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Autor Beitrag
Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage
Taron-Arnsberg

Antworten: 152
Hits: 2.019.612
30.08.2022 16:50 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zum Chaos, das das WSP anrichtet, könnte ich Bücher schreiben. Aber dazu müsste man ein weiters Thema eröffnen.

Ich habe folgende Nachricht zu einem WSP-Anmelder geschickt:
Sehr geehrter Herr XXXX,

vielen Dank für Ihre Gewerbeanmeldung "Photovoltaik". Sie meldeten den Betrieb als GbR mit Frau XXXX an. Abgesehen davon, dass die Mitgesellschafterin ebenfalls zeitgleich eine Gewerbeanzeige abgeben müsste (was nicht erfolgt ist), ist die Aufstellung einer privaten Photovaltaikanlage (z.B. auf eigenem Hausdach) unbeachtlich des Steuer- und Abgabenrechts kein Gewerbebetrieb im Sinnes des Gewerberechts. Daher wird die Anzeige nicht in das hiesige Gewerberegister eingetragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Gewerbeamt"

OK, das hilft nicht unbedingt gegen einen möglichen Mißbrauch der vorab durch das WSP erteilten Empfangsbestätigung der Gewerbeanzeige, aber zumindest soll den Gewerbtreibenden deutlich gemacht werden, dass er/sie keinen Gewerbebetrieb hat und somit auch nicht befugt ist, einen Förderantrag zu stellen. Wenn sie es doch tun, dann handeln sie vorsätzlich (Subventionsbetrug).
Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage
Taron-Arnsberg

Antworten: 152
Hits: 2.019.612
01.08.2022 14:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Civil Servant
Liest sich für mich so, als ginge es um Leute oder jur. Personen, die bereits ein Unternehmen (dann aber sicherlich im Sinne des Umsatzsteuerrechts) haben.

Der Privatmensch, der sich seine eigene Wallbox installieren lässt, kann sicherlich aus anderen Töpfen gefördert werden.

Insofern kann es natürlich nur so sein, dass die Anmeldebescheinigung verweigert wird, weil kein Gewerbe vorliegt.


Nein, definitiv handelte es sich bei meinen Kunden/innen um "Privatmeschen", die keine Unternehmer sind. Die Förderung für Privatanlagen (Wallbox) für Privatsolaranlagen ist von der KFW eingestellt worden, daher nun die ständigen Versuche, die private Solaranlage als "Unternehmen" anzumelden (die Steuerberater raten ihren Kunden/innen, es zumindest mit einer missbräuchlichen Gewerbeanmelung zu versuchen).

Auch wenn diese Personen woanders ein Unternehmen mit einer dortigen Solaranlage haben würden, würde nur die Solaranlage auf dem Betriebsdach und nicht die auf dem Privatdach gefördert werden. Eigentlich müsste die KFW (sofern mal versehentlich eine Gewerbeanzeige für Privatanlage bestätigt wird) ja anhand der Angaben zur Betriebsanschrift, Wohnanschrift und Gewerbegegenstand erkennen können, dass es sich um eine reine Privatdachanlage ohne "Betriebseigenschaft" handelt und müsste dementsprechend die Förderung als "Firmendachanlage zur Aufladung von Unternehmens - und Mitarbeiterfahrzeugen" verweigern. Warum sie das nicht tun, verstehe ich nicht.
Thema: Nächste Änderung der GewO
Taron-Arnsberg

Antworten: 37
Hits: 2.278.463
28.07.2022 17:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von K.Eckhof

Es widerstrebt mir, in den hier erfassten Gewerbemeldungen Änderungen vorzunehmen, die hier nicht angezeigt wurden.


Die "Pflicht" zur Aufnahme nicht ummeldepflichtiger Änderungen ins Gewerberegister und Weiterleitung an die Empfängerstellen (§ 14 Abs. 8 GewO) ergibt sich aus GewAnzVwV sowie Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) Datenschutz-Grundverordnung.

Dazu wird das Formular GewA 4 genutzt (s. Anlage)

Die Änderungen können sowohl vonseiten des Gewerbetreibenden als auch von Amts wegen initiert werden.

In unserem Fachverfahren gibt es seit einigen Wochen die Möglichkeit, die Änderungen ins Gewerberegister einzutragen und entsprechende Mitteilungen zu versenden.
Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage
Taron-Arnsberg

Antworten: 152
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26.07.2022 15:14 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo nochmal in die Runde,

nachdem einige Zeit so gut wie keine Gewerbeanzeigen für Photovoltaikanlagen auf Privatdächern mehr eingingen, erscheinen seit kurzer Zeit erneut ständig wiederkehrend Personen, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem Privatdach als "Gewerbebetrieb" anmelden wollen. Auf unseren Hinweis, wonach es sich bei solchen Anlagen nicht um einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerberechts handelt und daher keine Gewerbeanzeige bestätigt wird, reagieren die betreffenden Personen recht ungehalten, da eine Gewerbeanmeldung für die Förderung durch die KFW (Bezuschussung einer Wallbox mit mind. 900,- €) gefordert wird.
Die Förderrichtlinien für die Bezuschussung (KFW 441) besagt

Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen:

