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Autor Beitrag
Thema: Account löschen, bitte
Menschel

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Hits: 15.364
13.01.2014 07:22 Forum: Wünsche und Kritik


"Mein Löschungsanspruch ergibt sich auf §§ 6, 35 BDSG."

Wie kommen Sie darauf? Der Regelungsgedanke des § 35 BDSG ist Ihnen schon vertraut?
Oder ist das für Sie auch "ohne Bedeutung"?
Thema: Account löschen, bitte
Menschel

Antworten: 6
Hits: 15.364
20.12.2013 07:53 Forum: Wünsche und Kritik


siehe Punkt 2.4.6 der Foren-Regeln
Thema: Finanzamt anderer Meinung als Gewerbeamt
Menschel

Antworten: 4
Hits: 5.340
17.10.2013 07:36 Forum: Gewerberecht


Guten Morgen aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
wie der identische Wortstamm schon ahnen lässt, entscheidet das Gewerbeamt, ob eine Gewerbeanmeldung zu erfolgen hat.
Gewerberecht und Steuerrecht sind in dieser Frage nicht deckungsgleich. Kommentare zum § 6 GewO helfen in der Regel weiter.
Unterrichtswesen im Sinne des § 6 bezieht sich auf staatlichen Schulen vergleichbaren Unterricht. Nachhilfe und Bewerbertraining fallen grundsätzlich nicht darunter.
Thema: Märkte
Menschel

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24.09.2012 08:01 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen
und Willkommen im Forum!
Wenn Sie Ihre Waren auf nach der GewO festgesetzten Märkten anbieten, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte. Dort gelten für den Veranstalter des Marktes und dessen Beschicker die sogenannten "Marktprivilegien" (u.A. eben der Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht, Möglichkeit zur Sonntagsöffnung und andere Ausnahmen vom Ladenschluss).
Wenn Sie "nur so" umherziehen und "Klinken putzen" oder auf öffentlichen oder privaten Flächen Ihr Sortiment zum Kauf anbieten, brauchen Sie eine Reisegewerbekarte.
Thema: wettannahmestelle als Ladengeschäft- Nutzungsänderung?
Menschel

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Hits: 12.116
24.09.2012 07:55 Forum: Gewerberecht


@messi11:
Wenn Sie alles wissen, warum fragen Sie dann?
Noch dazu Sachen, die das Bauordnunsgrecht betreffen, in einem GEWERBE-Forum?
Thema: Gewerbe Problem
Menschel

Antworten: 5
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13.09.2012 15:00 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


@Ullrich
nix für ungut.
Mein Gewerbeprogramm kann das auch (und die "Zuständigen" bei Arbeits- und Grundsicherungsamt wissen das leider auch - Gespräche bringen nicht, die schicken die Leute immer munter weiter), und um den Antragstellern weiterzuhelfen, mache ich diese Art Ummeldungen auch. Da Sie keine gesetzliche Grundlage haben, nehme ich mangels Gebührenziffer nicht einmal Gebühren dafür.
Eine "Neu"-Selbstständige war zuletzt ganze drei Mal bei mir, um wegen Förderung, Nicht-Förderung und Doch-Förderung zwischen Haupt- und Nebenerwerb hin- und herzumelden. Daher reagiere ich bei diesem Thema ein wenig dünnhäutig.
Thema: Gewerbe Problem
Menschel

Antworten: 5
Hits: 3.037
13.09.2012 11:50 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

"Wenn sich der Umfang nur reduziert, wäre es sicher auch sinnvoll, das Gewerbe von Haupterwerb in Nebenerwerb umzumelden."

Sorry, aber meine Gewerbeordnung sieht eine solche Ummeldung nicht vor. Ich kämpfe schon gegen die Windmühlen des Arbeits-/Grundsicherungsamtes, die eine solche Ummeldung fordern.

Das Feld "Wird das Gewerbe vorerst im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt?" in der Gewerbeanmeldung und das Feld "Wurde das Gewerbe zuletzt im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt?" in der Gewerbeabmeldung ist eine Angabe, die

ausschließlich

statistischen Zwecken dient.
Thema: Pferdepension
Menschel

Antworten: 1
Hits: 7.867
24.07.2012 09:23 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
da heißt es, wie immer im Leben: "Es kommt drauf an . . ."
Ist die Pension ein Anhängsel zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, unterfällt sie auch der Aufsicht der für die Landwirtschaft zuständigen Behörde. Damit kein Gewerbe.*
Wird sie "einzeln" betrieben und alle Futtermittel etc. werden zugekauft, ist sie gewerblich.

*Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes in einem meiner Fälle:
Herr XXX führt ein landwirtschaftliches Unternehmen im Haupterwerb seit dem xx.xx.xxxx. Er ist pflichtversichert bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Alterskasse und Unfallversicherung. Er ist landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) und überschreitet die Mindestgrößen gemäß § 1 Abs. 5 ALG.
Herr XXX stellt Anträge auf Agrarförderung auf einer Fläche von 18 ha LN. Die Flächenausstattung beruht überwiegend auf Eigentumsflächen.
Die Bodenproduktion als unabdingbare Voraussetzung zur Anerkennung der Urproduktion ist damit nachgewiesen. Die Tierhaltung, auch Pferde zur Zucht und die Pensionstierhaltung ist landwirtschaftlich, wenn die eigenen als auch die fremden Tiere ihre pflanzliche Futtergrundlage im eigenen Betrieb erhalten können.
Der derzeitig hier bekannte Tierbestand beträgt 6 Großpferde. Eine Aufstockung auf 16 Pferde hat Herr XXX vorgesehen.
Herr XXX vermietet neben seinen landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch Zimmer (Betten). Bis zu 8 Betten sind der Landwirtschaft zuordenbar, sofern die Vermietung einen sachlichen und örtlichen Bezug zur Landwirtschaft hat. Das liegt hier vor.
Ich habe mich mit der Buchstelle in Verbindung gesetzt. Das Unternehmen wird als landwirtschaftlicher Betrieb abgerechnet, d.h. die bestimmten Einkunftsarten sind der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Herr XX besitzt eine landwirtschaftliche Steuernummer. Die Zuordnung wird vom Finanzamt regelmäßig geprüft.
Aus meiner Sicht ist das Unternehmen mit der genannten Flächenausstattung, Tierhaltung und der Teilnahme an der Agrarförderung des Landes Brandenburg ein Landwirtschaftsbetrieb. Ihre Bedenken zu den Inhalten der angebotenen Komplettbetreuung kann ich nicht teilen, da diese Tätigkeiten voll inhaltlich zur Haltung von Pensionspferden unabdingbar sind.
Nach den Grundsätzen des § 15 Einkommensteuergesetz wäre die Gewerblichkeit des Unternehmens dann zu vermuten, wenn dem bisherigen Charakter des Betriebes nicht mehr entsprechende Investitionen vorgenommen, vertragliche Verpflichtungen eingegangen und Wirtschaftsgüter angeschafft werden.
Thema: Gewerbeauskunft für die GEMA kostenfrei???
Menschel

Antworten: 14
Hits: 38.889
12.07.2012 10:51 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


In meiner Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten gabs im Fach Verwaltungsrecht und in der Verwaltungsakademie Lektionen mit dem Thema: "Was ist eine Behörde?" Klassisches Gegenbeispiel war immer die GEZ.
Thema: Gewerbeauskunft für die GEMA kostenfrei???
Menschel

Antworten: 14
Hits: 38.889
12.07.2012 08:43 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

egal ob GEMA oder GEZ, es sind beides KEINE Behörden (auch wenn speziell die GEZ gern so tut, als ob!) und damit gebührenpflichtig.
Thema: Gewerbe auf andere Bereiche ausweiten
Menschel

Antworten: 2
Hits: 2.971
09.07.2012 07:51 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
hallo Mentos und willkommen im Forum,

Sie können Ihre selbstständige Gewerbetätigkeit nicht über das Gewerbe Ihrer Schwester abrechnen.

Grundsätzlich gibt es für die von Ihnen geschilderte Situation drei Möglichkeiten:
1. Sie melden ein Gewerbe an, und erhalten ein eigenes Aktenzeichen beim Gewerbeamt.
2. Sie weiten das Gewerbe Ihrer Schwester auf sie beide aus. Das heißt, Sie und Ihre Schwester gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das bedeutet, dass Sie unter dem Aktenzeichen Ihrer Schwester eine Gewerbeanmeldung für sich vornehmen und Ihre Schwester eine Gewerbeummeldung vornimmt, in der sie das Gewerbe auf Programmierung ausweitet. Die Aufteilung der Einnahmen/Ausgaben müssten Sie dann im Innenverhältnis klären.
3. Ihre Schwester erstattet eine Gewerbeummeldung, in der sie ihr Gewerbe auf Programmierung ausweitet und stellt Sie in ihrer Firma als Programmierer an.

