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Autor Beitrag
Thema: Termin 10. BFT
Weinheim

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21.08.2019 13:43 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht




Gibts inzwischen zur BFT Speyer etwas Neues in Sachen Termin und Tagesordnungspunkten ?
Danke
Thema: 10. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
Weinheim

Antworten: 30
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23.10.2018 08:27 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Moin

Wurde schon festgelegt, in welchem Bundesland die Bundesfachtagung 2019 stattfinden wird ?
Thema: Geeignetheitsbescheinigungen Neuregelung
Weinheim

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Hits: 4.050
RE: Geeignetheitsbescheinigungen Neuregelung 27.02.2015 09:23 Forum: Spielrecht


Moin

Lt. unseren Ausführungsbestimmungen wird dies wie folgt gehandhabt:

Mit der Frage, wie mit bereits erteilten Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c Abs. 3 GewO in diesen Betrieben umzugehen ist, wird sich der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht beschäftigen. Vorbehaltlich der dortigen Abstimmung, über die eine gesonderte Mitteilung ergehen wird, vertritt das MFW die Auffassung, dass Geeignetheitsbestätigungen, die auf Basis des bisher geltenden Rechts rechtmäßig erteilt worden sind, auch weiterhin Bestand haben und grundsätzlich nicht nach § 49 Abs. 2 LVwVfG widerrufen werden können. Gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LVwVfG wäre dies aufgrund der geänderten SpielV nur dann der Fall, wenn von der rechtmäßig erteilten Geeignetheitsbestätigung noch kein Gebrauch gemacht wurde und zudem ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Auch die in § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 LVwVfG als Widerrufsgrund genannten schweren Nachteile für das Gemeinwohl dürften in kaum einem Fall vorliegen, da die Vorschrift eng auszulegen ist und die Beeinträchtigung überragender Interessen der Allgemeinheit bzw. überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter voraussetzt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 82 i.V.m. § 60 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 49 Rn. 56). Zudem wäre bei einem Widerruf der Geeignetheitsbestätigung dem Betroffenen, soweit sein Vertrauen schutzwürdig war, auf Antrag ein etwaiger Vertrauensschaden zu ersetzen (§ 49 Abs. 6 LVwVfG).

Diese Haltung hat der BLA Gewerberecht zwischenzeitlich bestätigt.
Thema: BW.landesglücksspiegesetz 28.4.2014 vor gericht
Weinheim

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Hits: 1.168
29.04.2014 08:25 Forum: Spielrecht


Nachstehend ein Artikel dazu:

http://www.swp.de/ulm/nachrichten/suedwe...art4319,2576509
Thema: Sehtest
Weinheim

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Hits: 2.500
Sehtest 12.03.2012 13:23 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


...Sehtest erforderlich...?
Thema: keine Gewerbeabmeldung nach bestandskräftiger GU
Weinheim

Antworten: 3
Hits: 3.956
04.01.2012 08:11 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Jan_Ordnungsamt
Zunächstersteinmal ein frohes Neues Jahr an Alle :-)

Hätte jemand für mich vielleicht für den oben beschribenen Fall ein Muster für eine Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung?



Thema: Automatenvideotheken - Sonn- und Feiertagsruhe
Weinheim

Antworten: 31
Hits: 29.106
RE: Automatenvideotheken - Sonn- und Feiertagsruhe 21.07.2011 16:03 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


aus Nordbaden,

nach längerem "Hin und Her" sind in Baden-Württemberg Automatenvideotheken ab sofort wieder berechtigt, an Sonn- u. Feiertagen zu öffnen.

Im Nachgang zum Presseartikel in der Anlage ging inzws. auch eine Meldung des IM Ba-Wü heraus, wonach "der Betrieb von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen keine öffentlich bemerkbare Arbeit im Sinne von § 6 Abs. 1 FTG darstellt, die geeignet ist, die Ruhe der Sonn- und Feiertage zu beeinträchtigen."
Thema: Hochzeitsmesse
Weinheim

Antworten: 10
Hits: 14.611
23.03.2011 14:34 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


aus Nordbaden,

zum Thema "Hochzeitsmesse" hat übrigens der sog. "AUMA" -Ausstellungs- und Messeauschuss der Deutschen Wirtschaft eV bereits vor einigen Jahren auf die richtige Zuordnung Wert gelegt. Das angehängte Infoschreiben haben wir seinerzeit von der IHK zur Kenntnis und mit der Bitte um Information an entsprechende Anfrager erhalten.

Meines Erachtens ist in BW hierfür insbesondere § 6 FTG BW maßgebend. Unser LadÖG -das Ladenschlussgesetz gibts ja in dieser Form nicht mehr-ist außen vor (vgl. § 10 LadÖG BW).