Zuschuss bis zu 900 Euro pro Ladepunkt

Das Wichtigste in Kürze
Zuschuss bis zu 900 Euro pro Ladepunkt
Zuschuss für Kauf und Installation von Ladestationen, die nicht öffentlich zugänglich sind
Zuschuss für Ladestationen, die dem Aufladen von Firmen- und Privatfahrzeugen dienen
Zuschuss für: (kommunale) Unternehmen / freiberufl. Tätige / gemeinnü. Organisationen


Bedingung: Ladestation auf dem Betriebsgelände
Zum Aufladen von unternehmenseigenen Flottenfahrzeugen
Zum Aufladen von Carsharing-Fahrzeugen
Zum Aufladen von Beschäftigten-Fahrzeugen
Nicht-öffentliche Ladepunkte auf kommunalen Betriebshöfen

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unt...ge-Unternehmen-(441)/

Früher gab es noch einen Zuschuss in selbiger Höhe für Privatwohnhäuser (KFW 440). Nachdem diese Förderung weggefallen ist, versuchen nun Betreiber privater Photovoltaikanlagen, zwecks Förderung als "Unternehmen" die Anlage als "Gewerbebetrieb" anzumelden und der KFW die Gewerbeanzeige als Nachweis des Bestehens eines Unternehmens vorzulegen, was wohl bislang ohne Probleme klappte, sofern anderswo die Gewerbeanzeige vom Ordnungsamt bestätigt wurde (nach Aussage der hier enttäuschten Gewerbeanzeigenden).

Da hier die Gewerbeanzeige missbräuchlich zur Erlangung einer zweckwidrigen Subvention verwendet werden soll, verweigere ich erst recht die Bestätigung der Anzeige. Ich habe die KFW auf dieses Problem hingewiesen, aber dort antwortete man nur ausweichend:

"Sehr geehrter Herr Taron,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die KfW kann zu Sachverhalten, die ihr konkret in den Einzelheiten nicht vorliegen, keine rechtliche Einschätzung abgeben. Daher kann die KfW sich auch zu dem vorliegenden - ausschließlich abstrakt dargelegten – Fall nicht im Sinne der erbetenen Einschätzung äußern. Ungeachtet dessen weist die KfW jedoch auf folgende rechtlichen Merkmale der Ausgestaltung in dem betreffenden Programm Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Programmnummer 441) hin: Alle Angaben und Erklärungen vom Zuschussempfänger zur Antragstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind strafrechtlich relevant. Die nach diesem Merkblatt gewährte Förderung an Unternehmen ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens werden die Antragsteller auf die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs und auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen und haben die Kenntnisnahme dieser Informationen zu bestätigen. Die Antragsteller unterliegen hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Zuschusses auf der Grundlage dieses Merkblatts einer Offenbarungspflicht nach Maßgabe von § 3 SubvG, auf die der Antragssteller bei Gewährung des Zuschusses hingewiesen wird.

Das dazugehörige, auf der Website der KfW öffentlich zugängliche Programmmerkblatt sowie das allgemeine Merkblatt zu Beihilfen ist dieser E-Mail als Anlage beigefügt. Sollten Sie eine Anfrage zur Auskunftserteilung zu einem konkreten geschäftlichen Sachverhalt unter Nennung des Geschäftspartners der KfW benötigen, bitten wir um ein offizielles Auskunftsersuchen unter Nennung der konkreten Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage wir Ihnen gerne weitere Auskünfte erteilen. Die erfragten Informationen müssen in dem Fall für die Aufgabenerfüllung der Stadt Arnsberg relevant bzw. erforderlich sein.

Alternativ wäre auch die Nennung des Geschäftspartners der KfW ohne Auskunftsersuchen möglich. Auf Grundlage dieses Hinweises wäre eine Überprüfung der bestandsführenden Systeme sowie der entsprechenden Geschäftsbeziehung seitens der KfW möglich. Sollten die Förderbestimmungen nicht eingehalten werden, kann unter Umständen die Geschäftsbeziehung zum Geschäftspartner nicht aufrechterhalten werden. Die KfW ist für Hinweise dieser Art stets dankbar und nimmt diese sehr ernst. In diesem Fall bitten wir jedoch um Verständnis, dass wir aus Datenschutzgründen keine Informationen an Dritte weitergeben dürfen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich weiterhin zur Verfügung."
Thema: Nächste Änderung der GewO
Taron-Arnsberg

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26.07.2022 11:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Die aus meiner Sicht wichtigste Änderung: In § 35 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie“eingefügt.

Das bedeutet: Künftig kann Geschäftsführern von erlaubnispflichtigen Unternehmen (z.B. Spielhallen-GmbH´s) das Gewerbe, die Geschäftsführung und Betriebsleitung nebst erweiterter GU gem. § 35 GewO untersagt werden!!

Lange darauf gewartet!!!!

Es kann und konnte ja wohl nicht sein, dass Geschäftsführern erlaubnisfreier GmbH´s gem. § 35 Abs. 7a iVm § 35 Abs. 1 GewO alles untersagt werden konnte, aber Geschäftsführer von erlaubnispflichtigen Betrieben kamen "ungeschoren" davon und konnten lustig mit "neuer GmbH" oder UG wieder anfangen, obwohl sie höchst unzuverlässig waren.

