Thema: Den Schritt ins Nebengewerbe wegen |
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Guten Morgen Maik,
das kannst du bedenkenlos mit deinem zuständigen Gewerbeamt besprechen. Generell kann man sehr vieles mit dem zuständigen Gewerbeämtern, Kammern etc. besprechen. Dafür sind sie da
Bsp.: könnte sein
"Fertigung und Vertrieb von Bühnenequipment sowie Grafikdesign und Textildruck insb. von Flaggen und Planen"
Mir würden noch dutzende andere Schreibvarianten einfallen, aber zuvor benötige ich einen Kaffee.
LG
Steffen
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Thema: Den Schritt ins Nebengewerbe wegen |
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Guten Morgen Maik und Willkommen im Forum (:
Aus zeitlichen Gründen werde ich dir kurz und knapp antworten, ohne mich vorzustellen.
zu 1.) Diese Produkttypen lassen sich mit der gleichen Rechtsform online vertreiben. Gerade große Ketten wie Lebensmittelmärkte und Baumärkte erweitern ihr Sortiment und gleichen sich immer mehr --> werden "Familientauglich". Tankstellen sind auch sehr umfangreich im Angebot und dennoch haben sie nur eine Gewerbeanzeige. Deine Tätigkeiten lassen sich also vereinen.
Zwei unterschiedliche Rechtsformen kann von Vorteil sein, wenn man steuerliche Aspekte hinzuzieht oder natürlich wenn man sein persönliches Risiko (Haftung) beschränken möchte. Versicherungen, Erlaubnispflichten etc. kann auch eine gravierende Rolle spielen.
zu 2.) Eine mindestens notwendige Rechtsform ist dir da nicht vorgeschrieben.
3.) Die Fragen können beantwortet werden, aber dürfen nicht beantwortet werden. Das Rechtsdienstleistungsgesetz lässt dies nicht zu.
Daher mein Tipp. Hier im Forum findest du viel zum Stichwort "Existenzgründung / Existenzgründer". Da suchen. Ansonsten empfehle ich dir ein entsprechendes Existenzgründerseminar zu besuchen oder bei deiner für dich zuständigen IHK Informationsmaterial zu beschaffen. Das sollte dir helfen die richtige Rechtsform zu finden und andere Startschwierigkeiten aus dem Weg zu räumen.
Euch viel Erfolg
LG Steffen
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Thema: Gewerbeanmeldung einer Körperschaft öffentlichen Rechts |
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Hallo,
unter http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person
findet man bei Weblinks die "Schematische Übersicht über die juristischen Personen im Gefüge der Rechtssubjekte "
Auf dieser ist super aufgelistet das Körperschaften als juristische Personen zählen und "als bloße Rechtskonstrukte aber nicht handlungsfähig. Sie bedürfen der Organisation und für sie handelnder natürlicher Personen, der Organwalter."
Die entsprechende Rechtsprechung ist dort auch zitiert.
Des Weiteren habe ich zur Kommentierung §1 Nr. 4 im Handbuch zum Brandenburgischen Gaststättengesetz (Belger/Land) folgendes gefunden:
"Auch Stiftungen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften des ÖR zählen zu den "juristischen Personen", besitzen jedoch für des Gewerberecht nur untergeordnete Bedeutung, da sie entweder nicht oder in seltenen Fällen ein Gewerbe betreiben. So auch im Fall der Gemeinde. Diese darf sich zwar nach § 91 BbgKVerf wirtschaftlich betätigen...."
Ich hoffe das hilft Ihnen weiter um zu argumentieren, dass die Körperschaft des ÖR als juristische Person behandelt werden muss. Ohne gesetzlichen Vertreter ist sie nicht handlungsfähig. Und ohne die vollständigen Angaben der dazugehörigen natürlichen Person ist dies eine ordnungswidrige Gewerbeanmeldung nach §146 Abs. 2 GewO.
LG
Steffen
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Thema: Aktueller Rechtsstand zur Anmeldung Phototvoltaikanlagen in Bayern |
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Hallo
Die mir bekannten Fälle die anmelden wollten hatten das Ziel der Anmeldung des Vorsteuerabzuges.
Ist das hier auch der Fall dann empfehle ich die Person darüber aufzuklären, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, jedoch die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 AO bestehen bleibt.
