Thema: Landeskonferenz NRW zum Glücksspielwesen am 13. September 2016 in Düsseldorf |
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>>> "Gluecksspielwesen" <info@gluecksspielwesen.de> 6/28/2016 2:27 >>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
der derzeit geltende Glücksspielstaatsvertrag steht immer stärker in der Kritik. Die Vergabe der Online-Lizenzen stockt, die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels im Internet kommt nicht voran. Auch das Verwaltungsgericht in Kassel hat in mehreren Entscheidungen die mangelnde Konformität des Glücksspielvertrages mit dem Recht der Europäischen Union kritisiert und damit das Konzessionsverfahren für Sportwetten gekippt. Zudem sieht der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Rechtsstaatsprinzip durch das Glücksspielkollegium verletzt. Diese Themen bilden die ideale Grundlage für die Landeskonferenz NRW zum Glücksspielwesen, zu der ich Sie recht herzlich am 13. September 2016 nach Düsseldorf einladen möchte. Nordrhein-Westfalen ist eines der Bundesländer, das einen Änderungsvorschlag zum aktuellen Glücksspielstaatsvertrag ausgearbeitet hat. Auf der Konferenz werden daher Vertreter des Landes aus Politik und Verwaltung über die Zukunft der Glücksspielregulierung debattieren.
Ausführliche Informationen sowie ein Anmeldeformular finden Sie unter dem entsprechendem Link. Eine Online-Anmeldung ist unter www.gluecksspielwesen.de möglich. Ich würde mich freuen, Sie persönlich und / oder Vertreter aus Ihrem Hause in Düsseldorf begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Bauer
Dipl. Volkswirt
Behörden Spiegel-Gruppe
Geschäftsführer
Tel.: +49-228-97097-0
Fax: +49-228-97097-78
ProSeminaris GmbH, Behörden Spiegel-Gruppe
HRB 72265, AG Berlin (Charlottenburg)
Büro Bonn: Friedrich-Ebert-Allee 57, 53113 Bonn
Büro Berlin: Kaskelstr. 41, 10317 Berlin
www.behoerdenspiegel.de
Wenn Sie diese Informationen nicht länger erhalten möchten, senden Sie bitte eine Mail an: info@gluecksspielwesen.de
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Thema: 7. Bundesfachtagung Gewerberecht (Fachvorträge, Ergebnisse) |
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Hallo Herr Land,
können Sie schon absehen, wann mit dem nachstehenden Vortrag zu rechnen ist?
"Spielhallen - Praktische Umsetzung der Übergangsregelungen betreffend Mehrfachkonzessionen und Abstandsregelungen"
Referent: Herr Heiko Richter, Stadt Celle
Vortrag folgt in Kürze
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Thema: Bußgeldbescheid an GbR |
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Hallo in´s Forenland,
eine GbR - bestehend aus zwei Gesellschaftern - betreibt eine Gaststätte. Wegen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz möchte ich ein Bußdverfahren einleiten.
Seit 30.08.2002 gehört die Personengesellschaft des BGB, die "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" zum Kreis der § 30 OWiG.
In der BGB - Presseerklärung 4/2001 steht , dass der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass die GbR rechtsfähig und parteifähig ist.
In einer Abhandlung von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a. D.,
ist ausgeführt, Geldbuße jetzt auch gegen die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Änderung des § 30 OWiG.
Ist das Bußgeldverfahren gegen die GbR oder gegen die Gesellschafter einzuleiten?
Beste Grüße
Petra Mohnes
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Thema: Schrottsammler |
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Hallo ins Forenland,
leider hat sich der Link geändert, von daher ein erneuter Versuch.
Ich versuche mal, das Schreiben vom 16.05.2012 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW anzuhängen.
In diesem Schreiben werden die Anzeigepflichten nach § 53 KrWG sowie die A-Schild-Pflicht erläutert.
Sollte es mit dem Anhang nicht klappen, kann ich es bei Bedarf per Fax übersenden.
Beste Grüße
Petra Mohnes
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Thema: Schrottsammler |
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2.) Ist es richtig -und wenn ja: wo steht das-, dass Schrottsammler ihr
Fahrzeug mit dem Aufkleber "A" versehen müssen?
Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, sind nach § 55 Abs. 1 KrWG mittels eines "A-Schildes" besonders zu kennzeichen.
Die A-Schild-Pflicht ist nicht mehr an die Transportgenehmigungspflicht gebunden. Vielmehr gilt die A-Schild-Pflicht unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung transportiert werden.
Hier nachzulesen, Seite 3.
Beste Grüße
Petra Mohnes
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Thema: Hotel als Betriebssitz? |
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Begriff gewerbliche Niederlassung:
§ 4 Abs. 3 GewO: „Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.“
§ 42 Abs. 2 GewO a. F.: „Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.“
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Thema: Haupt oder Nebengewerbe |
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Hallo,
ein Nebengewerbe beschreibt eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, welche nicht hauptberuflich oder in Vollzeit ausgeübt wird. Der Gesetzgeber geht von unter 15 Wochenarbeits-stunden als arbeitszeitlichen Richtwert für den Nebenerwerb aus.
Es gibt keine gesellschaftsrechtlichen Gründe, die dagegen sprechen, nur im Nebenerwerb Gesellschafter und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zu sein.
Der Herr lag mit seiner Antwort "gibt bei es eingetragenen Unternehmen nicht" falsch.
Beste Grüße
Petra Mohnes
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Thema: Feiertagsgesetz |
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Wunderschönen guten Morgen allerseits,
§ 6
Stille Feiertage
(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr.
Kann mir bitte jemand sagen, welche Veranstaltungen hierunter zu verstehen sind?
Vielen Dank und beste Grüße ins Forenland
Petra Mohnes
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Thema: Buchladen im Supermarkt integriert Gewerbe? |
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Hallo Frau Bischoff,
die B.O.B. Best of Books GmbH betreibt deutschlandweit rund 80 Shops in SB-Warenhäusern. Das Unternehmen wurde 2001 durch die Mayersche Buchhandlung gegründet. Sitz des Unternehmens ist Aachen.
Uns wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem "Buchhandel" um ein Kommissionsgeschäft handelt. Von hier wurde es gleich betrachtet, wie ein Tchibo-Depot im SB-Warenhaus. Eine Gewerbeanmeldung wurde nicht getätigt.
Bei einem Kommissionsverkauf übernimmt es der Kommissionär gewerbsmäßig, Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB])
Kommissionsware ist zum Verkauf stehende Ware, wovon Eigentümer nicht der Händler selbst, sondern ein Dritter ist, in dessen Auftrag der Händler agiert. Sie kostet den Einzelhändler nichts und vergrößert nur das Warensortiment, z. B. Bücher, Zeitschriften, Tchibo-Artikel.
Kommissionsgeschäft über Gegenstände (§ 3 III UStG):
Nach diesen Grundsätzen gilt bei einer Verkaufskommission gegenüber dem Endkunden umsatzsteuerlich der Kommissionär als der Verkäufer der Ware, und es wird unterstellt, dass der Auftraggeber (Kommittent) ihm diese Ware unmittelbar zuvor verkauft hat. Beide Geschäfte sind dann nach normalen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu behandeln. Zu beachten ist, dass der Kommissionär somit USt nicht nur auf seine Provision zu zahlen hat, sondern auf den gesamten Verkaufserlös, und dass er umsatzsteuerlich auch nicht seine Tätigkeit als Dienstleistung gegenüber dem Kommittenten abrechnen darf, sondern so behandelt wird, als hätte von diesem den Gegenstand erworben (Weiterleitung des Erlöses abzgl. der Provision gilt umsatzsteuerlich als Zahlung des Kaufpreises an den Kommittenten).
Hier noch ein Auszug: © 2006 - 2008 Dennis Bayer
Kommissionsware
Als Kommissionsware werden Güter bezeichnet, welche durch einen Lieferanten (Kommittenten) einem Händler (Kommissionär) zum Verkauf überlassen werden.
Kommissionär
Der Kommissionär erhält Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt.