Dem scheint nun ein Riegel vorgeschoben zu sein. Die Problematik wurde schon oft auf unseren Bundesfachtagungen zur Sprache gebracht und nun scheint es "dort oben" gehört worden zu sein (Dank René, stimmts?) :-)
Thema: Zurückweisung einer GewA wg. Scheinselbständigkeit - rechtliche Einstufung der Zurückweisung
Taron-Arnsberg

Antworten: 30
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05.07.2022 14:23 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich zitiere mal aus einem Beschluß des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat (22 B 06.3312), nachdem die Ordnungsbehörde formlos den Empfang der Anzeige bestätigte, das Gewerbe aber nicht anmeldete (ins Register eintrug).


"Nach § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige nach § 14 GewO. Diese Empfangsbescheinigung hat den Zweck, dem Gewerbetreibenden die Gewissheit zu geben, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist. Außerdem dient sie ihm als Nachweis, dass er tatsächlich eine Anzeige erstattet hat. Sollte der Eingang der Anzeige nicht aus dem Gewerberegister der zuständigen Behörde ersichtlich sein, könnte der betroffene Gewerbetreibende in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO oder in einem etwaigen Verwaltungsverfahren zur Erzwingung der Anzeige durch die Bescheinigung nachweisen, dass er tatsächlich eine formal nicht zu beanstandende Anzeige erstattet hat. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Bescheinigung nicht zu (BVerwG vom 8.6.1971 Buchholz 451.20, Nr. 3 zu § 15 GewO).

Aus der bisherigen Äußerung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergibt sich, dass diese den Mindestanforderungen des § 15 Abs. 1 GewO formal und inhaltlich genügt.

Über das hier offensichtlich gewahrte Schriftformerfordernis hinaus schreibt § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO keine bestimmte Form vor. Dass Nr. 6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c GewO vom 10. November 1995 (AllMBl 1995, S. 887) insofern die Verwendung der ersten Durchschrift der Anzeige vorschreibt, hat aufgrund der Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften nur verwaltungsinterne Bedeutung. Zudem steht die Verwaltungsvorschrift einer Abweichung aus triftigem Grund nicht entgegen; ein solcher Grund lag hier in der Gefahr des Missverständnisses, die Bescheinigung besage irgend etwas über die Berechtigung des Klägers zur Ausübung der angezeigten Tätigkeit. Es genügt daher, wenn schriftlich auf eine für einen objektiven Empfänger verständliche Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass die vom Gewerbetreibenden beabsichtigte Gewerbeanmeldung bei der Behörde eingegangen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

......

Die Beklagte gibt dem Kläger auch hinreichend deutlich zu verstehen, dass die Vollständigkeit seiner Angaben bzw. die Ordnungsgemäßheit des verwendeten Formulars nicht beanstandet wird. Das Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 2005 ist geeignet, die Zwecke des § 15 Abs. 1 GewO in vollem Umfang zu erfüllen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger einem etwa gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO oder einem etwa gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsverfahren zur Erzwingung der Anzeige mit Hilfe der genannten Schreiben ohne weiteres effektiv entgegentreten könnte. Die in den Schreiben enthaltenen Hinweise der Beklagten zur Rechtslage stehen dem nicht entgegen. Die Beklagte darf Hinweise zur Rechtslage geben, wie sie von ihr gesehen wird, um Missverständnisse zu vermeiden (vgl. auch BVerwG vom 22.5.2007 Buchholz 451.20 §15 GewO Nr. 6).

......

Die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige bescheinigt und beweist diesen tatsächlichen Vorgang ohne Rücksicht darauf, welche richtigen oder falschen rechtlichen Vorstellungen die Behörde damit verbindet. Der Schutzzweck des § 15 Abs. 1 GewO ist auch unter diesen Umständen voll erfüllt."

Primär geht es doch darum, eine mißbräuchliche Verwendung der GewA1 (formelle Empfangsbescheinigung in Form einer Abdrucks der Gewerbeanzeige nebst Empfangsbestätigung) zu verhindern, da bekanntlich diese langläufig sogar von Behörden als "Gewerbenachweis", "Gewerbeerlaubnis" oder gar als "ordnungsbehördliche Bestätigung der Existenz eines Gewerbebetriebes" betrachtet wird. Ich bin sogar vom Zoll mal darauf hingewiesen worden, dass denen bei Scheinselbständigkeit die Hände gebunden seien, weil wir ja die Selbständigkeit bescheinigt hätten (was natürlich quatsch ist).

Ob die (formlose) Empfangsbestätigung einen VA darstellt oder nicht, ist mir persönlich eigentlich egal. Allenfalls "droht" eine Jahresfrist für die Klageerhebung wegen mangelnder Rechtsbehelfsbelehrung.
Thema: Zurückweisung einer GewA wg. Scheinselbständigkeit - rechtliche Einstufung der Zurückweisung
Taron-Arnsberg

Antworten: 30
Hits: 1.080.810
05.07.2022 10:57 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich schreibe immer so:

"Sehr geehrter Herr XXXX,

am XXXXXX zeigten Sie hier durch Vorlage einer Gewerbeanzeige (GewA1) das Gewerbe „Mithilfe bei Baudienstleistungen“ ab XXXXXXX in XXXXXXX an. Der Eingang dieser Gewerbeanzeige wird be-stätigt (§ 15 Abs. 1 GewO).

Die Gewerbeanzeige erfolgte vollständig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO.

