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Autor Beitrag
Thema: Ein Gewerbetreibender soll gemäß § 29 "besucht" werden
Andreas

Antworten: 4
Hits: 63.547
11.11.2019 11:56 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen zusammen,

eine Frage zu § 29 Abs. 2 GewO habe ich bzw. würde gerne hören, wie Eure Rechtsansicht bzw. Erfahrung dazu ist (vielleicht gibt es auch ein Urteil dazu?...)

"(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen".

Darf man bei der Einsichtnahme von geschäftlichen Unterlagen auch -z.B. mit dem Mobiltelefon -Fotos von Rechnungen bzw. anderen Unterlagen- aufnehmen (wenn der Kunde zustimmt, denke ich unproblematisch), oder ist (insbesondere, wenn der Kunde Einwendungen macht) es nur statthaft, sich persönliche Aufzeichnungen zu machen (sprich bei einer Rechnung alle wesentlichen Daten handschriftlich oder per Laptop z.B.), die nicht fototechnischer Art sind?

(Es geht hier im konkreten Fall um einen Betrieb, der eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (lediglich "Maklertätigkeiten") hat, und der auf seine -tatsächlichen- Tätigkeiten hin überprüft werden soll.

In diesem Zusammenhang stellt sich ggfs. auch die Frage, ob er z.B. die Tätigkeiten eines Wohnimmobilienverwalters ausübt, ohne eine entsprechende Erlaubnis zu haben.

Besten Dank vorab für Eure Antworten,

Grüße von Andreas
Thema: Erlaubnis nach § 34c GewO
Andreas

Antworten: 7
Hits: 59.952
08.11.2019 13:10 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Besten Dank für die schnellen Informationen,

und Allen ein erholsames Wochenende,-)

Grüße von Andreas
Thema: Erlaubnis nach § 34c GewO
Andreas

Antworten: 7
Hits: 59.952
08.11.2019 07:56 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Hallo zusammen und schon mal danke für die Infos,

Zu der/den Gewerbeanmeldung/en:

Im aktuellen Fall ist offensichtlich noch keine Gewerbeanmeldung erfolgt;
in anderen Fällen lautet die Anmeldung „Der Erwerb und die Bebauung von Grundstücken sowie deren Vermietung und Verwaltung“
und „Erwerb und Bebauung von Grundstücken mit eigenen Mitteln“
und „Veräußerung von bebauten Grundstücken“ .


Grüße von Andreas
Thema: Erlaubnis nach § 34c GewO
Andreas

Antworten: 7
Hits: 59.952
07.11.2019 10:50 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Guten Morgen zusammen,

zu folgender Fallkonstellation benötige ich mal wieder das "Schwarmwissen":

Jemand nutzt ausschließlich eigene Mittel, um ein Grundstück zu kaufen (bzw. nutzt ein eigenes Grundstück) , bebaut dies mit einem Wohnhaus (auch mit eigenen Mitteln/Geldern), und verkauft dies mit Gewinn.

U.a. mit dem Gewinn wiederholt er dies regelmäßig, d.h. er verwendet (bis zur Fertigstellung und dem anschließenden Verkauf) nur eigene Mittel.

Benötigt er eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (Bauträger/Baubetreuer), oder ist dieses sich wiederholende Geschäftsmodell erlaubnisfrei?

Besten Dank vorab für Eure Einschätzung,

Grüße aus NRW von Andreas
Thema: Keine Ausübung mehr im Sinne § 34c
Andreas

Antworten: 5
Hits: 193.624
29.10.2019 13:41 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Hallo zusammen,

wie sieht es eigentlich mit den Zuständigkeitsregelungen aus? Unproblematisch dürfte sein, wenn Behörde A eine Erlaubnis erteilt hat, und der Inhaber (natürlich Person) noch in diesem Zuständigkeitsbereich seinen (Haupt-)Wohnsitz hat.

Wäre dann beim Umzug der natürlichen Person in den Bereich der Behörde B diese zuständig (wieder unterstellt, die Person geht keinen Gewerbe aktuell nach) oder in dieser Konstellation wiederum die erteilende Behörde?


