mich meinen Vorrednern der Behörden nur anschließen.
Eine Beteiligung der betroffenen Gewerbetreibenden halte ich für vollkommen unsinnig.
Die Gewerbetreibenden, die ihrem "Handwerk" ordnungsgemäß nachkommen, brauchen Sanktionen nicht befürchten.
Aber der Hinweis von Civil Cervant auf "bandenmäßig-gewerbsmäßig agierende Kriminelle" trifft die Situation vollumfänglich.
Eine derart organisierte Form des unmittelbaren Verbraucher-Betrugs, der im allgemeinen auch als solcher bekannt ist und dennoch kaum unterbunden werden kann, ist im Gewerberecht nahezu einmalig.
Meine Unterstützung findet das Gesetz in jederlei Hinsicht; schon allein aufgrund der offensichtlichen Erforderlichkeit.
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Thema: Werbeschild vor Laden stellen? |
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Es handelt sich oftmals um sogenannte Sondernutzungen.
Regelungen hierzu sind landesspezifisch.
Der Verweis auf die Gemeinden ist ebenfalls korrekt, da diese die nähere Ausgestaltung insbesondere in Bezug auf die Gebührenerhebung vornehmen und parallel für die Genehmigungserteilung zuständig sind.
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Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes |
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Vielen Dank für die wirklich nützlichen Hinweise hier im Forum, die dieses undurchsichtige Thema etwas erhellen.
Der gepostete Beitrag der IHK Heilbronn ist pures Gold wert.
So werden diese merkwürdigen Begriffe mal auf Deutsch erklärt.
Schade, dass so nicht alle IHK's informieren
Wir werden demnächst die betreffenden Vermittler kontaktieren und über die Veränderung informieren.
Die Idee der Kollegin Netti, sich auch die Nicht-Wahrnehmung erklären zu lassen, finden wir gut und werden wir übernehmen.
Bzgl. der Gebühren werden wir uns höchstwahrscheinlich an der damaligen Umschreibung orientieren.
Das kostete damals 70,00 €.
Ich habe noch ein kurze Nachfrage zum geplanten § 34i GewO.
Wird sich dieser nur auf Immobilienkredite beziehen oder übernimmt der alle übrigen Darlehen die zuvor im § 34c (also auch klassische Verbraucherkredite) steckten, sodass der künftige §34c nur noch Makler, Bauträger, Baubetreuer beinhalten würde?
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Thema: Erzwingungshaft |
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Ich muss hierbei C.Schröder zustimmen.
Auch in der Kommentierung der GewO wird von der Dauer-OWi gesprochen, die mehrfach geahndet werden kann.
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Thema: Erzwingungshaft |
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Das wäre mir in der Tat neu, dass ich erst sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen inkl. Zwangsmaßnahmen versuchen muss, bevor ich ein OWi-Verfahren einleiten kann.
Die Ordnungswidrigkeit ist erfüllt, sobald die Anzeige nachweislich erforderlich gewesen ist und bislang nicht erstattet wurde.
Dieser Zustand kann "bestraft" also geahndet werden.
Parallel bin ich befugt, den ordnungswidrigen Zustand mit Verwaltungsvollstreckung zu beseitigen.
Da wird nichts verwechselt oder vermischt, sondern vielmehr zwei Verfahren parallel geführt.
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