Thema: Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes |
Netti
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Hallo,
hat jemand schon Musterschreiben verfügbar, wie man die Inhaber von § 34c Abs. 1 Nr. 2-Erlaubnissen die Gesetztesänderung nahebringt?
Ich hatte nämlich jetzt vor alle Gewerbetreibenden, die Darlehensvermittler sind, anzuschreiben und auf die zukünftige Erlaubnispflicht hinzweisen.
Wir sind ja nicht darüber im Bilde, welche Art von Darlehen sie genau vermitteln. Ich wussste ja auch erst seit heute, dass es überhaupt verschiedenen Arten von Darlehen gibt.
Sollten wir uns für den Fall, dass sie keine partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen vermitteln einer Erklärung darüber abgeben lassen?
Viele Grüße
Netti
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Thema: Gewerbeuntersagung - Nach 20 Jahren Gewerbeanmeldung wieder möglich? |
Netti
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Hallo zusammen!
Im Gewerbezentralregisterauszug ist eindeutig vermerkt, auf welche Bereiche sich die Untersagung erstreckt. 20 Jahre alte Akten müsste man dann eigentlich nicht aus dem Archiiv hervor kramen. Aber es wäre natürlich immer gut, wenn man den Bescheid von damals hätte.
Wenn er einen Antrag stellt, kommt man um die Prüfung nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung nicht herum
Die Wiedergestattung ist dann auch dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.
In Brandenburg kostet die Wiedergestattug der Ausübung eines Gewerbes 102,50 - 512,00 EUR.
Nach § 16 GebG Bbg kann die Bearbeitung eines Antrages bei einer Amtshandlung, die auf Grund eines Antrages vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Ich würde daher erstmal einen angemessenen Vorschuß erheben und nach Zahlungseingang mit der Bearbeitung beginnen. Sollte die persönliche Zuverlässigkeit nämlich immer noch nicht gegeben sein, wird er auch die Gebühr nicht bezahlen können oder wollen.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
Viele Grüße
Netti
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Thema: Gewerbeabmeldung, Zwangsgeld, Uneinbringlichkeit, Antrag auf Zwangshaft?? |
Netti
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Guten Morgen allerseits,
ich stimme Ingo zu. Die rechtlichen Mittel des Gesetzgebers sind uns natürlich bekannt. Ich halte jedoch ein Bußgeld immer noch für das mildere Mittel gegenüber dem Zwangsgeld und Zwangshaft, so dass ich immer zuerst mit Bußgeld (und ggf. parallel mit Ordnungsverfügungen) arbeiten würde.
Die allermeisten Leute sind doch von einem angemessenen Bußgeld derart geschockt, dass sie dann doch ihrer Verpflichtung nachkommen.
Was würdest Du denn machen Krümelmonster, wenn er dann ein paar Tage in Haft war und immer noch nicht zur Abmeldung erscheint? Dann ist das Gewerbe schon monate- bzw. jahrelang aufgegeben und der Gewerbetreibende verfälscht immer noch die Statistik.
Ich bin wie Ingo für "kurzen Prozess" => denn das spart Zeit, Geld und Nerven und ist rechtlich trotzdem sauber.
Viele Grüsse
Netti
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Thema: Gewerbeabmeldung, Zwangsgeld, Uneinbringlichkeit, Antrag auf Zwangshaft?? |
Netti
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Hallo Krümelmonster,
Deine Frage kann ich Dir leider nicht beantworten.
Aber so viel Aufwand hätten wir uns nicht gemacht. Weg ist weg. Und Du sagst selbst, dass er "nachweislich" weg ist. Mit einem freiwilligen Erscheinen des Gewerbetreibenden ist doch sowieso nicht mehr zu rechnen.
Meist ist es auch so, dass Briefe und Ordnungsverfügungen mangels einer zustellfähigen Anschrift gar nicht zugestellt werden können. Der Arbeitsaufwand für ein derartiges verwaltungsrechtliches Verfahren deckt doch in keinem Falle das festgesetzte Zwangsgeld von 250,00 EUR!
