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Thema: Gesetz zur Regelung des Sicherheitsgewerbes > Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) |
Balado
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Vielen Dank für die Antwort. Ich hatte nicht darauf geachtet, dass dies der öffentliche Teil ist. Danke für den Hinweis.
Dann muss ich meine Neugier wohl noch etwas zügeln, bzw. mal an anderer Stelle nachfragen. Ich habe es zumindest so verstanden, dass es die Stellungnahme des Deutschen Städtetages bereits gibt und in einigen Behörden schon vorliegt.
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Thema: Gewerbeamt |
Balado
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Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, könnten Sie für den Anfang einfach in die Bußgeldvorschriften der Gesetze schauen für die sie zuständig sind. Dort findet man alles was verboten ist.
Allerdings würde ich empfehlen sich von erfahrenen Kolleg*innen mal an die Hand nehmen zu lassen. Wenn Sie die nicht in Ihrer eigenen Behörde haben, würde ich einfach mal bei anderen Behörden im Umland fragen, ob man dort nicht mal hospitieren kann und bei Außendiensteinsätzen mitgehen kann.
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Thema: Suche ein Seminar zum Thema 34c und MaBV |
Balado
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Hallo zusammen,
kennt jemand evtl. ein gutes Seminar für den Makler- und Bauträgerbereich?
Schön wäre es ein Seminar zu finden, in dem insbesondere die ganzen Fachbegriffe aus dem Bauträgerbereich verständlich erläutert werden.
Auch über einen guten Buchtipp zu dem Thema würde ich mich sehr freuen.
Danke und Viele Grüße
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Thema: Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe |
Balado
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Sorry,
Herr/Frau OPB
aber ihre Argumentation finde ich doch unlogisch, wenn die Überprüfung rechtswidrig wäre, würde eine Einverständniserklärung des Azubis an der Rechtwidrigkeit auch nichts ändern.
Und ihr Vorschlag die Beschäftigung bei Unzuverlässigkeit nicht zu untersagen aber den Bewacher dazu zu raten den nicht zu beschäftigen - mmmh, wenn das raus kommt, da hätte ich richtige Bauchschmerzen.
Meine Rechtsauffassung habe ich ja oben schon erläutert. Die kann mir gerne ein Verwaltungsrichter widerlegen, da hätte ich aber zumindest keine Bauchschmerzen.
Aber ganz klar, viel schöner wäre es wenn das Gesetz eindeutig auf die Rechtslage bei Azubis eingehen würde.
Nirgendwo steht übrigens etwas von einer "Zulassung" zum Bewachungsgewerbe. (Auch wenn das in der Praxis gerne so genannt wird) Es geht immer nur um die Bestätigung der Zuverlässigkeit. (vgl. 3.3.3 BewachVwV)
Das man die Zuverläsigkeit getrennt von den übrigen Voraussetzungen wie Qualifikation und Volljährigkeit betrachten muss, dafür spricht ja auch § 34 Abs. 4 GewO. Danach kann eine Beschäftigung bei vorliegender Unzuverläsigkeit untersagt werden - nicht aber bei fehlender Qualifikation! (vgl.Kommentierung Landmann/Rohmer Rd. Nr. 46 zu § 34 a GewO) Danach kann die Behörde bei fehlender UN/SK allenfalls ein Bußgeldverfahren einleiten oder bei einer Häufung von Verstößen die Zuverlässigkeit in Frage stellen.
Die BewachVwV sagt außerdem dazu unter 3.6 ...Auszubildende können Bewachungsaufgaben daher nur im Rahmen der entsprechenden Zuordnung zu ihrem Ausbilder wahrnehmen.
Der Gesetzgeber geht also wohl schon davon aus, es sich bei den Azubis um Bewachungspersonal handelt.
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Thema: Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe |
Balado
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Hallo zusammen,
wir prüfen Auszubildende (bisher waren die aber immer volljährig) und schicken dann in der Bestätigung den folgenden Text:
Hinweis zum Einsatzbereich der Wachperson:
Die o. g. Person ist als Auszubildende zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit bei Ihnen beschäftigt.Es hat lediglich eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit stattgefunden. Tätigkeiten dieser Personen im Bewachungsgewerbe sind nur unter Aufsicht von Personen mit erforderlicher Sachkunde bzw. Unterrichtung gemäß § 34 a GewO zulässig. Nach bestandener Abschlussprüfung bitte ich, ohne weitere Aufforderung, um Vorlage der Nachweise und Mitteilung bezüglich der Weiterbeschäftigung.
