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Autor Beitrag
Thema: Polizeiliche Erkenntnisse
Civil Servant

Antworten: 10
Hits: 3.441
18.04.2024 08:54 Forum: Bewachungsgewerbe


Moinsen,

Fehler meinerseits oben: Statt § 484 muss es § 474 StPO lauten. Auch auf den § 14 EGGVG kann man sich berufen, wenn es um die Beiziehung von Strafakten geht.

Thema: Polizeiliche Erkenntnisse
Civil Servant

Antworten: 10
Hits: 3.441
09.04.2024 10:25 Forum: Bewachungsgewerbe


Hallo,

da bleibt nur Akte anfordern. Der bloße und abstrakte Tatvorwurf genügt auf jeden Fall nicht, man braucht die Akte. Vielleicht bekommen Sie die ja, wenn Sie auf die genannten Vorschriften hinweisen und mit einem Halbsatz noch erklären, dass es sich um die Zulassung einer WP handelt.

Hat man die Akte sieht man ja auch, was der Betroffene vom Strafverfahren schon weiß. Vielleicht ist er ja schon vernommen worden. Wenn nicht, klärt man das mit den ermittelnden Beamten der Polizei.

Eine Bitte noch: Derartige Themen künftig am besten im internen Forenbereich posten.

Beste Grüße

CS
Thema: Polizeiliche Erkenntnisse
Civil Servant

Antworten: 10
Hits: 3.441
09.04.2024 09:34 Forum: Bewachungsgewerbe




die Rechtsgrundlage für die Übermittlung einer Akte der Staatsanwaltschaft vor Abschluss des Strafverfahrens könnte § 484 der StPO i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO sein.

Klar ist in solchen Fällen, dass Erkenntnisse daraus von den Gewerbebehörden nur dann gegenüber dem Betreffenden offenbart werden dürfen, wenn das die strafrechtlichen Ermittlungen nicht gefährdet.

Verurteilungen braucht es nicht, um die Unzuverlässigkeit zu belegen.

Ich erlaube mir die Bemerkung, dass das Handeln (völlig) überlasteter Staatsanwaltschaften auch in immer mehr Fällen als Maßstab für die Gewerbebehörden nicht (mehr) geeignet ist. Man muss sich selbst ein Bild vom Tatgeschehen machen und das dann würdigen.

Die Verwaltungsgerichte haben diesbezüglich den Behörden den Rücken gestärkt und die Verwertbarkeit strafrechtlicher Erkenntisse mitunter von den Verurteilungen entkoppelt.

Ich mache immer anhand einer Metapher deutlich, was gemeint ist:

Wird das Kind, das vorsätzlich die Scheibe beim Nachbarn einwirft durch die Schimpfe der Eltern "unzuverlässig" oder durch den Wurf? Damit ist alles gesagt.

Nur wenn das Gesetz eine Verurteilung verlangt, kommt es auf die auch an. Allerdings verdrängen solche Bestimmungen den gewerberechtlichen Grundsatz nicht, wonach ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, "der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibenwird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden … bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichenBetätigung.“
(BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 – Rn. 14 mit Verweis auf ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 05.08.1965 - 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16).

Damit ist übrigens nicht, wie vielfach falsch angenommen wird, eine Tat bei der Gewerbeausübung gemeint, sondern eine Tat die einen Bezug dazu hat, einen Rückschluss auf die gewerbliche Betätigung erlaubt.


Beste Grüße

CS
Thema: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe?
Civil Servant

Antworten: 18
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04.04.2024 15:48 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Zitat:
Original von Ludwig
Im Reisegewerberecht gilt die Handwerksordnung aber gerade nicht. Die Anforderungen der HWO können also nicht als Voraussetzung für die Erteilung einer Reisegewerbekarte herangezogen werden. Mit anderen Worten: Der Gewerbetreibende muss das oder die ausgeübten Gewerbe eben nicht „meisterlich“ beherrschen. Deshalb kann die – tatsächlich oder vermeintlich – fehlende Qualifikation nicht als Versagungsgrund herangezogen werden.


Da bin ich ja dabei. Versagung klappt nicht.