Es sollte noch der Hinweis erfolgen, dass "die Gewerbeanzeige in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Anmeldung des Vorsteuerabzuges steht. Der Gewerbebegriff im Steuerrecht ist bereichsspezifisch zweckgebunden und mit dem Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung nicht identisch." Allein durch eine
gewerberechtliche Bescheinigung der Anzeige als solche und damit "Anerkennung" des Betriebs einer Photovoltaikanlage als "Gewerbe" wird die Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Einstufung der Tätigkeit nicht vorweggenommen.
Dies hat der BLA bei seiner 107. Tagung am 14./15.04.2010 als Hinweis mit auf dem Weg gegeben.
LG Steffen Balzer
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Thema: 6. Bundesfachtagung Gewerberecht in Wetzlar |
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Es war mir mal wieder ein inneres Blumen pflücken an dieser sehr gelungenen Veranstaltung
teilnehmen zu dürfen.
Ein großes Lob an die Organisatoren und Referenten. Chapeau!
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Thema: Schulbegleiter - Gewerbe gem. GewO? |
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Hallo,
ich denke unter Schulbegleiter ist nicht die Begleitung zur Schule gemeint, sondern die Begleitung während der Schule.
Nach einer Definition von Dworschak sind Schulbegleiter Personen,
„die Kinder und Jugendliche überwiegend im schulischen Alltag begleiten, die auf Grund besonderer Bedürfnisse im Kontext Lernen, Verhalten, Kommunikation, medizinischer Versorgung und/oder Alltagsbewältigung der besonderen und individuellen Unterstützung bei der Verrichtung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Tätigkeiten bedürfen.“[1]
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Schulbegleiter)
Mein erster Gedanke als ich Schulbegleiter gelesen habe ging in die Richtung Schülerlotse. Daher kann ich den Gedankengang gut nachvollziehen.
Ich denke wie Kollege Rheinhesse richtig gesagt hat, gilt es festzustellen welche Tätigkeit genau ausgeführt wird und wie diese abgerechnet werden.
Gruß
Steffen Balzer
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Thema: KFZ-Sachverständiger - Gewerbe oder freier Beruf? |
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Entschuldige Simone, ich habe erst geantwortet und mir dann deine Frage komplett durch gelesen.
Um deine Entscheidung zu vereinfachen möchte ich mal den kompletten Absatz d. Landmann/Rohmer zitieren.
Unter höherer Bildung ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Geklärt wurde dies in zwei Rechtszügen vom VGH Bad.-Württ. und dem BVerwG in Bezug auf einen Kraftfahrzeugsachverständigen, der die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk abgelegt hatte und nach öffentlicher Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger gem. § 36 Kraftfahrzeugschäden, den Wert von Kraftfahrzeugen und, in geringerem Umfang, auch Unfallursachen zu bewerten hatte. Die ursprüngliche Auffassung des VGH Bad.-Württ. wonach auch außerhalb einer akademischen Ausbildung erworbene Kenntnisse ausreichend seien, wurde dann in dem vorstehenden Sinne im zweiten Rechtszug berichtigt. (1. Berufugsurt. des VGH Bad.-Württ. v. 7.2.1968, GewA 1968, 228; Revisionsurt. des BVerwG v. 15.1.1970, GewA, 125; 2. Berufsurt. des VGH Bad.-Württ. v. 26.1.1972, GewA 1972,271; Beschl. des BVerwG v.30.5.1972, GewA 1973, 16).
Von Interesse für die drei genannten Bereiche sind die Ausführungen des VGH Bad.-Württ. im zweiten Berufungsurteil, wonach die Kraftfahrzeugschadensbegutachtung und die Kraftfahrzeugbewertung keine Hochschul- oder Fachhochschulbildung voraussetze, sei daher Gewerbe. Diese Vorbildung benötige jedoch ein Unfallursachensachverständiger, der Bewegungsabläufe rekonstruieren können müsse, wozu er nur auf Grund der mathematisch-physikalischer Kenntnisse in der Lage sei; dies sei eine freiberufliche Tätigkeit.
Bei einer Mischtätigkeit...
