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Autor Beitrag
Thema: Festsetzung von 2 identischen Spezialmärkten mit einer Genehmigung
papasskg

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Hits: 99.211
Festsetzung von 2 identischen Spezialmärkten mit einer Genehmigung 02.01.2019 12:55 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo liebe Forengemeinde ,

bei mir wurden in einer großen kreisangehörigen Stadt in NRW seitens eines Veranstalters zwei identische Spezialmärkte („Modellbahn“) für 2019 (einer im Frühjahr und einer im Herbst) beantragt.

Großartige Unterschiede im Umfang der Veranstaltungen, die jeweils im gleichen geschlossenen Veranstaltungsraum stattfinden, gibt es nicht.

Bisher hat der Veranstalter hier nur einen Markt im Jahr durchgeführt.

Nun überlege ich, ob ich die beiden nahezu identischen Veranstaltungen mit einer Festsetzung genehmigen kann. Hier dann auch entsprechend nur einmal Gebühren, da diese ja nach Aufwand berechnet werden. Da möchte ich dann aber ca. eine Stunde mehr in Rechnung stellen, da für den zweiten Termin ja auch noch Abstimmungen erforderlich sind – aber halt nicht die doppelte Gebühr.

In § 69 steht ja nur, dass die Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung für jeden Fall der Durchführung festsetzt. Das können meiner Meinung nach dann ja auch direkt zwei sein.

Die Gebühren werden ja auch nur für den reinen Verwaltungsaufwand erhoben und dann nicht für ggf. erfolgende Kontrollen vor Ort.

Kann / muss ich das so machen oder bleibt mir auch die Möglichkeit jeden Markt für sich festzusetzen? Die stehen halt beide nur im gleichen Antrag …

Wer hat hier eine Meinung zu?

Danke und Grüße
papasskg
Thema: "Firmenfest" stehendes Gewerbe an Fronleichnam
papasskg

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Hits: 5.760
"Firmenfest" stehendes Gewerbe an Fronleichnam 01.05.2016 18:27 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,

bei uns in NRW plant ein Weinhändler im stehenden Gewerbe anlässlich seines Firmenjubiläums eine "Aktions-/Weinwoche". Hierzu wird auf dem Firmengelände ein Festzelt errichtet. Alle Feierlichkeiten finden somit außerhalb des eigentlichen Betriebes statt.

Geplant ist bereits alles, VVK hat begonnen und dann wird das Ordnungsamt informiert...

U.a. soll hier an einem "normalen" Wochentag ein gastronomischer Abend mit Feierlichkeiten anlässlich des Firmenjubiläums stattfinden. Die Teilnahme ist nur mit Eintrittskarten möglich.

Hierbei präsentieren sich u.a. Winzer die in die eigene Kasse Weine verkaufen. Verkauf von Bier und Softgetränken durch die Inhaberfamilie. Ebenso ist ein Pizzabäcker anwesend. Der Weinladen an sich wird nach den Vorgaben des LÖG NRW um 22 Uhr geschlossen. Eine Band tritt auf und nach dem Wunsch des Inhabers sollen die Feierlichkeiten nach Möglichkeit ein offenes Ende haben...

Eine Schankgenehmigung bekomme ich für diese "Feierlichkeiten" an einem normalen Wochentag noch hin. Da die ganze Veranstaltung jedoch nur dem privaten bzw. gewerblichen Zweck des Inhabers dient, sehe ich keine Möglichkeit hier einen Verkauf nach 22 Uhr zu genehmigen, da dies für mich nur eine Umgehung des LÖG NRW darstellt.

Hat hier jemand vielleicht eine begründete Meinung zu?

Schlimmer noch wird´s an "Fronleichnam"
"Weinnachmittag nach der Fronleichnamsprozession"

Auch hier bereits Kartenverkauf erfolgt, jedoch werden auch spontane Gäste erwartet. Die bereits o.a. Winzer sind auch wieder dabei - jetzt jedoch keine Annahme von Bestellungen, keine Angestellten, nur Beratung und Ausschank.

2 Imbissstände nur mit den jeweiligen Inhabern besetzt.
Auftritt einer Band am Nachmittag.

Der Weinladen des "Jubilierenden" bleibt geschlossen. Er will an dem Tag
den Ausschank von Bier und Softgetränken mit Familie und Freunden übernehmen - kein Verkauf seiner Weine.