Der Fall geht einigen hier aber - wie ich meine zur Recht - deswegen auf den Keks, weil das, was der Betreffende natürlich angeblich rechtskonform zu tun gedenkt, so maximal unvereinbar ist mit der Lebenserfahrung. Da kann auch ich trotz 50+ nicht gut mit umgehen, wenn man als Verwaltungsfuzzi schon bei Antragstellung merkt - um nicht zu sagen, weiß - dass man hier massiv hinters Licht geführt wird. Da kann nur gelten: Maximal den Typ informieren. Das Ganze aktenkundig machen. Bösgläubig machen. Den in der VV vorgesehenen Hinweis in die RGK aufnehmen. Spätere Verstöße wären dann vorsätzlich begangen.

Der Gesetzgeber ist - zumindest historisch - nicht davon ausgegangen, dass Vollhandwerk im Reisegewerbe überhaupt ausgeübt werden kann, weil die Anforderung der sofortigen Bereitschaft zur Leistungserbringung im Raum stand. Die Rechtsprechung hingegen ist später davon abgerückt. Geblieben ist - Irrtum meinerseits nicht ausgeschlossen - dass nur noch der jeweilige Auftrag im Reisegewerbe akquiriert werden muss, was ja eine erhebliche Erleichterung für die Handwerksausübung im Reisegewerbe bedeutet hat (vom Gesetzgeber so zumindest ursprünglich so weder explizit geregelt, noch gewollt). Darauf hat der Gesetzgeber in der Tat bis heute nicht reagiert. Dürr hat das im GewArch auch schon mindestens einmal thematisiert und kritisiert.

Wenn aber meine Vermutung stimmt, dass der Betreffende die Grenze des Reisegewerbes überschreitet, dann gilt es das im Zuge einer Kontrolle nach § 2 Abs. 3 SchwarzArbG zu überprüfen.

Dabei bleibe ich sehr wohl!

Beste Grüße ins Forenrund

CS
Thema: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe?
Civil Servant

Antworten: 18
Hits: 4.437
04.04.2024 11:01 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Moinsen,

jetzt triftet die Sache in eine rechtspolitische Diskussion ab, die wir hier führen können, aber nicht müssen. Maßgeblich ist Rechtliches und so lange die HWO nicht in toto als verfassungswidrig eingestuft ist, gilt sie.

Der nächste Aspekt sind Erfahrungswerte. Dass jemand fast alle 41 Tätigkeiten als der Anlage A der HWO meistergleich ohne Meisterprüfung beherrscht, widerspricht aller Lebenserfahrung deutlich. Insofern wäre ich als potentieller Kunde auch misstrauisch. Auch wenn im Handwerk mit MP nicht alles Gold ist was glänzt, würde ich einen Meisterbetrieb in aller Regel bevorzugen.

Ebenso unwahrscheinlich ist, dass der Betreffende alle seine Aufträge im Reisegewerbe akquiriert. Darauf käme es rechtlich gesehen aber an. Trifft diese Vermutung zu, begeht die Person einen Verstoß gegen die HWO oder - je nach Umfang - einen Verstoß gegen das SchwarzArbG. Das ist übrigens kein Betrug. Es ist eine OWI. Aber wenn uns jemand so einen Sachverhalt verschafft, dann ist da aber allemal gerechtfertigt, dass nachgesehen wird und die Behörden ihre Prüfbefugnisse ausschöpfen.

Beste Grüße

CS
Thema: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe?
Civil Servant

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RE: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe? 02.04.2024 14:01 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Zitat:
Original von jonas kuckuk
Solange die "unerlaubte Handwerksausübung" im Schwarzarbeitsbekäpfungsgesetz steht und es nicht auch Möglichketen für Autodidakten, SelbstlernerInnen, Gesellen*Innen und andere gibt, sich selbstständg im und ums Handwerk zu machen, bedarf es genau solcher Reisgewerbekarten.




auch ich bin der Meinung, dass eine solche RGK möglicherweise erteilt werden muss, ABER ...

Das Zitat von @jonas kuckuck lässt zumindest erahnen, dass die RGK mitunter zur Umgehung der Meisterpflicht missbraucht wird. Dafür ist sie sicherlich nicht da. Dass so etwas in dem hier interessierenden Fall fast schon zu erwarten ist, liegt nahe.