Wenn's läuft, erzielen Sie in allen drei Varianten ein Einkommen, das Sie dem Finanzamt gegenüber erklären müssen.
Auswirkungen aufs BaFöG werden wohl auch alle drei Varianten haben.
Thema: Das Wort "Maler" nicht nutzen dürfen?
Menschel

Antworten: 2
Hits: 7.208
RE: Das Wort "Maler" nicht nutzen dürfen? 09.07.2012 07:29 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
hallo @IchBins,

wenn Ihr Onkel kein Malermeister ist, ist er aus Sicht des Handwerksrechts auch kein Maler. Da hat Ihr Onkel recht. Um das "Maler- und Lackiererhandwerk" im stehenden Gewerbe ausüben zu dürfen, bedarf es eines Malermeisters. Entweder ist Ihr Onkel selbst Meister oder er stellt einen Malermeister in seiner Firma als Betriebsleiter ein.
Bei einem Gewerbetreibenden, der für sich als Maler wirbt, darf man voraussetzen, dass er Malermeister ist. Übt jemand Tätigkeiten, die in den Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks aus, ohne die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen aus, erfüllt er den Tatbestand der unerlaubten Handwerksarbeit, d. h. er macht sich der Schwarzarbeit schuldig.
Wirbt jemand, der nicht Malermeister ist, für sich mit der Behauptung, Maler zu sein, ist das auch wettbewerbsrechtlich bedenklich.

Also: Schön bei der Wahrheit bleiben, auch wenn GOOGLE einen dann nicht so einfach findet.
Thema: Lagerung von Booten und Caravans
Menschel

Antworten: 1
Hits: 2.214
03.07.2012 16:11 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
also "meine" Bootsstandvermieter sind alle Gewerbetreibende.
Thema: Ankündigung Altmetallsammlung
Menschel

Antworten: 18
Hits: 31.087
12.06.2012 08:39 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


...schade, dass Sie mir das Wort im Munde umdrehen. Ich hatte geglaubt, mit Ihnen sachlich Gedanken austauschen zu können.
Thema: Ankündigung Altmetallsammlung
Menschel

Antworten: 18
Hits: 31.087
11.06.2012 07:28 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Sehr geehrter Her Kuckuk,
ich habe sehr wohl verstanden, welchen Vorteil das Reisegewerbe für SIE persönlich bietet. Ich freue mich da auch ehrlichen Herzens mit Ihnen.

Das Problem, an dem Sie leider beharrlich vorbeidiskutieren, ist aber, dass die Ausnahmen, die das Reisegewerbe bietet, größtenteils in Umgehungsabsicht in Anspruch genommen werden (Darauf zielen auch meine Fragen ab. Aber das wissen Sie ja, auch wenn Sie's abstreiten!).
Der Grundgedanke des Reisegewerbes wird damit ausgehöhlt. Das sollte Ihnen als ehrlichen und echten Reisegewerbetreibenden eigentlich auch ein Dorn im Auge sein.

Der Vorteil für den Kunden, einen Anbieter im stehenden Gewerbe zu beauftragen, liegt darin, dass der Anbieter i.d.R. auch "morgen" noch seinen Firmensitz dort hat, wo er gestern war. Auch im zuständigen Gewerbeamt muss er gemeldet sein. Damit bekommt man im Problemfall zumindest einen Faden in die Hand. Der Reisegewerbetreibende ist heute hier und morgen: weg! Darum wird bei RGK-Antragstellern auch eine Zuverlässigkeitsprüfung gemacht.
Das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig, während das stehende Gewerbe i.d.R. nur anzeigepflichtig ist.
Das alles hat historische Gründe (die Urversion der GewO ist von 1869), über deren aktuelle Relevanz man trefflich streiten kann.
Vieles hat sich zwischenzeitlich ins Gegenteil verkehrt. Der "stehende" Gewerbetreiben ist z.B. nicht angemeldet, aber dafür morgen "weg". Der Friseur im Reisegewerbe ist immer da, weil er ja eigentlich im stehenden Gewerbe arbeitet und die RGK nur als Feigenblatt braucht.