Hat hier jemand eine Meinung zu?

Danke und Gruß
papasskg
Thema: "Firmenfest" an Fronleichnam
papasskg

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Hits: 6.803
"Firmenfest" an Fronleichnam 01.05.2016 18:23 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo zusammen,

bei uns in NRW plant ein Weinhändler im stehenden Gewerbe anlässlich seines Firmenjubiläums eine "Aktions-/Weinwoche". Hierzu wird auf dem Firmengelände ein Festzelt errichtet. Alle Feierlichkeiten finden somit außerhalb des eigentlichen Betriebes statt.

Geplant ist bereits alles, VVK hat begonnen und dann wird das Ordnungsamt informiert...

U.a. soll hier an einem "normalen" Wochentag ein gastronomischer Abend mit Feierlichkeiten anlässlich des Firmenjubiläums stattfinden. Die Teilnahme ist nur mit Eintrittskarten möglich.

Hierbei präsentieren sich u.a. Winzer die in die eigene Kasse Weine verkaufen. Verkauf von Bier und Softgetränken durch die Inhaberfamilie. Ebenso ist ein Pizzabäcker anwesend. Der Weinladen an sich wird nach den Vorgaben des LÖG NRW um 22 Uhr geschlossen. Eine Band tritt auf und nach dem Wunsch des Inhabers sollen die Feierlichkeiten nach Möglichkeit ein offenes Ende haben...

Eine Schankgenehmigung bekomme ich für diese "Feierlichkeiten" an einem normalen Wochentag noch hin. Da die ganze Veranstaltung jedoch nur dem privaten bzw. gewerblichen Zweck des Inhabers dient, sehe ich keine Möglichkeit hier einen Verkauf nach 22 Uhr zu genehmigen, da dies für mich nur eine Umgehung des LÖG NRW darstellt.

Hat hier jemand vielleicht eine begründete Meinung zu?

Schlimmer noch wird´s an "Fronleichnam"
"Weinnachmittag nach der Fronleichnamsprozession"

Auch hier bereits Kartenverkauf erfolgt, jedoch werden auch spontane Gäste erwartet. Die bereits o.a. Winzer sind auch wieder dabei - jetzt jedoch keine Annahme von Bestellungen, keine Angestellten, nur Beratung und Ausschank.

2 Imbissstände nur mit den jeweiligen Inhabern besetzt.
Auftritt einer Band am Nachmittag.

Der Weinladen des "Jubilierenden" bleibt geschlossen. Er will an dem Tag
den Ausschank von Bier und Softgetränken mit Familie und Freunden übernehmen - kein Verkauf seiner Weine.

Hat hier jemand eine Meinung zu?

Danke und Gruß
papasskg
Thema: „Kleinstmarkt“ - Festsetzung als Markt? Volksfest?
papasskg

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„Kleinstmarkt“ - Festsetzung als Markt? Volksfest? 13.08.2015 11:22 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo liebe Forengemeinde Moin ,

in unserer Stadt in NRW mit ca. 78.000 Einwohnern wird seitens eines gemeinnützigen Vereins bereits zum 4. Mal ein „int. Kulturfestival“ an einem Samstag und Sonntag (jeweils von 11-22 Uhr) veranstaltet. Bei den bisherigen Festivals haben noch ca. 20 gewerbliche Händler teilgenommen, die seitens eines externen Veranstalters organisiert wurden.

Ansonsten handelt es sich um eine Veranstaltung für Familien und deren Kinder, insbesondere mit kostenlosen, unterhaltenden und kreativen Angeboten, einem Bühnenprogramm, sowie einem gastronomischen Angebot.

In diesem Jahr stemmt der Verein – der keine finanziellen Interessen mit dem Festival verfolgt – das Festival alleine. Neben dem o.g. Angebot kommen nach derzeitigem Kenntnisstand nur 6 gewerbliche Händler, 3 Kunsthandwerker, 3 Vereine die Ihre Einnahmen spenden werden, Vereine die lediglich einen Infostand betreiben, sowie einem gastronomischen Angebot von gewerblichen und privaten Anbietern.