Außerdem denke ich, dass ich die §§ 61a und 29 GewO nicht anwenden muss, wenn ich den Verdacht habe, dass das Handwerk stehend ausgeübt wird. Und eigentlich brauche ich noch nicht einmal einen solchen Verdacht, wenn ich von der Kontrollbefugnis des § 2 Abs. 3 SchwarzArbG Gebrauch mache.

Man muss halt die Zuständigkeit dafür haben. Wir haben sie, aber kaum Fälle dieser Art. Gott sei Dank.
Thema: Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglich im Reisegewerbe?
Civil Servant

Antworten: 18
Hits: 4.437
20.03.2024 12:59 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)




theoretisch alles möglich und doch hätten wir die so wahrscheinlich nicht erteilt. Tlw. sind Tätigkeiten dabei, die nach Scheinselbständigkeit aussehen (Hilfskoch).

Es sind ferner (fast) alle Tätigkeiten aufgeführt, die im stehenden Gewerbe der Meisterprüfung bedürfen (Anl. A HWO).

Dass derartige Aufträge im Reisegewerbe akquiriert werden, ist theoretisch möglich, hat aber wenig mit der Lebenswirklichkeit zu tun.

Ich hätte den Antragsteller besucht und mir Werkstätten und Arbeitsmittel zeigen lassen.

Als für das SchwarzArbG zuständige Behörde hätte ich ihn einer Betriebsüberprüfung unterzogen und bei jedem Auftrag geprüft, ob er tatsächlich im RG hereingeholt wurde. Solche Typen sind klassische Kandidaten, die die Regeln gepflegt ignorieren.

Unglaublich das!

Und bitte solche Anfrage im geschlossenen Forenbereich!
Thema: Ausschankerlaubnis als Essenslieferdienst?
Civil Servant

Antworten: 1
Hits: 5.096
18.03.2024 13:25 Forum: Gaststättenrecht




zunächst ist die Frage zu stellen, auf welcher Rechtsgrundlage die "Ausschankerlaubnis" beruht. Gemeint ist sicher eine Gaststättenerlaubnis oder auch eine Gestattung. Soweit ich weiß, gilt in Bayern das GastG-Bund fort.

Demnach muss man schauen, ob eine Gaststätte überhaupt gegeben ist. Das ist eine Örtlichkei,t an der Getränke und/oder zubereitete Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Das ist erkennbar an der eigentlichen Betriebsstätte nicht der Fall.

Stellt sich die Frage, ob am Ort der Leistungserbringung so etwas vorliegen könnte. Dass der Haustürbereich der Kunden zur Gastsätte im rechtlichen Sinne mutieren könnte, ist sicherlich abwegig.

Gaststättenrecht spielt erst dann wieder ein Rolle, wenn so ein Essenslieferdienst z. B. in einem Saal eine große Zahl an Gästen bewirtet und mit den Gästen einzeln abrechnet.

Eine Anregung für die Zukunft: Bitte solche Rechtsfragen im geschlossenen Forenbereich stellen.

Beste Grüße

CS
Thema: rückwirkende Abmeldung nach Tod des Gewerbetreibenden?
Civil Servant

Antworten: 15
Hits: 11.431
18.03.2024 08:05 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moinsen,

die Gewerbemeldung berührt zivilrechtliche Ansprüche nicht.

Folge: Die Forderung kann natürlich geltend gemacht werden.

Ich kenn den Reflex, dass wir Gewerberechtler gerne mal Rechtsbereiche miteinander vermischen, die nichts miteinander zu tun haben oder schlicht getrennt voneinander betrachtet werden müssen. Davon sollte man sich lösen.

Beste Grüße

CS
Thema: rückwirkende Abmeldung nach Tod des Gewerbetreibenden?
Civil Servant

Antworten: 15
Hits: 11.431
15.03.2024 14:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


... Gewerbe abwickeln: Da kommt es wieder auf den Einzelfall an. Wenn nur alle Vermögenswerte des Unternehmens liquidiert werden, würde ich das schon nicht mehr als Gewerbeausübung einstufen. Es wäre bloße Abwicklung. Gewerbeausübung würde voraussetzen, dass weiter Waren oder Leistungen für Dritte angeboten werden. Dann aber müsste der Erbe als neuer Gewerbetreibender mit Betriebsbeginn anmelden.
Thema: rückwirkende Abmeldung nach Tod des Gewerbetreibenden?
Civil Servant

Antworten: 15
Hits: 11.431
14.03.2024 15:31 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich denke, dass das aber die Thematik Gewerbemeldung gar nicht berührt. Eine Witwe, die das Gewerbe des verstorbenen Ehemannes fortführt muss anmelden.

