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Autor Beitrag
Thema: Zwangsgeld, Gewerbeabmeldung von Amts wegen
Raindancer

Antworten: 70
Hits: 718.282
RE: Abmeldung aufgrund Nutzungsuntersagung 09.09.2014 17:14 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Tag,

... wenn die beiden Gewerbebetriebe (Beherbergungsbetrieb und Bar) ihre Tätigkeit eingestellt und die Räume geschlossen haben, auf eine Aufforderung zur Abmeldung indes nicht reagieren, dann kann die Behörde die Gewerbeabmeldung von Amtswegen vornehmen.
Zitat:
§ 14 Abs. 1 GewO: ... Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. ...
Damit wäre der Vorgang beendet, Zwangsgeld ist nicht gegeben.
Die Erzwingung einer Abmeldung mit Zwangsmitteln, wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig belegt ist, halte ich für höchst unsinnig.

Falls in Ihrem Fall indes die Gewerbetätigkeiten noch ausgeübt werden, die Betriebe also nicht aufgegeben wurden, dann wäre m.E. ersteinmal die Baubehörde aufgrund deren Nutzungsuntersagung am Zuge.

Raindancer
Thema: Autorentätigkeit
Raindancer

Antworten: 20
Hits: 286.201
29.07.2014 19:17 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Steffen Balzer
... Hier werden schriftstellerische Tätigkeiten wie z.B. Trivial- und Weltliteratur als freiberufliche Tätigkeit gelten, da auch diese als freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch dieses Medium durch unmittelbare Anschauung gebracht werden, anzusehen sind. ...


Hallö,

dem oben Gesagten würde ich auch sofort beitreten. Der "Schriftsteller", der etwas erschafft, ob nun eine triviale Geschichte oder ein Roman der Weltliteratur ist m.E. unerheblich, ist "Künstler" und nicht Gewerbetreibender.

...aber, ein "Autor", der ein "Fachbuch" über bspw. irgendein mathematisches Fachgebiet ein Schriftwerk erstellt, ist m.E. KEIN "Schriftsteller" im Sinne des gewerberechtlichen Kunstbegriffs. Er stellt Sachverhalte dar, wie etliche andere Autoren, aber er "erschafft" nichts, er leistet bei einem Sachbuch keinen schöpferischen Akt im Sinne von künstlerisch. Diese "Sachbuchautoren" sind m.E. schlichte Gewerbetreibende.
Es mag hierbei einige ganz wenige Ausnahmen geben, bei Büchern zu ganz besonderen Themen, die tatsächlich eine höhere Ausbildung erfordern, ...

... meine Sichtweise ... zu diesem Thema.
Thema: Gbr Limited und Einzelperson
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 8.030
23.05.2013 18:45 Forum: Fragen zur Bedienung


Guten Abend,

den Darlegungen des Kollegen Civil Servant ist (im wesentlichen) zu folgen.
Selbstverständlich muss jeder Gesellschafter der GbR ein eigenes GewA1 erstatten

Aber ...
Als Gewerbebehörde möchte man im GewA1 gern verdeutlicht sehen, dass hier nicht einzeln Herr Mustermann, sondern eben dieser, aber als Gesellschafter der GbR anmeldete. Das Problem ist, dass unsere hübschen Vordrucke (und genau genommen auch § 14 GewO) gar keinen Raum bieten.
Auch wir füllen daher Feld 1 mit dem "GbR-Namen":
bspw. - Musterfrau Ltd. und Karl Mustermann GbR, (nicht eingetragen) - o.ä.
Das ist zwar nicht sonderlich hübsch, nach § 14 fraglich?, aber nützlich. Widersprochen hat seit Jahren kein Gewerbetreibender.