Die Kommissionsware wird erst nach Abverkauf bezahlt. Somit übernimmt der Kommittent das Risiko, dass die Waren nicht verkauft werden.
Nach dem Verkauf erhält der Kommissionär eine Verkaufsprovision. Diese kann entweder ein fester Betrag, eine prozentuale Beteiligung am Verkaufspreis oder der einen bestimmten Betrag überschreitende Anteil des Verkaufspreises.
Der beim Verkauf zu verbuchende Umsatz ist der Verkaufspreis, nicht die Höhe der Provision.
Kommittent
Der Kommittent stellt anderen Händlern Waren zum Verkauf zur Verfügung. Dabei trägt er das Risiko, dass die Waren nicht verkauft werden. Andererseits kann der Kommittent jedoch auch vom Vertriebskanal des Kommissionärs profitieren und somit sein eigenes Vertriebsnetz ausweiten.
Kommissionsverkauf
1) Kommissionär und Kommittent schließen das Kommissionsgeschäft ab. Hierbei werden Verkaufsgegenstand und Provision vereinbart.
2) Der Kommissionär tätigt das Ausführungsgeschäft mit einem Käufer. Der Kommissionär erhält den Verkaufspreis, muss diesen jedoch an den Kommittenten abtreten.
3) Bei der Abwicklung des Geschäftes zahlt der Kommittent die vereinbarte Provision an den Kommissionär, der im Gegenzug den Kaufpreis an den Kommittenten herausgibt.
Der Kommissionsvertrag ist in §§ 383 – 406 HGB geregelt.
Beste Grüße
Petra Mohnes
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Thema: SE in Migewa |
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Hallo Frau Komnick,
wenn ich bei Rechtsform "Europäische AG (SE)" auswähle, lässt sich Amtsgericht und HR B und Registernummer problemlos eintragen.
Petra Mohnes
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Thema: Anstalt öffentlichen Rechts |
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Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Beste Grüße nach Bonn
Petra Mohnes
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Thema: Rechtsformen |
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Hallo,
vielleicht ist das eine Hilfestellung für Sie, nachzulesen bei
http://www.rechtsanwalt.com/174-5056-urt...bh-unzulaessig/
GbR mbH" unzulässig
Im Prinzip besteht die Möglichkeit, die Haftung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu beschränken. Dies geschieht in der Regel durch Beschränkung der Vollmacht der geschäftsführenden Gesellschafter. Eine derartige Haftungsbeschränkung muss jedoch für den Geschäftspartner erkennbar sein. Gelegentlich wird versucht, das Haftungslimit einfach durch die Wahl der Bezeichnung "GbRmbH" zu erreichen.
Eine derartige Firmierung als GbR mit beschränkter Haftung ist nach einer Entscheidung des OLG München jedoch unzulässig, weil dadurch ein für eine GmbH notwendiger Firmenbestandteil "mbH" übernommen wird. Da die Abkürzung "GbR" keine allgemein übliche Abkürzung für eine BGB-Gesellschaft darstellt, die nahezu allen angesprochenen Verkehrskreisen eine eindeutige Identifizierung des Gesellschaftstyps ermöglicht, besteht die Gefahr, dass die gewählte Firmierung "GbRmbH" mit der einer GmbH verwechselt wird. Dies verstösst gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG:
Beschluss des OLG München vom 27.08.1998
29 W 2437/98
Der Betrieb 1998, 2012
ZIP 1998,1800
so auch Beschluss des BayObLG vom 24.9.1998 - 3 Z BR 58/98 -
RdW 1999, 48
ZIP 1998, 1959
zur Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung:
Urteil des OLG Jena vom 28.4.1998
- 3 U 580/97 - RdW 1999, 48
NJW-RR 1998, 1493
Beste Grüße
Petra Mohnes
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Thema: Spaß für zwischendurch |
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>> Das ist ein sehr, sehr kurzes Video - 4 . . . Sekunden nicht Minuten.
>>
>> Eine Blondine kommt nach Jahren wieder zurück in die Arbeit!
>>
>> Beunruhigend ist, dass die meisten unter 30 diesen Clip nicht
>> verstehen werden .
hier
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