Eine tote Person kann kein Gewerbe mehr ausüben. Da sind wir uns einig.

Was übergehen kann ist die Betriebsstätte, etwaiges Betriebsvermögen. Bisheriges Personal kann weiterbeschäftigt werden usw. Alles irgendwie möglich, lässt aber die Frage ob, wann, wie durch wen ab- und angemeldet werden muss, m. E. unberührt.
Thema: rückwirkende Abmeldung nach Tod des Gewerbetreibenden?
Civil Servant

Antworten: 15
Hits: 11.431
14.03.2024 13:51 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


,

das zuletzt skizzierte Ergebnis ist sicherlich vertretbar.

Aber so etwas wie eine "Gewerberechtsnachfolge" gibt es m. E. nicht. Von daher meine ich, dass im Todesfall problemlos v. A. w abgemeldet werden kann, vielleicht sogra muss. Eine Abmeldepflicht für Hinterbliebene existiert meiner Meinung nach in Folge dessen auch nicht.

Die Gewerbeausübung schein mir eine höchtspersönliche Angelegenheit zu sein, in die - soweit es um ein Einzelunternehmen geht - keine andere Person "hineinschlüpfen" kann.

Nur mal so ein Gedanke ...


CS
Thema: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR
Civil Servant

Antworten: 33
Hits: 167.297
11.03.2024 07:25 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


... binden aber die Vollzugsbehörden und die VV basiert auf den Festlegungen aller 16 Landes- und des Bundeswirtschaftsministeriums.

Einmal davon abgesehen: Wer sagt eigentlich, dass das Gewerberecht als spezielles Verwaltungsrecht, in Definitionsfragen Zivilrecht 1:1 übernehmen muss?

Es ist keineswegs untypisch, dass der gleiche Begriff aus dem Blickwinkel unterschiedlicher Gesetze auch unterschiedlich definiert wird und daher nicht (vollständig) deckungsgleich ist.
Thema: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR
Civil Servant

Antworten: 33
Hits: 167.297
07.03.2024 11:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)




tatsächlich ist die Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften gewerberechtlich unverändert nicht anerkannt, was man (mit guten Gründen) für antiquiert halten kann. Daraus folgt allerdings bisher, dass immer die persönlich haftenden Gesellschafter anzeigepflichtig sind.

Beispiel:
Tut sich ein bisher alleine tätiger Gewerbetreibender mit einer zweiten Person zusammen, so dass eine GbR entsteht, löst das für den Erstgenannten keine Meldepflichten aus. Bestenfalls kann die Behörde in die Meldung den Hinweis auf eine jetzt bestehende GbR aufnehmen. Nur der später hinzukommende Gesellschafter wäre anzeigepflichtig.

Nachzulesen ist das in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 14 GewO.

Zivilrecht und Gewerberecht fallen an dieser Stelle tatsächlich (noch) auseinander.


CS
Thema: § 15 Abs. 2 GewO - Verhinderung der Ausübung eins Gewebes nach dem ProstSchG
Civil Servant

Antworten: 4
Hits: 19.396
27.02.2024 12:40 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)




bei und in Hessen sind für den Vollzug des § 15 Abs. 2 GewO die Behörden zuständigt, die auch für die Erlaubniserteilung zuständig sind.

Das würde ich erst einmal prüfen.

Weiterhin kommt m. E. eine Betriebsuntersagung nur dann in Betracht, wenn die Erteilung der in Frage stehenden Erlaubnis eher nicht zu erwarten ist. Das kann jetzt schon die erkennbar fehlende Zuverlässigkeit sein. Das kann aber auch sein, weil das Objekt nicht baugenehmigungsfähig ist. Ist das verbindlich gerklärt?