Allenfalls hätte ich einen Bußgeldbescheid gem. § 146 Abs. 2 GewO erlassen und dann nach Rechtskraft des Bescheides den Betrieb von Amts wegen abgemeldet.
Gruss
Netti
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Thema: Private Anschrift Geschäftsführer einer GmbH |
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Hallo,
ich bin der Meinung, dass die Angaben zur Person zu den Pflichtangaben bei der Gewerbeanzeige gehören. Zur Identitätsfeststellung kann daher ein Ausweisdokument verlangt werden. Bei Geschäftsführern, die nicht persönlich erscheinen, verlange ich eine Ausweiskopie.
Die Betriebsstätte als Wohnanschrift einzutragen würde ich daher ablehnen.
Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig und nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO). Man kann derartige Anzeigen daher auch zurückweisen bzw. mit Bußgeldern durchsetzen.
Viele Grüsse aus Brandenburg
Netti
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Thema: Ist Babysitting Gewerbe?? |
Netti
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Hallo,
ich muss nach 20 Jahren im Gewerbeamt nun auch mal eine Frage in den Raum stellen.
Ist "Babysitting" als Gewerbe anzuzehen und damit nach § 14 GewO anzeigepflichtig?
Ich hatte bisher noch nie mit diesem Thema zu tun - aber nun wurde an mich eine derartige Anfrage heran getragen.
Die Frau bietet bei Ebay Kleinanzeigen ihre Diensteistung an. Sie will zu den Familien ins Haus gehen und dort die Kinder beaufsichtigen und sie bietet auch an, dass das Kind zu ihr kommen kann und auch dort übernachten kann. Sie will sich eine Homepage zulegen und dort auch eine Preisliste veröffentlichen. Dies sind doch alles Indizien für eine "auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht".
Angeblich ist sie staatlich geprüfte Erzieherin.
Auf viele Antworten freut sich
Netti
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Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale |
Netti
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Unser Bauhof hat auch dieser Tage ein solches Angebot bekommen. Für wie dumm halten die uns denn??
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Thema: Nebengewerbe ummelden in Hauptgewerbe bzw. umgekehrt |
Netti
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Wir lehnen es ebenfalls ab, die Statistik mit Gewerbeummeldungen zu füllen und die Unzulänglichkeiten der ARGEn aufzufangen.
Zwischenzeitlich hat unsere ARGE wohl ein Formular entwickelt, auf dem der Antragsteller den Wechsel von Nebenerwerb in Haupterwerb und/oder umgekehrt erklären kann. Trotz allem werden gelegentlich immer noch Antragsteller ins Gewerbeamt geschickt. Die Zahl ist aber schon zurück gegangen
Ich gebe dann auch nur ein entsprechendes Schriftstück mit, dass ich eine Ummeldung ablehne.
Es kann nicht Aufgabe der Gewerbeämter sein, die Unzulänglichkeiten (falsche bzw. fehlerhafte Verwaltungsvorschriften) des Arbeitsamtes bzw. der ARGE aufzufangen. Auch im Hinblick auf die finanzielle Belastung (Gewerbe-Anmeldung 26,00 Euro, Gewerbe-Ummeldung 20,00 Euro) der Leistungsempfänger müssen die Verwaltungsvorschriften bzw. das Prozedere des Antragsverfahrens bei der ARGE dringend überdacht und geändert werden. Eine eidesstattliche Erklärung des Leistungsempfängers muss genügen.
Wir können sowieso nicht kontrollieren, in welchem Umfang die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, da keine gesetzliche Grundlage hierfür besteht.
Eine Musterschreiben der Ablehnung kann ich gern auf Anfrage zur Verfügung stellen.
Netti
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Thema: Wz 2008 |
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Hallo liebe Mitstreiter,
habt Ihr schon die neue WZ 2008 eingepflegt? Wo würdet Ihr denn den Baubetreuer (Tätigkeit nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 b GewO) einordnen?
Vielen Dank für Eure Hinweise.
Gruß
Netti
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