Die Gewerbeanzeige wird jedoch zurückgewiesen und nicht in das hiesige Gewerberegister einge-tragen, da hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, wonach Sie mangels Selbständigkeit nicht gewerblich tätig sind.

Insofern ist Ihre Anzeige als „nicht richtig“ im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO erfolgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstellt. Daher erfolgt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Die zugesandte Gewerbeanzeige sende ich anliegend zurück.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"

Ab und zu meldet sich ein "Dolmetscher" oder eine "Beratungsgesellschaft" und meckern rum.

Ich empfehle denen, sie könnten die Sache ja durch die Rentenversicherung per Statusfeststellungsverfahren klären lassen oder eine Leistungsklage erheben.

Ich habe nie wieder etwas gehört.....
Thema: Gebühren für Gewerbeanzeigen
Taron-Arnsberg

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Hits: 2.509.970
10.12.2018 16:11 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Und hier die Begründung der Erhöhung der Gebühren...wir sollen also bei einer elektronischen Gewerbeanzeige diese auf mögliche Scheinselbstädigkeit hin überprüfen...
Auszug aus Erlass 24.09.18 Wirschaftsmin. NRW:

"In Vorbereitung der Einführung eines elektronischen Bezahlsystems soll zunächst die Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) angepasst werden. Beabsichtigt ist, die Entstehung der Gebühr künftig nicht mehr nur an die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige, sondern auch an deren Prüfung zu knüpfen. Bei einer elektronischen Gewerbeanzeige, die perspektivisch durch eine automatisiert generierte Mitteilung bestätigt werden soll, entsteht ein nachgelagerter Prüfaufwand bei der Behörde (z.B. Prüfung des Vorliegens von Scheinselbständigkeit). Die Bescheinigung selbst verursacht dann keinen Aufwand mehr, sodass der gegenwärtige Gebührentatbestand bei elektronischen Gewerbeanzeigen, die über das GSP.NRW gestellt werden, ins Leere liefe. Gleichzeitig soll die Anzeigegebühr auf 26 Euro für ein Einzelunternehmen sowie auf 33 Euro für juristische Personen und Personengesellschaften zuzüglich 13 Euro pro weiterem gesetzlichem Vertreter bei einer juristischen Person angehoben werden. Für die Erteilung einer Zweitschrift ist eine Anhebung der Gebühr auf 15 Euro beabsichtigt."
Thema: Löschfristen Gewerbeabmeldung
Taron-Arnsberg

Antworten: 11
Hits: 144.505
02.08.2018 10:43 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Erfolgt die Anfrage hinsichtlich der nach DSGVO erforderlichen Angaben zu Löschungen von Datensätzen/pers. Daten?
Bei uns herrscht Zweifel, ob die DSGVO überhaut im Gewerberecht anwendbar ist, denn:

"Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit."

Das Gewerberecht gehört klassischer Weise zum Gefahrenabwehrrecht.

Selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, die Anwendung sei gegeben, ist fraglich, ob und wann eine Löschung der Akten/Unterlagen und/oder Datensätze erfolgen muss.

Wir vernichten die Gewerbeanzeigen (Papier) meist nach 10 Jahren nach Abmeldung. Die Anmeldung bleibt mit der Abmledung erhalten, slebst wenn dann die Anmeldung über 10 Jahre alt sein sollte (ein Vorgang).

Die Datensätze abgemeldeter Betriebe kommen nach 10 Jahren ins "Datenarchiv", werden aber nie gelöscht. Sie sind Basis für wichtige Auskünfte bei Statistiken, Anfragen von Behörden (auch bei alten Datensätzen), Bau- Umweltrecht/planung, Geschichtsforschung und und und.

Die Pflicht zur Löschung der Datensätze ist -sofern die DSGVO tatsächlich Anwendung findet- nicht verlangbar, wenn:

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Thema: Firmierungsmissbrauch, interessiert der noch?
Taron-Arnsberg

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08.05.2018 16:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Firmier...n--f216072.html

"Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Als nicht im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann sollten Sie grundsätzlich Ihren Vor- und Zunamen angeben. Zwar ist mit dem Inkrafttreten des dritten Mittelstandentlastungsgesetz § 15 b GewO, der dies vorher gesetzlich normiert hat, weggefallen, dennoch wird dies vielfach von den IHKs noch gefordert. Denn einfach gesagt sind Sie Ihr Unternehmen. Dieses kann nicht unter einem Fantasienamen allein firmieren, da es keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Bei Klagen sind Sie als Inhaber anzugeben, ebenfalls auf Rechnungen, die Sie steuerlich geltend machen wollen.

In dem Impressum Ihrer Homepage müssen Sie Ihren vollen Vor- und Zunamen sowie Ihre vollständige Anschrift angeben. Hinsichtlich der weiteren Pflichtangaben vergleichen Sie bitte § 5 TMG.

Grundsätzlich spricht jedoch nichts dagegen zusätzlich einen Fantasienamen zu benutzen. Sie müssen jedoch darauf achten, dass Sie nicht firmenähnlich auftreten, vgl. § 37 HGB. Es muss jederzeit erkennbar sein, dass Sie Einzelkaufmann sind und Ihre Firma keine eigenständige Rechtspersönlichkeit innehat. Außerdem sollten Sie zum einen sicherstellen, dass der Fantasiename nicht bereits von einem anderen Unternehmen genutzt wird und damit Marken- oder Urheberrechte verletzt würden. Zudem würde ich Ihnen empfehlen bei der für Ihre Stadt zuständigen IHK anzurufen und nachzufragen, ob es dort bestimmte Richtlinien gibt, die bspw. die zusätzliche Führung eines Fantasienamens in Ihrem Gebiet untersagen.