Außerdem wäre wichtig, dass der Sachverhalt sauber aufgeklärt ist. Wie sicher ist denn die Postitutionsausübung dort nachgewiesen?

Interessant auch die Frage: Hat die KV bereits ein Owi-Verf. durchgeführt und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Noch etwas zum Abschluss: Solche Fragen stellt man am besten im geschlossenen Forenbereich.

Beste Grüße

CS
Thema: Führungszeugnis und GZR von Amts wegen
Civil Servant

Antworten: 11
Hits: 18.086
20.02.2024 14:52 Forum: Gewerberecht




wir in Hessen haben für den geschilderten Fall eine Fixgebühr von 77,50 € in der Verwaltungskostenordnung stehen.

Vielleicht gibt es eine analoge Regelung bei Euch.

Beste Grüße

CS
Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage
Civil Servant

Antworten: 152
Hits: 2.037.516
09.02.2024 11:57 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von H. Allgaier

Nach Auffassung des BLA stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Gebäudes grundsätzlich keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit dar, da es u.a. an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt. Entsprechend muss dann keine Gewerbeanzeige erfolgen.

Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen z.B. auf eigenen, betrieblich genutzten Gebäuden (z.B. bei großen landwirtschaftlichen Betrieben) könnte jedoch eine Gewerbeanzeige erforderlich sein. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, dass „die Gewinnerwartungen aus der Stromerzeugung gegenüber denen aus dem Geschäftsbetrieb von eigenständiger Bedeutung sind.“




meiner Meinung nach greift der BLA mit seiner rein auf die Gewinnerzielung ausgerichteten Betrachtung zu kurz.

Grund:
Beim Photovoltaikanlagenbetrieb wird kein Personal beschäftigt, es gibt kein Konkurrenzverhältnis, es wird nicht geworben, die Tätigkeit ist nach außen kaum wahrnehmbar. Eine Reihe von Merkmalen, die einen Gewerbetrieb ausmachen, fallen im Fall der Photovoltaik komplett weg. Auch und insbesondere das führt m. E. dazu, dass man da nicht von einem Gewerbe i. S. d. GewO sprechen kann.

Da nur auf das Geld zu schauen ist nicht zielführend. Andernfalls müsste ich auch Anleger mit einem dicken (und erfolgreich geführten) Wertpapierdepot als Gewerbetreibende einstufen.

Schönes Wochenende!

CS
Thema: Gaststättenerlaubnis Catering-Firma
Civil Servant

Antworten: 2
Hits: 50.180
14.12.2023 13:14 Forum: Gaststättenrecht




nun, die Küche wird ja nun gewerblich genutzt. Ob das baurechtlich Folgen hat, müsste man den Kolleg*innen der Bauaufsicht überlassen.

Gaststätten im Sinne aller Gaststättengesetze liegen nur vor, bei "Verzehr an Ort und Stelle". Das TBM ist hier nicht erfüllt, daher keine Gaststätte.

Lebensmittelrecht bleibt davon natürlich unberührt. Mit dem Veterinäramt muss der Gewerbetreibende auf jeden Fall seinen Frieden machen.

Beste Grüße

CS
Thema: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR
Civil Servant

Antworten: 33
Hits: 167.297
14.12.2023 12:39 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)




zunächst würde ich klären, ob alle ihre komplettes Gewerbe zusammenlegen, denn es kann ja auch sein, dass bestimmte Teile davon eigenständig weitergeführt werden.

Unterstellt, dass komplett zusammengelegt wird ist keine Meldung erforderlich, denn alle Gesellschafter der GbR, deren Rechtsfähigkeit gewerberechtlich ja unverändert nicht anerkannt ist und die deswegen einzeln anmelden müssen, sind ja schon angemeldet.

Es steht nur noch die Überleggung im Raum, ob in Form einer Korrekur der Hinweis in die einzelnen Anbmeldungen aufgenommen werden sollte, dass die Tätigkeit "in GbR zusammen mit ... " fortgeführt wird.

Beste Grüße

CS
Thema: Anmeldung einer KG in Gründung
Civil Servant

Antworten: 23
Hits: 253.524
06.11.2023 14:20 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Sobald die (Geschäftsführung-) GmbH als Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) der KG im HR eingetragen wird.
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