Aufgrund der bisherigen Teilnahme von ca. 20 gewerblichen Händlern habe ich die Veranstaltung in den Vorjahren als „Jahrmarkt“ festgesetzt.

Aufgrund der Händleranzahl in diesem Jahr tendiere ich zu einer Festsetzung als „Volksfest“ und nicht mehr als „Markt“. (Info: Die Veranstaltung hatte in den Vorjahren immer so max. 400 zeitgleich anwesende Besucher)

Jedoch überlege ich auch, ob es Möglichkeiten gibt, dass ich diese Veranstaltung aufgrund der o.g. Gegebenheiten evtl. nicht festsetzen muss. Mir ist bekannt, dass die "Vielzahl" von Anbietern in der Regel erst mit einem Dutzend gewerblicher Teilnehmer anzunehmen ist, die Zahl jedoch kein absolutes Ausschlusskriterium ist. Zählen die gewerblichen gastronomischen Anbieter hierzu?

Ich will meinem Arbeitgeber hiermit nicht schaden, aber der veranstaltende Verein verfolgt nach Möglichkeit nur ein reines Kostendeckungsprinzip – und keine Gewinnerzielung.

Sieht hier einer von euch alternative Möglichkeiten?

Vielen Dank Respekt und Grüße
papasskg
Thema: Marktfestsetzung Kleinstmarkt mit ausl. Händlern
papasskg

Antworten: 3
Hits: 6.528
26.05.2015 13:28 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Dankeschön!!! smile
Thema: Marktfestsetzung Kleinstmarkt mit ausl. Händlern
papasskg

Antworten: 3
Hits: 6.528
Marktfestsetzung Kleinstmarkt mit ausl. Händlern 25.05.2015 13:22 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo zusammen,

ich habe hier einen (Spezial-) Markt mit 9 Teilnehmern, nur unter der Woche (also ohne Sonntag).

Da der Markt dann unter der magischen Zahl 12 Teilnehmer fällt, setze ich den nach derzeitigen Überlegungen nicht nach § 69 GewO fest.

Meine Frage hierzu aber:
Ist es hierfür dann erforderlich, dass alle Teilnehmer Inhaber eine Reisegewerbekarte (RGK) sind? Also wenn keine RGK, dann doch Festsetzung?
Finde da nichts zu...

Wie sieht das bei Händlern aus dem europäischen Ausland aus, die ja sowas wie eine RGK teilweise nicht kennen?

Dankeschön! Danke
Thema: Sonntagsöffnung im Bahnhof
papasskg

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Hits: 3.969
Sonntagsöffnung im Bahnhof 25.05.2015 12:37 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und guten Tag zusammen,

bei uns in NRW möchte im Bahnhof ein Verbrauchermarkt einen Laden „to-go“ eröffnen. Das genaue Warensortiment ist nicht bekannt.

Vorab möchte er die möglichen Öffnungszeiten wissen.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW sehe ich da kein Problem für die Tage montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr (also durchgehend von Montag, 00:00 Uhr bis Samstag, 22:00 Uhr). Zuzüglich der Abweichung nach § 4 Abs. 3 LÖG NRW von bis zu vier Samstagen im Jahr von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Das habe ich so hoffentlich richtig verstanden.

Nach § 9 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.

Was versteht man unter „während des ganzen Tages“? verwirrt
Ich finde da keine entsprechenden Ausführungen/Kommentare zu.

Ich gehe davon aus, dass an Sonn- und Feiertagen in dem „Bahnhofsmarkt“ dann generell auch nur Reisebedarf nach § 3 LÖG NRW verkauft werden darf. Oder gibt es hier ggf. für Bahnhöfe eine Freigabe analog § 5 für ggf. 5 Stunden für (alle) Waren?

Würde dann bedeuten, dass von Montag bis Samstag alle Waren verkauft werden dürften und an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages nur „Reisebedarf“. Oder gilt dann hier ggf. auch das „überwiegende Kernsortiment“, sodass wenn das überwiegende Sortiment in der Woche überwiegend nicht Reisebedarf ist, an Sonn- und Feiertagen keine Öffnung erfolgen kann?

Danke für eure Unterstützung! Respekt

Gruß
papasskg
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