Ich hoffe Ihnen damit Ihre Fragen – soweit im Rahmen dieses Portals möglich- beantwortet zu haben.

Bei Rückfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.


Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen – möglich.

Mit freundlichen Grüßen"



Quelle: Bundeswirtschaftsministerium
http://www.existenzgruender.de/SharedDoc...tasienamen.html

"Einzelunternehmen: Unternehmensbezeichnung mit Fantasienamen?

Frage

Ich habe mich als Berater selbständig (Einzelunternehmen ohne HR-Eintrag) gemacht und einen Fantasienamen als Unternehmensnamen gewählt. Werden die Angaben in der folgenden Reihenfolge den Anforderungen an die vorgeschriebene Unternehmensbezeichnung auf Geschäftspapieren gerecht: XYZ Management Consulting, Adresse, Telefon, Mail, Website, Inhaber: Max Mustermann?
Antwort

Es kommt immer auf den Gesamteindruck an, auch auf das Design und die Schriftgröße und die Platzierung der Angaben auf dem Geschäftspapier, den Rechnungen, im Internet, im Impressum etc.

Es muss für den Geschäftsverkehr erkennbar sein, dass nicht ein Unternehmen wie eine GmbH der Vertragspartner ist, sondern Sie als Einzelperson. Bei zu vielen Phantasienamen kann das grenzwertig sein. Wichtig ist dann, dass der Inhaber-Hinweis sehr deutlich ist und dass Sie entsprechend deutlich auch auf der Homepage Ihre Person in den Mittelpunkt stellen. Sicherer und üblicher wäre es, dass Sie Ihren Nachnamen verwenden und dann den Phantasiezusatz, wobei auch zu klären ist, inwieweit die Phantasiezusatzbestandteile oder der Phantasiezusatz im Ganzen nicht Schutzrechte anderer Rechtsteilnehmer verletzen oder eine Irreführungsgefahr enthalten. Wenn Sie eine Gesellschaft gründen, z.B. eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder eine AG, ist die Verwendung eines Phantasienamens einfacher, wobei man dann mit dem Handelsregister und der zuständigen Industrie- und Handelskammer abklären muss, ob der Firmenname zulässig ist und nicht in die Schutzrechte anderer Rechtsteilnehmer eingreift.

Am besten lassen Sie sich konkret zu Ihrem Geschäftsauftritt durch eine Anwaltskanzlei beraten.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2014"
Thema: Preisauszeichnung Teppichhändler
Taron-Arnsberg

Antworten: 5
Hits: 19.064
RE: Preisauszeichnung Teppichhändler 07.07.2016 16:25 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo

Als Preisangabe reicht dies nicht aus.

"Wer Dienstleistungen anbietet (z.B. Fuhrunternehmen, Schuhreparatur, Abschleppunternehmen, Kosmetiker, Chemische Reinigung, Friseure, Gastronomie etc.), hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätze aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und zusätzlich, sofern vorhanden, im Schaufenster anzubringen." (Quelle IHK)
Thema: Sitz GmbH bei uns, Geschäftsanschrift in Heusenstamm
Taron-Arnsberg

Antworten: 3
Hits: 9.381
RE: Sitz GmbH bei uns, Geschäftsanschrift in Heusenstamm 10.03.2016 15:21 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Gegenfrage:
Sie wohnen in der Gemeinde XY (also dort, wo auch bei Ihnen die GmbH ihren "Wohn"Sitz hat), haben aber ihr Geschäft in Heusenstamm (also dort, wie die GmbH gewerblich tätig ist).

Wo muss Ihr Gewerbe angemeldet werden? Also in Heusenstamm. Der Sitz einer GmbH ist nicht unbedingt gleichbedeutend mit der Anschrift der Gewerbebetriebes.
Thema: Gewerbe nie ausgeübt - Steuer
Taron-Arnsberg

Antworten: 2
Hits: 7.475
RE: Gewerbe nie ausgeübt - Steuer 12.01.2015 11:26 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ein Gewerbe bzw. dessen Aufgabe ist immer zum Zeitpunkt des Beginns oder zum Zeitpunkt der Aufgabe anzuzeigen.

Da bislang mit der Gewerbeausübung nicht begonnen wurde, wäre die Aufgabe des Gewerbes rückwirkend zum Anmeldezeitpunkt beim Ordnungsamt abzumelden (mit dem Hinweis, dass eine Gewerbeausübung nicht stattfand, dies sollte unten in Feld 27 der Abmeldung auch aufgeführt werden).

Streng genommen hat man diurch die bisherige Nichtabmeldung eine Ordnungswidrigkeit begangen, aber wir sind da eher großzügig.

Eine Gewerbeanmeldung allein bewirkt auch streng genommen keine steuerliche Zahllast. Wenn das FA sich bislang nicht gemeldet hat (z.B. mit einem steuerlichen Erfassungsbogen und ggfs. mit daraus folgendern Vorauszahlungen etc.), dann war auch alles ok.