Ich würde den Gewerbetreibenden einmal fragen,
wenn er ja nun die Gewerbebescheinigung bei Banken, Geschäftspartnern etc. vorlegen müsse, ob er dann durch die Begrenzung auf Mustermann GbR die Zusammensetzung der GbR verheimlichen bzw. nicht offen darlegen wolle? Allerdings müsste man dann als Gewerbebehörde über die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden nachdenken. Evtl. kann ihn diese Sichtweise davon überzeugen, den unmißverständlichen Zusatz im Feld 1 oder wie vom Kollegen Civil Servant vorgeschlagen, vorzunehmen.
Thema: GmbH andere Tätigkeit
Raindancer

Antworten: 11
Hits: 309.007
19.04.2013 18:37 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Guten Tag,

Zitat:
Original von MarcioGR
...aber laut der angegebenen Tätigkeiten in der GewA1 gar keiner Erlaubnis bedarf ...


... nun, wenn die GmbH die Erlaubnis noch gar nicht hat, sondern erst beantragt, dann kann im GewA1 die erlaubnispflichtige Tätigkeit noch nicht genannt sein.

Ich meine der Kollege Fries hat völlig Recht, ist der Antrgasteller zuverlässig, hat er einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis. Nebenbei, es könnte ja sein, dass neben der derzeitigen Gewerbetätigkeit künftig die erlaubnispflichtige Tätigkeit (evtl. zusätzlich oder an einem 2, Betriebssitz) geplant ist.

Viele Grüße
Raindancer
Thema: Verspätete Gewerbeabmeldung und ihre Bebußung
Raindancer

Antworten: 6
Hits: 19.698
19.04.2013 18:28 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Abend,

Ein Gewerbe wurde einst angemeldet, der Wohnungswechsel ist unbedeutend, denn der muss nicht am Betriebssitz liegen, nun folgt die Abmeldung und noch dazu verspätet. Alles andere am Sachverhalt klingt nett, ist jedoch nicht zielführend.

Aus meiner Sicht ist hier schlicht eine Abmeldung zum 31.12.12 erst im März 13 erfolgt. Das ist eine Owi und die wird mit Bußgeld im unteren Bereich des Bußgeldrahmens geahndet.
Das wäre meine Sicht- und Behandlungsweise.

Viele Grüße
Raindancer


PS. Ich finde das übrigens nicht 'schäbig'. Fast 3 Monate Verspätung, nachdem die Gewerbetreibende vorher wohl offenkundig auf ihre Pflichten hingewiesen wurde, sorry, aber das ist m.E. ein klassischer Bußgeldsachverhalt.
Thema: Untersagung Gewerbebetrieb
Raindancer

Antworten: 4
Hits: 8.151
08.04.2013 18:07 Forum: Gewerberecht


Guten Abend,

die Beantwortung Ihrer Frage(n) ist nicht einfach, wenn nicht gar unmöglich.

In Foren ist im Allgemeine eine Rechtsberatung unzulässig. Aber auch wenn sie zulässig wäre,
ist es bei den zwar von Ihnen dargebotenen, vielen Aspekten des Vorgangs, aber eben doch auch
vielen fehlenden oder zu 'spärlichen' Infos, praktisch nicht möglich, ausreichend sachgerecht zu
antworten.

Aber einen Rat kann ich Ihnen geben, der eigentlich niemals verkehrt ist, suchen Sie unverzüglich
(vorzugsweise mit dem Geschäftspartner zusammen) die Gewerbebehörde auf und lassen sich
dort zu Ihrem künftigen Verhalten beraten.

Viele Grüße aus Berlin
Thema: Gewerbeanmeldung Partnergesellschaft?
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 2.764
RE: Gewerbeanmeldung Partnergesellschaft? 21.02.2013 11:31 Forum: Gewerberecht


Hallö,

Zitat:
Partnerschaftsregister
In das beim Amtsgericht Charlottenburg geführte Partnerschaftsregister werden Partnerschaften eingetragen.
Es handelt sich hierbei nicht um Lebenspartnerschaften, sondern um eine Personengesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Architekten) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus.
Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Für die Verbindlichkeiten haften neben dem Vermögen der Partnerschaft grundsätzlich alle Partner persönlich. Grundsätzlich vertritt jeder Partner die Partnerschaft allein.
Quelle: Link

Da es sich um Personengesellschaften handelt, deren pers. haft. Ges. natürliche Personen sind, meine ich, dass diese nicht anders zu behandeln wären wie jede andere Personengesellschaft im Gewerberecht. Anmeldepflichtig ist jeder persönlich haftende Gesellschafter (pers. haft. Ges.) der Gesellschaft, soweit dieser unter das Gewerberecht fällt.