Dass das Reise- und das Marktgewerbe in den Genuss von Ausnahmeregelungen kommen, hat ebenfalls historische Gründe, die auch nicht mehr in die Zeit passen. Meinetwegen könnte man diese Schlupflöcher auch schließen und die Ausnahmen abschaffen.

Deutschland wird mit den von Ihnen als "mittelalterlich" bezeichneten Marktbeschränkungen arbeiten, weil es sich seit dem "Mittelalter" offensichtlich bewährt hat. Oder weil die eine oder andere Lobbygruppe ganz gut damit fährt. Im Übrigen profitieren doch aus Sie von dieser mittelalterlichen Situation.

Die Gründe, die den österreichischen Gesetzgeber zur Abschaffung des Meisterzwanges bewegt haben, sind sicherlich in der entsprechenden Gesetzesbegründung dargelegt. In Deutschland kamen diverse Novellen zur Handwerksordnung heraus, in denen die Beibehaltung des Meisterzwanges für gefahrgeneigtes und ausbildungsstarkes Handwerk festgeschrieben wurde.
Thema: Ankündigung Altmetallsammlung
Menschel

Antworten: 18
Hits: 31.087
08.06.2012 07:08 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Guten Morgen aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
und sorry, aber das überzeugt mich nicht, außer der Kammerflucht (die ich als Vorteil ja von vornherein ausgeschlossen habe) kann ich in der Handwerksausübung im Reisegewerbe keine Vorteile zu Betrieben im stehenden Gewerbe erkennen.
Z.B.: Als Selbstständiger kann ich mir (sofern ich es mir angesichts der Auftragslage und der Einkommenssituation leisten kann) meine Aufträge und Kunden IMMER aussuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rayk Menschel

PS.: Ich bin immer noch daran interessiert zu erfahren, 1) wieviele Reisegewerbetreibende in Handwerken, für die jetzt kein Meisterzwang mehr besteht, ins stehende Gewerbe gewechselt sind, und 2) wieviele Neuselbstständige, die ein meisterzwangfreies Handwerk ausüben wollen, dies in der Form des Reisegewerbes anmelden.
Thema: Ankündigung Altmetallsammlung
Menschel

Antworten: 18
Hits: 31.087
05.06.2012 13:38 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Herr Kuckuk,
"traurig Wo sind denn die Werbeverbote beschrieben? ) Im TakkaTukka Land?" Sie schreiben doch selbst, dass sich das Reisegewerbe dadurch auszeichnet, dass der Gewerbetreibende ohne vorhergehende Bestellung tätig wird. Wie soll das gehen, wenn der Kunde durch Werbung dazu veranlasst wird, von sich aus Kontakt zum Gewerbetreibenden aufzunehmen, der den Auftrag ja dann nicht annehmen dürfte? Das von Ihnen beschriebene Verfahren stellt da so ziemlich die einzige rechtlich saubere Möglichkeit dar.
Der Regelfall sind aber Zeitungsannoncen, Werbezettel in den Briefkästen oder in Läden etc. und das alles eben MIT Telefonnummer. Und der Friseur im Reisegewerbe wird weder einen "Wartungsvertrag" für seinen ursprünglichen Haarschnitt abschließen, noch aller vier Wochen erneut beim Kunden klingeln. Der lässt sich anrufen, kommt - und verstößt damit gegen den Meisterzwang.

PS. Den für mich interessantesten Teil meiner Frage lassen Sie leider unbeantwortet: Welchen Vorteil (außer dem fehlkenden Meistererfordernisses) hat die Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe vor der Handwerksausübung im stehenden Gewerbe?
PPS. Gibt es Erhebungen darüber, 1) wieviele Reisegewerbetreibenden nach Wegfall der Meisterpflicht in vielen Handwerken ins stehende Gewerbe gewechselt sind und/oder 2) Handwerker, die nicht mehr der Meisterpflicht unterworfen sind, trotz der Möglichkeit, ein stehendes Gewerbe anzumelden, ein Reisegewerbe anmelden?
Thema: Ankündigung Altmetallsammlung
Menschel