Also: ruhig Blut....
Thema: Tafel und An-& Verkauf
Taron-Arnsberg

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03.01.2014 10:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Mmmh, da muss ich nochmal nachfragen:
Habe ich das richtig verstanden? Der Verein stellt Dritten Regalflächen für deren Verkauf zur Verfügung?

Wenn der Verein lediglich "Verkaufsflächen" zur Verfügung stellt und Dritte ihren Waren verkaufen
= Kein Gewerbe durch Verein (nur Vermietung), aber evtl. Gewerbe durch Dritte

Wenn der Verein Waren Dritter in deren Namen und Rechnung ohne weitere Vorteile (z.B. ohne Verkaufsprovision/Vermittlungsprovision) verkauft
= kein Gewerbe durch Verein, aber evtl. Gewerbe durch Dritte

Wenn der Verein selber verkauft oder von den Eigentümern Verkaufsprovisionen erhält
= Gewerbe (da Gewinnerzielungsabsicht, unabhängig davon, ob die Mittel gemeinnützig verwendet werden oder nicht).

Aber selbst wenn die o.g. Voraussetzungen zum Gewerbe vorliegen sollten: Es würde sich ggfs. in Anbetracht aller Umstände die Frage stellen, ob hier nicht ein sog. „Bagatellfall“ vorliegen würde. Ich würde dann z.B. schauen, wie groß die Verkaufsfläche ist, Personaleinsatz, was wie viel und in welchem Umfang verkauft wird. Und so wird man häufig zum Ergebnis kommen, dass man auf eine Gewerbeanzeige verzichten kann….
Thema: mobiler Friseur
Taron-Arnsberg

Antworten: 15
Hits: 50.674
13.11.2013 16:29 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Liebe Leserinnen und Leser,

wenn hier ein großer Einsatz für Handwerker, die nicht in Besitz eines Meistertitels sind, aber sich gerne selbständig machen wollen, gezeigt wird, ist dies sehr lobenswert (meine ich wirklich ernst!).

Aber wenn es die gesetzlichen Grundlagen nicht hergeben, geht es nun eben nicht. Da kann man über die Situation unzufrieden sein und schimpfen, wie man will. Es ist so.

Wenn nun ein "Königsweg" zur meisterfreien Handwerksausübung per Reisegewerbekarte vorgestellt wird, so kann dies in Einzelfällen durchaus so sein (wurde von mir nie bestritten).

Was mir fehlt, ist die klare Aussage: "Maya, bei dem was Du vorhast, klappt es leider nicht ohne Meistertiel oder Ausnahmegenehmigung. Auch nicht mit §§ 55 ff GewO".

Maya hatte erkennbar gar nicht vor, ihre Dienste im Altersheim als Reisegwerbe anzubieten (oder habe ich etwas überlesen?). Sie hat irgendwo mal gelesen/gehört, dass es eine "Altgesellenregelung" gibt und hat Fragen dazu. Und diese bezieht sich klar auf eine Handwersausübung im stehenden Gewerbe.

Dennoch bleibe ich aufgrund meiner 20-jährigen praktischen Erfahrungen in Bereich SchwArbG, HwO und Gewo bei der Feststellung: Ein seriöses Reisegewerbe für das Friseurhandwerk habe ich nicht feststellen können. Immer ging es nur darum, den Meistertitel zu umgehen, da faktisch kein Reisegewerbe vorlag. Die vorherigen Behauptungen "Ich gehe im Krankenhaus/Altersheim von Tür zu Tür und/oder von Haustür zu Haustür und biete meine Dienste an" entpuppten sich stets als falsch.

In ganz Deutschland man in keinem Altenheim -geschweige denn Krankenhaus- als Gewerbetreibender von Tür zu Tür gehen und dort seine Dienste anbieten. Und die wahrscheinlichkeit von Friseurdienstleistungen von Haustür zu Haustür wurde ja schon oben diskutiert. Und wie wahrscheinlich ist die Dienstleistung per öffentlicher Ankündigung § 56aGewO mit vorheriger Ordnungsamtsanmeldung?

Wenn man schon Hinweise für eine Handwerkstätigkeit im Reisegewerbe gibt, dann sollte man zugleich auch erwähnen, was -vielleicht zur Enttäuschung der Anfragenden- nicht geht und welche Konsequenzen aus der Mißachtung folgen können. Alles andere wäre unseriös.

Um Mißverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich erteile ich eine Reisegewerbekarte für Friseurdienstleistungen, sofern die persönliche Zuverlässigkeit gegeben ist. Zugleich belehre ich aber aufgrund der gemachten Erfahrungen über die Dinge, die nicht zulässig sind und deren Konsequenzen bei Verstoß (vorsätzlicher Verstoß gegen HwO, GewO, SchwArbG, Widerruf der RGW wg. Unzuverlässigkeit, Eintragung ins GZR.....). Und der Krug geht immer solange zum Brunnen, bis er bricht....


Also Maya:

So wie ich Dich verstanden habe, möchtest Du auf legale Art und Weise bei Deinen Kunden zuhause die Haare schön machen, nachdem diese bei Dir angerufen und einen Termin vereinbart haben.

Du hast Berufserfahrung (Geselle?) und bis 44 Jahre alt.