Sofern volljährige Auszubildende zusätzlich schon eine Unterrichtung/Sachkunde machen, können Sie damit natürlich rein gewerberechtlich auch schon tätig sein. Dann sind sie gewerberechtlich einer Wachperson gleichgestellt.
Grundsätzlich sehe ich kein Problem darin Azubis zu prüfen, da die Prüfung der Zuverlässigkeit grundsätzlich unabhängig ist von der Qualifikation. Also definiere ich einen Auszubildenen als eine Wachperson die aber wegen fehlender Qualifikation noch nicht arbeiten darf.
Grundsätzlich könnte ich auch bei anderen Wachpersonen die reine Zuverlässigkeit (natürlich nicht, dass er als Wachperson arbeiten darf) bestätigen, wenn die Qualifikation noch nicht vorliegt. (Das würde ich natürlich in der Praxis nie machen, sondern ich warte bis mir auch die Qualifikation vorliegt)
Da eine minderjährige Person nach Abschluss der Prüfung, (Ausbildungsbeginn mit 15 ? kommt in der Praxis wohl auch nicht oft vor) aber gem. § 9 Abs. 1 Zi. 2 BewachV bereits arbeiten darf und diese dann natürlich auch zuverlässig sein muss, sehe ich auch bei der Überprüfung von minderjährigen Azubis keine grundsätzlichen Problem.
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Thema: Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter |
Balado
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Ein frohes neues Jahr,
da jetzt für NRW entschiedenen wurde, dass die Zuständigkeit auch nach der Änderung des § 34 c GewO erstmal bei den Ordnungsbehörden bleiben sol, habe ich mich mal mit der Thematik auseinander gesetzt.
Ich sehe Arbeit auf uns zu kommen. Bin mal gespannt, wann die ersten Nachfragen aus der Branche auflaufen.
Ich grüble gerade über dem Referentenentwurf zur MaBV. Danach soll spätestens zum 31.01. eines Jahres für das vorangegange Jahr die Erklärung zur Weiterbildungspflicht abgegeben werden (erstmalig zum 31.01.20).
Weiter steht da, dass der Weiterbildungsumfang 20 Stunden in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren vorgeschrieben wird.
Wieso dann nicht die Erklärung alle drei Jahre? Und was soll man jedes Jahr prüfen?
Stehe irgendwie auf dem Schlauch.
Das mit den Erklärungen für die Mitarbeiter des Gewerbetreibenden ist mir sowieso schleierhaft. Der Gewerbetreibende ist ja nicht verpflichtet seine Mitarbeiter zu melden, wie bitte soll ich denn dann nachhalten wer da arbeitet und wer wann verpflichtet ist sich weiterzubilden. Klar ich kann natürlich jedes Jahr in jedem Betrieb eine Nachschau machen.... falls mir mal langweilig wird oder so.... vermutlich läuft es eher darauf hinaus, dass man glücklich sein kann, wenn man einfach irgendeine zweifelhalfte Bescheinigung zum abheften hat. ... Passierschein A38?
Vielleicht habe ich das aber auch nur noch nicht ganz verstanden.
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Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes |
Balado
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Dazu mal eine praktische Frage zur künftigen Erlaubniserteilung :
Wir erteilen also weiter wie gehabt, Erlaubnisse nach § 34 c GewO für Darlehensvermittlung und nehmen einen Hinweis auf, dass diese nicht die Vermittlung von partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen umfasst, sondern dafür ggf. eine Erlaubnis nach § 34 f GewO bei der IHK zu beantragen ist. Richtig?
Würdet ihr sonst noch was beachten ?
(In NRW ist die IHK für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34 f GewO zuständig.)
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Thema: § 34a Erlaubnis |
Balado
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@ Frau Gelb
die andere Behörde ist auch hier.
Irgendwo haben die sich versteckt und gemeinsam werden wir sie finden.
Warum sich mit formellen Dingen wie Zuständigkeiten beschäftigen, wenn man aus materiellen Gründen demnächst widerrufen kann.
Bei dieser speziellen Firma werde ich auch gerne die zuständige Behörde und mache auch Hausbesuche!
LG aus Dortmund
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