Die o.e. Anforderungen an die höhere Bildung wurden vom BVerwG im Urteil v. 1.7.1987 (GewA 1987, 331) und Beschl. v. 16.2.1995 (GewA 1995,152) bestätigt, vlt. im Übrigen auch § 36 Rdn. 16.
Ich hoffe das hilft soweit weiter.
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Thema: KFZ-Sachverständiger - Gewerbe oder freier Beruf? |
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Hallo,
Landmann / Rohmer § 14 Rdn. 26 sieht die Sache genauso wie die Kommentierung von Friauf.
Danach sind Kraftfahrzeugschadensbegutachtung und Kraftfahrzeugbewertung Gewerbe, da sie keine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung voraussetzen.
Unfallursachensachverständiger ist hingegen als freiberufliche Tätigkeit einzustufen.
Bei einer Mischtätigkeit komme es darauf an, welche der Komponenten der Erwerbstätigkeit das Gepräge gebe.
LG
Steffen Balzer
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Thema: Autorentätigkeit |
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Zitat: |
Original von Thomas Mischner
Eine sehr treffende Abhandlung ist zu diesem Thema vor langer Zeit im "Gewerbearchiv" erschienen (v. Ebner: Musikanten – Musiker: Gewerblich oder freiberuflich Tätige?, GewArch 1994, S. 393). Darin kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass eine Forderung nach einem gewissen „Qualitäts-„ bzw. „Fähigkeits-Standard“, der im Ergebnis auf die Unterscheidung „Kunst höherer/niederer Art“ hinausliefe, unzulässig ist. |
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Dieses Problem sehe ich auch bei Dienstleistungen höherer Art. Gerade im Bereich der IT gibt es viele die sich autodidaktisch mehr angeeignet haben als ein Studium mit sich bringt. Jedoch dies zu beurteilen ist natürlich unmöglich.
Ich denke das hier weiträumig überlegt werden sollte, ob es nicht eine bessere Möglichkeit gibt zwischen Freiberuf und Gewerbe zu unterscheiden und ob dies überhaupt noch sinnvoll ist...
Aber das ist ein Thema für sich.
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Thema: Autorentätigkeit |
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Dazu möchte ich mich nochmal äußern.
Nach Landmann/Rohmer gibt es hierzu eine kleine Unterscheidung.
Landmann/Rohmer § 14 Rdn. 24 sagt zu den drei Themengebieten folgendes.
Eine wissenschaftliche Tätigkeit höherer Art lässt sich leicht unterscheiden zu einer niedrigen Tätigkeit und dies geschieht durch eine entsprechende Ausbildung.
Bei der künstlerischen Tätigkeit sagt Landmann/Rohmer das eine Unterscheidung nicht möglich ist und hier "Kunst"-Freiheit existiert. Dazu gibt es einen entsprechenden Kunstbegriff.
Bei der schriftstellerischen Tätigkeit ist es ein Zwischending. Eine konkrete Unterscheidung zwischen höherer und niedrigeren Tätigkeit ist nicht möglich.
Hier werden schriftstellerische Tätigkeiten wie z.B. Trivial- und Weltliteratur als freiberufliche Tätigkeit gelten, da auch diese als freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch dieses Medium durch unmittelbare Anschauung gebracht werden, anzusehen sind.
Ich weiß auch, dass einige Kollegen Sach- und Lehrbücher eher zum gewerblichen Teil zählen, da die persönliche Prägung durch den Schriftsteller kaum zur Geltung kommt.
Dies wollte ich der Vollständigkeit aufführen, ich persönlich fahre im schriftstellerischen Bereich eher die Meinung vom Kollegen Mischner.
LG
Steffen Balzer
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Thema: Autorentätigkeit |
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Schriftsteller/Autoren und Journalisten unterliegen der höheren schriftstelleriichen Tätigkeit. Erst wenn es um das Verlegen von Medien geht, kann und wird wahrscheinlich auch der Gewerbebetriff tangiert. Jedoch wird hier dem Künstler auch eingeräumt seine geschaffenen Kunstwerke wirtschaftlich zu verwerten.
LG
Steffen Balzer
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Thema: Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes |
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Hallo und lieben Gruß ins eigene Bundesland
In der alten Fassung des § 14 GewO stand noch folgender Absatz:
(4)
Für die Anzeige ist
1. .....
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA2)
3. ....
zu verwenden.