Es gibt vielleicht zwei Möglichkeiten:

1.
Ausnahmeregelung § 8 HwO:
§ 8 Handwerksordnung sieht eine Ausnahme von der Meisterpflicht für Personen vor, die zwar jahrelange Berufserfahrung haben, aber denen die Ablegung der Meisterprüfung nicht mehr zuzumuten ist. Ist ist vor allem bei Personen der Fall, die sich selbständig machen wollen, aber schon ein gewisses Lebensalter überschritten haben. Derzeit liegt das reguläre "Ausnahmealter" bei 46 Jahren. Vielleicht, in begründeten Einzelfällen auch niedriger? Die 46 Jahre ist kein geschriebenes Gesetz sondern nur "Richtwert".

Zudem müssen die Antragsteller über notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung der selbständigen Handwerksausübung verfügen. Dazu erfolgt meist eine "kleine Prüfung" durch einen beauftragen "Sachverständigen" (meist selber Meister/Ausbilder). Erfahrungsgemäß ist die Erfolgsquote erfreulicherweise recht hoch (was wohl an einer guten jahrelangen Erfahrung und Vorbereitung liegt).

Der Antrag ist meist bei der Bezirksregierung/Regierungspräsidium zu stellen (je nach Bundesland).

2.
Ausübungsberechtigung § 7 HwO:
§ 7 HwO sieht für "Altgesellen" eine Möglichkeit zur meisterfreien Handwerksausübung vor.

Voraussetzungen:
1. Gesellenprüfung (bzw. gleichartiger Abschluß)
2. Mindestens 6 Jahre Berufserfahrung, davon mind. 4 Jahre in leitender Stellung. Und hier liegt häufig der Hase im Pfeffer.
Bedingung sind "eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse". Wenn Du also zuvor z.B. einen Filialbetrieb eigenverantwortlich geleitet hast (eigenverantwortliche Personalführung, selber den Einkauf gemacht....), stehen die Chancen nicht schlecht. Das Problem ist aber zumeist der Nachweis. Manchmal spielt der/die (Ex)Chef/in nicht mit (wer schafft sich schon gerne selber neue Konkurrenz?). Aber auch da wird es Lösungen geben (z.B. Zeugen, Unterlagen).

Eine zusätzliche Prüfung musst Du dann meist nicht mehr ablegen.

Auch hier ist der Antrag bei der BezRegierung zustellen.

In beiden Fällen wird aber die Handwerkskammer angehört.

Meine Erfahrung: Die Handwerkskammer ist nicht von vornherein abgeneigt, sondern unterstützt sogar auch (vor allem bei echten Notfällen, wie Arbeitlosigkeit). Da magst Du vielleicht einen schlechtgelauten Sachbearbeiter/in erwischt haben. Aber wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hast Du einen Rechtsanspruch...

Versuche es doch einfach!

Vielleicht hilft Dir Herr Kuckuk dabei? (ich darf es aus berufswegen nicht).

Und wenn´s geklappt hat, meldest Du Dein Gewerbe beim örtlichen Ordnungamt als "mobiler Friseur" mit einer ganz normalen Gewerbeanmelung als stehendes Gewerbe (Deine Wohnanschrift als Betriebsanschrift) an. Kostet auch nur 20,- € (zumindest bei uns, Reisegewerbekarte ist teurer ;-) ).

Viel Erfolg!!
Thema: mobiler Friseur
Taron-Arnsberg

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13.11.2013 10:29 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Maya

Vielleicht bist Du nach diesen Beiträgen noch unsicherer, als Du es vor Deiner Fragestellung warst.

Dabei ist das Gesetz eigentlich eindeutig und einfach zu verstehen:

Wer ohne vorherige Bestellung die Kunden aufsucht, betreibt ein Reisegewerbe = keine Meisterpflicht

Wer mit vorheriger Bestellung die Kunden aufsucht, betreibt kein Reisegewerbe = Meisterpflicht


Beispiel:

Ein Reetdachdecker läuft in Norddeutschland von reetdachbedeckten Haus zu reetdachbedeckten Haus und klingelt bei Leuten an, bei denen er der Meinung ist, dass das Reetdach in einem desolatem Zustand ist und man ein neues Reetdach vertragen könnte.

OK, hier könnten wir ja annehmen, dass dies so ist und dass ggfs. ein Reisegewerbe ausgeübt wird mit der Folge, dass keine Meisterpflicht vorliegt.

Aber ehrlich:
Welcher Friseur/in geht von Haus zu Haus, in der Hoffnung, dort auf dem Kopf behaarte Leute anzutreffen, deren Haarpracht sich just in einem desolatem Zustand befindet und man eine Haarbehandlung vertragen könnte?

Andere hier beschriebene Fallkonstellationen sind wirklichkeitsfremd. Zudem werden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht richtig widergegeben:

Gemeint ist wohl § 56a GewO (nicht § 56 GewO):

Öffentliche Ankündigung eines Wanderlagers

Was ist damit gemeint?

Das Gesetz läßt es zu, dass Reisegewerbetreibende in unregelmäßigen Abständen nicht ortsfest ihre Waren oder Dienstleistungserfüllung anbieten.

Klassisches Beispiel: Kaffeefahrten, bei denen meist Senioren allerhand überteuerter Schnickschnack verkauft werden soll.