Antworten: 18
Hits: 31.087
05.06.2012 11:30 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Herr Kuckuk,
dank Ihrer, wie immer, äußert umfangreichen Recherche wissen Sie's doch jetzt ganz genau. Ziehen Sie doch die Schlussfolgerungen aus Ihren Rechercheergebnissen einfach selbst. Die von Ihnen als widersprüchlich dargestellten Darlegungen lösen sich bei näherer Betrachtung einfach in Luft auf.
Z.B. das Hinterlassen Ihrer Vistenkarten als WERBUNG ist untersagt. Also das "wilde" Verteilen der Karten in Briefkästen. BEI erteiltem Auftrag müssen Sie dem Kunden natürlich Ihre Daten zugänglich machen.
Aber nun kommt das, was die Handwerksausübung im Reisegewerbe eben so schwer macht: Der Kunde darf diese Daten nicht zur Erteilung eines Folgeauftrages nutzen! Ruft der Kunde Sie beispielsweise an, weil Sie das Dach seines Wohnhauses so mustergültig gedeckt haben und will Sie beauftragen, auch das Dach seines Gartenhauses zu decken, müssten Sie diesen Auftrag ablehnen, weil er nicht im Reisegewerbe zu Stande gekommen ist. Angerufen, und auf diese Weise beauftragt werden, kann nur ein Anbieter im stehenden Gewerbe. Als Reisegewerbetreibender sind Sie dazu "verdammt", ausschließlich im Umherziehen Aufträge zu erhalten.
Wie Sie wissen, geht das Reisegewerbe zum einen auf die Hausierer, und zum anderen auf die "Walz" der Handwerksburschen zurück, die es Gesellen ermöglichen sollte, auf der Wanderschaft hie und da anzuheuern, um das zu lernen, was ihnen ihr eigener Meister nicht beibringen konnte. Bei letzterem war weder ein längeres Verweilen, noch ein Anbieten der Dienste an den "Endverbraucher" üblich. Da die Gesellen ja erst noch Meister werden wollten, liegt hier der Verzicht auf den Meisterzwang begründet. Heute wird diese Ausnahme weiterhin zu nutzen versucht, obwohl sie ihrer Grundlage entrissen ist.

Mein Fazit: Ein Handwerk im Reisegewerbe ist eigentlich nur in der Form möglich, wie sie beim Entstehen der Gewerbeordnung üblich war: Geselle auf der Walz. Alles andere ist der Versuch, den Meisterzwang zu umgehen. Da man nicht werben und keine Folgeaufträge aquirieren kann, ist man am Markt eigentlich unsichtbar. Welcher Auftraggeber wartet denn heutzutage noch auf einen Handwerker im Reisegewerbe? (Wenn z.B. mein Wasserhahn tropft, rufe ich einen Klempner und warte nicht, bis bzw. ob überhaupt einer bei mir klingelt. Das gleiche gilt für einen Haarschnitt und den Friseur. Auch bei einem undichten Dach halte ich es nicht anders.)

Wenn Sie mir nur einen Vorteil benennen können, den die Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe vor der Ausübung als stehendes Gewerbe bietet, lasse ich mich aber auch gerne eines Besseren belehren.
Thema: Ankündigung Altmetallsammlung
Menschel

Antworten: 18
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05.06.2012 08:56 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


"... ich mach' mir die Welt - widi - wie sie mir gefällt ..." Pippi Langstrumpf
Thema: Massagegewerbe
Menschel

Antworten: 19
Hits: 237.241
31.05.2012 13:12 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Na-Na-Na!
Kurz und bündig ist zu kurz gesprungen.
Der Arzt bietet Heilung an und verdient damit sein Geld.
Der Optiker bietet Brillen an und verdient damit sein Geld.
Der Rechtsanwalt bietet Beratung und Vertrung an und verdient damit sein Geld.
Na und? Wird darum aus dem Heilberuf, dem Heilhilfsberuf und dem freien Beruf ein Gewerbe - NEIN!
Der Masseur, der nur die vom Arzt verschriebene Physiotherapie anbietet und mit der Krankenkasse abrechnet betreibt KEIN Gewerbe. Der Masseur, der Wellness- oder Sportmassagen anbietet, und mit dem Kunden direkt abrechnet, der übt ein Gewerbe aus.
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