Gruß
Raindancer
Thema: Wiederaufleben abgemeldeter RGK
Raindancer

Antworten: 38
Hits: 56.456
29.01.2013 18:42 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Guten Abend,

evtl. noch zwei kleine Anmerkungen:
Zitat:
die Reisegewerbekarte ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 57 GewO zu widerrufen.
Es empfiehlt sich im Widerrufsbescheid auch gleich noch die Rückgabe der Erlaubnis/RGK anzuordnen (§ 52 VwVfG).

Zitat:
Mit Sicherheit genügt das Übersenden von Bescheiden nicht. Das GZR ist stramm standardisiert.
Das kann aus tägl. Erfahrung bestätigt werden.
Bei Bußgeldbescheiden, die mehrere eintragungspflichtige Geldbußen behinhalten, ist m.W. aber eine beglaubigte Kopie des Bescheides beizufügen.

Viele Grüße
Raindancer
Thema: Eintragung bei Geschäftsführerwechsel
Raindancer

Antworten: 4
Hits: 4.337
RE: Eintragung bei Geschäftsführerwechsel 30.11.2012 17:59 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Abend,

handelt es sich nicht um ein "einfaches" Gewerbe, sondern um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe nach § 38 GewO, dann wäre die gewerbetreibende GmbH bzw. der Geschäftsführer gem. § 29 GewO zur Auskunft und Angabe aller Daten verpflichtet.

Ansonsten könnte die Durchsetzung der Meldepflicht helfen:
Ein wesentlicher Grund der Anmeldepflicht gem. § 14 GewO ist die Kenntniserlangung welche Gewerbetreibenden, wo und mit welcher Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich ansäßig sind. Mit der Kenntnis dieser Daten wird die Behörde auch in die Lage versetzt, die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen, nämlich bspw. die beteiligten Behörden, Institutionen etc. zu unterrichten. Daher sind durch Rechtsverordnung (§ 14 Abs. 14 GewO) die Meldevordrucke und die zur Erfüllung der obliegenden Meldepflicht darin anzugebenden Daten geregelt. Im Meldevordruck sind die Personendaten des Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer) anzugeben.

Die unvollständige Anzeige sollte m.E. daher eine Ordnungswidrigkeit (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO) darstellen.
Zustimmung? Ablehnung?

Viele Grüße
Raindancer
Thema: Trotz SV Schulden aktuell keine SV Schulden ???
Raindancer

Antworten: 8
Hits: 5.942
26.10.2012 17:04 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Tag,

die Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung als auch über eine Wiedergestattung trifft die zuständige (Ordnungs-)Behörde. Gleichwohl werden in beiden Verfahren andere Behörden und Institutionen angehört (§ 35 Abs. 4 GewO), indes einer Zustimmung bedarf es nicht. Eine Zustimmung ist schon aufgrund der gesetzlichen Vorschrift nicht gegegeben, da sowohl Gewerbeuntersagung als auch Wiedergestattung sozusagen "Pflichtveranstaltungen" sind.
§ 35 Abs. 1: "Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn ..."
§ 35 Abs. 6: "Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn ..."
Die Gewerbebehörde wird pflichtgemäß eine angemessene Prüfung vornehmen und entsprechend entscheiden. Sie werden sicher Verständnis haben, dass ich als Behörde hier nicht geneigt bin jedes Detail der behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung zu erörtern, das würde den Rahmen hier auch sprengen.
Andererseits, wenn Sie als Staatsbürger befürchten, dass die Behörde evtl. eine fehlerhafte Entscheidung treffen könnte, da ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht alle Tatsachen bekannt werden, dann sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht der Behörde helfen sollten, diese aufsuchen und ein Gespräch führen.