Hier ist es aber erfoderlich, dass dies dem zuständigen Ordnungsamt mind. 2 Wochen unter Beifügung der öffentlichen Ankündigung vorher mitgeteilt wird (was aber meist nicht erfolgt und was idR. -neben einem saftigen Bußgeld- zu einem Verbot der Veranstaltung führt).

Ist dies die Gewerbeausübung, die Du Dir vorgestellt hast und beabsichtigst? Oder zielte die Fragestellung (wie ich vermute) eher darauf ab: Wie kann ich legal bei meinen Kunden nach vorheriger Bestellung zuhause die Haare schneiden?

Nun, ich glaube, dass diese Frage nun ausreichend beantwortet worden ist.

Abschließend noch etwas zu Klarstellung:

Man kann zur bestehenden Meisterpflicht stehen wie man will (ist jedermans Recht): Sie existiert nun mal.

Daran sind alle hier wohnenden Handwerker aber auch die Bediensteten, die die Einhaltung des Gesetzes überwachen sollen, gebunden. Und dass dies auch so durch die Behörden erfolgt, hat nichts mit Verfolgungswillkür (Hexenjagd?) auf Existenzgründer zu tun, die sich selbständig machen wollen, aber die Voraussetzungen nicht erfüllen. Man achtet lediglich darauf, ob der/die Existenzgründer/in in Besitz eines "gewerberechtlichen/handwerksrechtlichen Führerscheins" ist (wie oben schön beschrieben). Und wenn man ein Auto ohne Führerschein fährt, aber den Polizisten weismachen will, es handele sich um ein Fahrrad (oder Führerschein in Litauen erworben oder oder oder), dann brauch man sich nicht zu wundern, wenn dies schiefgeht.

Herumtrickserei hilft hier nicht weiter. Die Gegner der Meisterpflicht sollten für eine Änderung des Gesetzes sorgen, wenn man mit dem bestehenden Regeln unzufrieden ist (vor einigen Jahren hat es aber schon eine weitreichende Reform zugunsten der Existeznzgründer gegeben).

Also: Wenn die oben beschriebene Gewerbeausübung beabsichtigt ist, versuche, dies legal durchzuführen. Vielleicht klappt es ja mit der Ausnahmegenehmigung?
Thema: mobiler Friseur
Taron-Arnsberg

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11.11.2013 15:45 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo Maya

Manche Handwerkskammern zeigen sich hinsichtlich der Altersgrenze zur Ausnahmegenehmigung recht "flexibel", so dass man -vorausgesetzt entsprechende Fertigkeiten und Fachkenntnisse liegen vor-
mit 44 Jahren in deren Genuß kommen könnte.

Ein Friseurgewerbe in Reisegewerbe gibt es faktisch nicht und diese Annahme entbehrt jeder realen Grundlage. Viele verwechseln den "mobilen Friseur" mit handwerklichen Dienstleistungen, die außerhalb einer eigenen Betriebsstätte erbracht werden (z.B. bei der Kundin zuhause oder im Altersheim). Dennoch finden die Regelungen des stehenden Gewerbes Anwendung (= Meisterzwang).

Denn letztendlich geht der Dienstleistung immer eine Bestellung mit Terminvereinbarung voraus (meine Schwägerin ist Friseurmeisterin und sie kann ein Lied von ihrer "mobilen Konkurrenz" singen....). Daher: Kein Reisegewerbe!!

Man sollte, wenn man sich selbständig macht, immer einen geraden Weg gehen....
Thema: 5. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Taron-Arnsberg

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17.10.2013 16:04 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


An dieser Stelle HG alles alles Gute!!!!!!
Tue Dir die Ruhe an und erhole Dich gut!!!!


Irgendwann wird auch dem kräftigsten Baum die Kaffeefahrtenmafia zu stressig.....
Thema: Massagegewerbe
Taron-Arnsberg

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15.10.2013 15:08 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Aus meiner Sicht: Super erfasst!

Aber: Sofern nur "ein gewisses Körperteil massiert" wird, ist dies nach dem Willen der höher gestellten Beamten/Stellen/Politik doch kein anmeldepflichtiges Gewerbe (warum auch immer)........
Thema: Darf die automatenwirtschaft.de das?
Taron-Arnsberg

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05.06.2013 15:10 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,

aus meiner Sicht dürfte automaten.de das behaupten wenn,

mmh, ja wenn von unabhäniger (staatlicher) Stelle gewährleistet wäre, dass jeder Nachbau (des einen getesteten und zugelassenen Spielgerätes) exakt in Funktion und Bauart dem getesten und zugelassen Spielgerät tatsächlich entspricht.

Ansonsten würde ja der Hersteller der Nachbauten von sich behaupten, dass er staatliche Aufgaben/Kontrollfunktionen ausübe, also sich selber attestiert, dass jedes seiner Nachbaugeräte den gesetzlichen Vorgaben entspreche.


Jedoch könnte diese Behauptung beim Spieler den Eindruck erwecken, dass jedes Gerät von unabhängiger/staatlicher Stelle auf die Gewährleistung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (u.a. auch im Sinne des Spielerschutzes) überprüft wurde.


Aber ich bin kein UWG-Experte. Ggfs. können die Leute von der Wettbewerbszentrale mehr dazu sagen? Vielleicht haben gewisse Interessenverbände durchaus die Möglichkeit, von automaten.de bei Nichtzutreffen ihrer Behauptung eine Streichung und Unterlassungserklärung zu verlangen?
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