Der genannte Branchenwechsel in Landmann/Rohmer § 14 Rdn. 47 fällt auch unter den alten § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und wird der Gewerbeummeldung zugeschrieben.
Des Weiteren wäre eine Gewerbeabmeldung und Gewerbeanmeldung ein Mehraufwand und würde die Statistik verfälschen.
LG
Steffen Balzer
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Thema: Gewerbeanzeige für Amazon (max. 90 Tage alt) |
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Zitat: |
Ich frage mich auch die ganze Zeit, ob die das überhaupt so abverlangen dürfen? |
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Genau aus diesem Grund und der Kostenersparnis fragen die Unternehmen nicht bei uns an, sondern überlassen es den Gewerbetreibenden. Es ist dann ihre Entscheidung ob sie es machen oder nicht, alles andere ist Vertragsfreiheit.
Zitat: |
Ich weiß nur nicht, ob das so akzeptiert wird. |
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Die Auskunft enthält alle Informationen die notwendig sind und ist tagesaktuell und super schnell zu bearbeiten
Also, versuchen und uns aufm laufenden halten
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Thema: Gewerbeanzeige für Amazon (max. 90 Tage alt) |
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Hallo,
Gewerbetreibende die Lottostellen betreiben müssen auch regelmäßig nachweisen das ihr Gewerbe noch aktiv ist.
Derartige Anfragen erledige ich mit einer Auskunft aus dem Gewerberegister, an den Gewerbetreibende. Steuerliche Nachweise müssen die Gewerbetreibenden in diesem Fall separat auch nachweisen, so dass mir nicht mal die Möglichkeit bleibt sie zum Finanzamt zu schicken. Nun weiß ich aus dem Kopf leider nicht welche Aufsichtsstelle den aktuellen Nachweis haben wollte, jedoch empfand ich es als unsinnig den Gewerbetreibenden fortzuschicken.
Gruß
Steffen Balzer
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Thema: Probleme mit Rechnungswesen? |
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Hallo Tobyy,
es ist schön das du dich mitten in der Nacht hierher verirrst und uns neben Gewerberecht auch Zahlen jonglieren zutraust.
Ich persönlich kann dir nicht weiterhelfen, da
1. deine Thematik zu Umfangreich ist,
2. meine Studienunterlagen entweder total doof sind, oder sehr gut - aber ohne eine Vorlesung vom Dozenten nutzlos
3. ich denke, dass dies hier nich der beste Weg ist.
Ich empfehle dir lieber Literaturempfehlungen von Universitäten bzw. deren Studenten zu besorgen. Oder ganz klassich Bestseller wie "Rechnungswesen for Dummies" zu probieren (Eigenartigerweise haben derartige Bücher eine Top-Bewertung).
Kurz gesagt, sollte dir jmd eine private Nachricht mit einer Empfehlung zukommen lassen dann hast du Glück.
Sollte sich jedoch keiner melden, dann nimm es nicht janz persönlich.
Dir auf jedenfall viel Erfolg beim meistern der Wirtschaftlehren.
Gruß
Steffen Balzer
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Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale |
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Hallo,
da viele von euch in diesem Thread aktiv sind, möchte auch ich diesen Thread nutzen um vor einer weiteren aktuellen Abzocke zu warnen.
Dabei handelt es sich um folgende Internetseiten:
www.bbi-as.com/
http://www.deutschland-24.net/
Die Firma dahiner lautet:
BBI REKLAM TIC. A.S.
Baglarbasi Mah.
Ataturk Cad.
Sakarya Sok., Malte Plaza No:35/4
34848 Istanbul
Sie betreiben aktiv Telefon- und Faxwerbung. Ein Beispiel ist in der Anlage.
Grüße
Steffen
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Thema: Gewerbe Ja oder Nein |
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Hallo,
in vielen Beiträgen wurde darüber schon diskutiert. Hier wohl der treffenste für dich.
http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=989#post989
Leitsatz ist:
die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht wird“ (mit diesen Worten zur Anschauung gebracht durch das BVerfG am 24.02.1971).
Hinzuzufügen wäre noch...
"Alle künstlersiche Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverständnis zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers." Landmann/Rohmer § 14 Rdn. 24
Ich hoffe deine Frage ist damit beantwortet.
Gruß
Steffen
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