Aber eines erstaunt mich dann doch, es gab irgendwann (vor mehr als 7 Jahren) eine Untersagung, es gab offenkundig danach eine Inso-Verfahren mit Restschuldbefreiung, also mit Schuldenfreiheit des Betroffenen. Aber, es gibt (noch) erhebliche KK-Rückstände. Wie das denn? Warum waren die nicht Bestandteil des Insoverfahrens?

Irgendwas ist hier an der Fragestellung bzw. am geschilderten Sachverhalt nicht stimmig.

Gruß
Raindancer
Thema: Gestattung; Kurzfristigkeit?
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 7.384
27.05.2011 19:03 Forum: Gaststättenrecht


Hallö,

ich sehe das auch so, sofern Sie nicht ein eigenes Gaststättengesetz haben, dass hier besondere Regelungen trifft, sondern auch noch (wie wir) mit dem "alten GastG" wurschteln, dann käme m.E. nur eine befristete Erlaubnis in Betracht.
Bei 22 einzelnen Aufführungen = 22 einzelnen Ereignissen will mir auch der für die Gestattungen jeweils erforderliche "besondere Anlass" nicht recht erkennbar sein. Eine Gestattung für 6 Wo überspannt m.E. den Sinn des § 12 GastG und "unterläuft" in gewisser Weise die für den Alkoholausschank erforderliche Erlaubnispflicht.

Grüßle
Ralf
Thema: Verfügung Gewerbeabmeldung von Amts wegen
Raindancer

Antworten: 24
Hits: 77.680
22.03.2011 18:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Kay Löffler
Interessant. Danke für die Auskunft. Muss dann immer für jede einzelne Kommune abgefragt werden, oder geben die "Lieschen Müller" und alle im Kreis werden angezeigt?


Hallöle,

als bei uns vor vielen, vielen Jahren eine Gewerbedatenbank eingeführt wurde, lief diese in jedem Berliner Bezirk einzeln / autonom, nix Zugriff auf andere Bezirksdaten. Vor etlichen Jahren wurden dann alle in einer gemeinsamen Datenbank vereint. Die Suche erfolgt regelmäßig im "eignen" Bezirk. Aber man kann die Suche auch einfach für einen anderen Bezirk einstellen oder auch über sämtliche Berliner Daten suchen. Seit der Einführung der Gesamtdatenbank hat der Nutzen der Datenbank - insbesondere bei der Suche - deutlich zugenommen.
In den Daten "meines" Bezirks kann ich lesen / schreiben, in den Daten der anderen Bezirke nur lesen.

Zitat:
... ohne mich drauf festzunageln, aber so weit ich weiß (und mir diesbezüglich sicher bin) kann man eine GU "nur" lokal in der Rubrik Notizen vermerken. ...


hmmm ... bei der Eintragung derartiger Daten sollte man zuvor bedenken, ob die Eintragung zulässig ist.

Grüßle
Ralf
Thema: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR
Raindancer

Antworten: 33
Hits: 155.510
12.11.2010 18:12 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Marcel Fromm ... sowie den GbR-Namen entfernen.


Hallöle,

ich täte da in diesem Falle doch nicht ganz so rigoros verfahren wollen.

Bei dem verbliebenen, ehemaligen Gesellschafter, der nun alleiniger Gewerbetreibender ist, lassen wir noch den Klammerzusatz (ehemals xxxx GbR) bestehen.
Beispiel:
Aus der GbR: "Schluckspecht, Otto und Trinker, Willi GbR" scheidet Herr Trinker mit GewA3 aus, dann ändert sich (von amtswegen) der Eintrag bei Herrn Schluckspecht zu: "Schluckspecht, Otto (ehemals Schluckspecht, Otto und Trinker, Willi GbR)".

Damit ist der Vorgang auch später im PC einfacher nachvollziehbar. Ähnlich verfahren wir auch bei Namensänderungen eingetragener Firmen (z.B. GmbH).

Grüßle
Ralf
Thema: Gaststättenerlaubnis und Vorbestraft
Raindancer

Antworten: 1
Hits: 7.258
RE: Gaststättenerlaubnis und Vorbestraft 01.11.2010 19:26 Forum: Gaststättenrecht


Hallöle,
Zitat:
Original von martinhsk
... bedeutet eine Vorbestrafung immer keine Gaststättenerlaubnis?