Und wie sieht es mit einer juristischen Person aus, die Inhaber einer Erlaubnis ist, aktuell aber kein Gewerbe ausübt?
Kann hier gegebenenfalls der letzte Betriebssitz der jur. Person Kriterium sein oder der Wohnsitz des Geschäftsführers ... doch was ist, wenn es z.B. zwei GF gibt, die jeweils in einem anderen Zuständigkeitsbereich leben? Kann da ggfs. das Handelsregister (dort ist ja auch der -zuletzt bekannte - Betriebssitz der juristischen Person eingetragen) argumentativ weiterhelfen?

Ich weiss, die früheste "Fälligkeit" ist -gerechnet vom 01.01.2018 für die Makler- der 31.12.2020, aber das Datum ist schneller erreicht als man denkt, und davor noch einige Arbeit (z.B. Ermittlung, wo sich Inhaber von alten "Schubladenerlaubnissen" heute wohnen).

Grüße von Andreas
Thema: Kurze Witze
Andreas

Antworten: 18
Hits: 981.801
11.09.2019 07:56 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Was sagte der liebe Gott voller Stolz, als er das Ruhrgebiet erschaffen hatte?

Essen ist fertig!

Und nun aus dem arabischen Bereich:

Warum habens Araba ka Broat? Na weils Kamel haben...
(ich weiss, der war flach...)

Grüße von Andreas
Thema: Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter
Andreas

Antworten: 75
Hits: 3.289.992
29.01.2018 08:15 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Guten Morgen aus NRW,

ich stelle mal die diesbezügliche E-Mail des MWIDE (Ministerium für Wirtschaft Energie Industrie Mittelstand und Handwerk) vom 21.12.17 dazu rein:

"Betreff: Zuständigkeit des § 34c GewO

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Zuge der Versendung des Entwurfs der Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind seitens der Kreisordnungsbehörden vermehrte Fragen hinsichtlich der in Erwägung gezogenen Zuständigkeitsverlagerung des § 34c GewO auf die IHK’en aufgekommen.

Gerne möchte ich Ihnen hierzu nähere Informationen zukommen lassen, mit der Bitte, diese zeitnah an Ihre Kreise weiterzugeben:

Das MWIDE hatte zunächst in Erwägung gezogen, die Zuständigkeit für § 34c GewO auf die IHK’en zu verlagern. Grundsätzlich halten wir dies, aufgrund der inhaltlichen Nähe zu Erlaubnisverfahren ähnlicher Berufsgruppen, die ebenfalls bei den IHK‘en angesiedelt sind, weiterhin für sinnvoll. Es ist jedoch derzeit nicht beabsichtigt, die Zuständigkeit des § 34c GewO im Jahr 2018 auf die IHK’en zu übertragen. Der Vollzug des § 34c GewO sowie die Vorschriften, die mit der o.g. Änderungsverordnung voraussichtlich zum 01.08.2018 in Kraft treten werden, obliegen daher weiterhin den Kreisordnungsbehörden.

Ich wünsche Ihnen schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten Start in das Jahr 2018.

Mit freundlichen Grüßen

Lisa Ramakers"


Grüße von Andreas
Thema: Rückgabe einer nach § 34 c erteilten Erlaubnis
Andreas

Antworten: 1
Hits: 22.734
Rückgabe einer nach § 34 c erteilten Erlaubnis 13.10.2016 08:32 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Guten Morgen ins Forenland,

für die Profis wahrscheinlich eine banale Frage, da ich aber noch recht neu im Thema bin, wende ich mich an Euch mit meiner Frage:
Eine Erlaubnis ist nach § 34 c GewO -Darlehnsvermittlung- am18.03.2016 als Erweiterung einer bereits bestehenden Erlaubnis aus Vorjahren, d.h. "Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten/Wohnräume, gewerbliche Räume"- erteilt worden.

Nun will die Firma (GmbH) diese Erlaubnis "kündigen" und nur noch im bereits in früheren Jahren erteilen Umfang Gebrauch machen (Grundstücks-/Raumvermittlung).

Mein Lösungsweg wäre der, der GmbH einfach die Abmeldung der Darlehnsvermittlung (Nachweis an mich per Kopie der Abmeldung) zu empfehlen.

Wenn die GmbH gänzlich darauf verzichten möchte, wie ist eine Rückgabe, d.h. der Verzicht auf diese Erweiterung (d.h. der Darlehnsvermittlung) rechtlich zu bewerten? Gilt sie dann als erloschen durch Rückgabe?

Besten Dank für die Unterstützung vorab,

es grüßt aus NRW

Andreas
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