Nun, Vorstrafe = immer nix Erlaubnis, so einfach ist die Entscheidung nicht.
Jedes Verfahren ist eine Entscheidung im Einzelfall, mit vielen mehr oder weniger, aber beachtlichen Unterschieden. Mit nur 3 Eckdaten (Betrug, 6 Monate Freiheitstrafe, Bewährung 3 Jahre) ist eine sachgerechte Antwort kaum möglich. Hier muss mindestens das Führungszeugnis eingesehen und die Strafakte studiert werden.

Allerdings will mir hier scheinen, dass gut ein Jahr nach Rechtskraft, bei einer derartigen Verurteilung die Chancen auf Erteilung einer Erlaubnis schon recht recht gering sind. Im Regelfall können Verurteilungen bis zu 5 Jahre (in besonderen Einzelfällen bis zu 10 Jahre) erlaubnisverhindernd wirken. Gerechnet wird ab Rechtskraft bzw. Haftentlassung der letzten Verurteilung.

Ich täte empfehlen, mit einem akt. Führungszeugnis und einer Kopie des Urteils beim Gewerbeamt vorzusprechen und die dortige Sichtweise anzuhören. Aber wie gesagt, keine Wunder erwarten, die gibt es im Gewerberecht nicht.

Grüßle
Thema: Anhörungsverfall?
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 1.775
RE: Anhörungsverfall? 20.10.2010 18:29 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallöle,

Ich sehe das auch wie die Kollegin Weiler.
Der Sachverhalt sollte unbedingt geprüft werden - es könnt tatsächlich besser, aber auch noch schlimmer sein.

Zitat:
Original von Earl Grey
... Betroffener gelobt natürlich Besserung, ist aber sehr fraglich. ...


Nunja, fraglich, aber möglich ... oder?
Sie glaubten an das Gute im Menschen und räumten dem Betroffenen sozusagen stillschweigend
etwas Zeit ein, seine Verbindlichkeiten zu regulieren und eine GU zu vermeiden. Wenn das nun nicht
der Fall ist, ... dann geht das Verfahren jetzt normal weiter - Anhörung, GU, ...

Grüßle
Ralf
Thema: Widerruf der Gaststättenerlaubnis und gleichzeitige Untersagung jeglichen Gewerbes
Raindancer

Antworten: 12
Hits: 34.005
03.08.2010 18:10 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
... Mein Vorgänger hat in änhlichen Fällen den Widerruf und die Untersagung in einen Bescheid gepackt. Ich bin der Meinung, dass dies nicht unbedingt geht, bin mir aber auch nicht sicher ... Es gibt doch bestimmt auch andere Behörden, die für beide Verfahren zuständig sind und ähnliche Fälle hatten.


Hallö,

ja es gibt auch andere die Untersagung, Widerruf, Abräumverfügung ... etc, eben alles auf den Tisch
bekommen. Auch bei uns wird immer mal wieder erörtert, ob man solche Fälle in einem oder in
mehreren Bescheiden verarbeitet. Gründe für jede Seite gibt es viele. Gegen einen Bescheid spricht,
dass Du im Bescheid ziemlich aufpassen musst, dass Du die Rechtsgebiete in der Begründung nicht
heillos vermischt. Ein Widerruf und eine GU mit allen ihren Abstufungen und den dann jeweils
erforderlichen Ermessenserwägungen, kann schon etwas Arbeit machen, diese sauber zu trennen.
In Einzelbescheiden ist das meist einfacher (und evtl. verständlicher, übersichtlicher).
Mehrere Bescheide ist evtl. auch sinnvoller wenn Ihr eine Statistik (Kosten-Leistungs-Rechnung)
habt, die auf einzelne Verfahren abstellt. *grins*

Ich persönlich mag die Einzelbescheide. Ein Verfahren, ein Bescheid; allerdings mit einer ganz
kleinen Einschränkung, nämlich wenn das Rechtsmittel in beiden Verfahrenteilen gleich ist.
Das könnte bei Euch, da Ihr teils auch unterschiedliche Behörden für die einzelnen Verfahren habt,
evtl. auch unterschiedlich sein. Bei unterschiedlichen Rechtsbehelfen wäre Einzelbescheid nicht
unumstritten.

Grüßle
Ralf
Thema: Automarkt
Raindancer

Antworten: 4
Hits: 4.679
19.07.2010 19:09 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Zitat:
... ergänzend würde ich lediglich dem guten Manne den Ratschlag geben, sich mit dem Bauordnungsbereich in Verbindung zu setzen, damit es dort nicht wegen der Nutzung evtl. Probleme gibt. ...



Hallöle,

ich täte dann noch einen zusätzlichen Blick über den berühmten Tellerrand empfehlen.

Evtl. ist es sinnvoll, das Umweltamt, d.h. die für den Lärm- und Umweltschutz zuständigen
Kollegen im Vorfeld zu befragen und zu informieren.
Derartige Automärkte, natürlich abhängig von Häufigkeit, Größe, Lage etc., führen allzu
leicht zu diverser Mißstimmung bei den nahen Anwohnern. Wenn da den lieben, langen Tag
ständig Autos hin und her fahren (z.B. Probefahrten), dann ist es vorbei mit der Ruhe.

Ich täte evtl. auch die zuständige Polizeidienststelle im Vorfeld informieren. Es werden
manchmal ja auch nicht so ganz legale Fahrzeuge angeboten .

Grüßle
Ralf
Thema: "Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V."
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 8.261
14.05.2010 14:21 Forum: Spielrecht


Hallö Meike,

das könnte evtl. das sein was ich suche, obwohl die zwar "FfH Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH" heißen.
Ich werde mit meinem Chef mal besprechen, ob ich die GmbH anschreiben und zum Ergebnis Ihrer Arbeit befrage.

Unabhängig davon, bin ich weiterhin auch am "Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V." interessiert.

Grüßle
Ralf
Thema: "Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V."
Raindancer

Antworten: 3
Hits: 8.261
"Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V." 14.05.2010 09:03 Forum: Spielrecht


Guten Morgen,

ich bin auf der Suche nach dem "Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel Berlin e.V.".

Kann mir jemand sagen wo ich diese Forschungsstelle finde und wo man den Betriebsvergleich
bekommt? Hat jemand evtl. einen Link o.ä.?

Da mir auch die Google-Suche nicht recht helfen konnte, wäre ich für jeden weiterführenden Hinweis
dankbar.

Gruß
Ralf
Thema: Sozialpädagoge - Bionergietherapeutin
Raindancer

Antworten: 1
Hits: 3.157
RE: Sozialpädagoge - Bionergietherapeutin 01.04.2010 15:32 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Fröhliches Hallo ins schöne Bayern,

hat die Betroffene eine höhere Bildung erfahren, d.h. "Bioenergietherapeutin", "Klangtherapeutin", "Auramaster", "systemische Beratein", "Integrale Tanzeitern" an einer ordentlichen Hochschule studiert? Vermutlich wohl eher nicht. Dann ist es auch keine höhere Dienstleistung aufgrund höherer Bildung - mithin kein freier Beruf.

Ich täte mal unmaßgeblich meinen, dass man "Bioenergietherapeutin", "Klangtherapeutin", "Auramaster", "systemische Beratein", "Integrale Tanzeitern" ähnlich wie Heilpraktiker ansehen kann, so dass eine Gewerbemeldung aus meiner Sicht fällig ist.

"Systemische Einzel & Familientherapie, Familien & Systemaufstellungen" das dürfte wohl in Richtung Lebensberatung u.ä. gehen, m.E. damit auch meldepflichtig.

Geistheiler? Was ist das denn? Soetwas wie ein Schamane, Magier bla bla? Ich glaube nicht, dass so ein "Unfug" meldepflichtig ist. (Ich hab in unserer Datenbank auch keinen gefunden)

Grüßle
Ralf
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