§ 6.(1) FTG An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Ob etwas verkauft wird oder nicht, ist nicht relevant. Wenn die öffentliche Veranstaltung an einem Sonn- od. Feiertag stattfindet, reicht aus, dass sie öffentlich bemerkbar ist (egal, ob im freien oder in einer Halle). Die Negativabgrenzung nach Abs. 3 findet auf das Messewesen keine Anwendung.

In diesem Fall müssen neben der IHK auch die kirchlichen Stellen angehört werden. Falls die Ausstellung ("Hochzeitsmesse") an einem Sonn-oder Feiertag nach § 69 GewO festgesetz wird, muss nach § 12 Abs. 1 FTG eine Ausnahmegenehmigung erteiit werden.
Thema: Sperrzeitverkürzung, bzw. -aufhebung Spielhalle
Weinheim

Antworten: 16
Hits: 35.883
08.07.2009 13:57 Forum: Spielrecht


Hallo aus Nordbaden!

Gibt es zu dem besagten Urteil des VG Arnsberg eine Fundstelle im Internet oder Gewerbearchiv?
Thema: Antrag auf Erlaubnis nach § 33 a GewO
Weinheim

Antworten: 2
Hits: 3.502
RE: Antrag auf Erlaubnis nach § 33 a GewO 23.04.2009 08:35 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin aus Nordbaden!

Anbei mal ein Musterantrag nach § 33a GewO.

Frohes Konzessionieren!
Thema: Kommentar FTG-BW?
Weinheim

Antworten: 2
Hits: 21.624
RE: Kommentar FTG-BW? 18.03.2009 07:51 Forum: Bücher-Ecke


aus Nordbaden!

Wir in Weinheim verwenden den Kommentar:

Schriftenreihe der Fundstelle Sonn- und Feiertagsrecht in Baden-Württemberg, Huttner, Boorberg-Verlag ISBN 3-415-00776-6

Ist für die Anwendung bisher immer recht hilfreich gewesen. Ich weiß allerdings nicht, ob der Kommentar noch beziehbar ist; unsere Ausgabe stammt aus dem Jahr 1980, wobei sich seitdem an der Rechtslage grundsätzlich nichts geändert hat (sieht man mal vom weggefallenen Buß- und Bettag und vom dazugekommenen Tag der Dt. Einheit ab).
Thema: Anzahl Aufsichtsperson in einem Spielhallenkomplex
Weinheim

Antworten: 4
Hits: 16.416
RE: Anzahl Aufsichtsperson in einem Spielhallenkomplex 22.01.2009 17:10 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Der Aufsichtsbereich ist jeweils in der Mitte des Raumes. Somit müsste eigentlich eine Aufsicht mit einer entsprechenden Überwachungsanlage ausreichend sein.


Sofern Sie das so beurteilen, würde ich zumindest in Anlehnung an § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO in der Konzession so oder so ähnlich vormulieren: >>Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen bleibt vorbehalten<<

Was den Eingangsbereich von mehreren Spielhallen und generell die "optische Sonderung" angeht, ist die Kommentierung in Landmann/Rohmer oder in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33 i und 60a Abs. 2, 3 GewO und SpielV eindeutig. In der Realität sieht das von der Umsetzung her zumeist anders aus- wohl auch deswegen, da man als Erlaubnisbehörde das Risiko scheut, mit einem solchen Versagungsgrund vor Gericht eine Bauchlandung hinzulegen (Gründe der Verhältnismäßigkeit).- Ein Indiz dafür, dass es hierzu auch wohl keine aktuelle Gerichtsentscheidung gibt.

Meine Auffassung ist, die Kriterien zur optischen Sonderung mit dem Spielhallenbetreiber durchzusprechen, um einen gewissen Konsens zu erreichen. Sollte die Betriebsfähigkeit der einen Spielhalle nicht durch Schließung der anderen Spielhalle betroffen sein und umgekehrt (z.B. Anordnung der Toilettenanlage), kann ein jew. Zugang über einen gemeinsamen Windfang in Kauf genommen werden. Diese Bereiche sollten aber zumindest vom Aufsichtsbereich aus erkennbar sein (ggf. durch Kameraschaltung). Etwaige Verbindungstüren, die aus Brandschutzgründen notwendig sind und die im hinteren Bereich die eine Spielstätte mit der anderen verbinden, könnten zumindest mit je einem Panikschloss versehen werden, die das Benutzen in Notfällen zulässt, darüber hinaus unterschiedliche Namensgebungen der Spielhallen, deren Bezeichnung am Eingang jew. angebracht ist usw...
Thema: MoMiG: Unternehmergesellschaft
Weinheim

Antworten: 13
Hits: 13.013
22.01.2009 08:34 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)



aus Nordbaden!

Wichtig ist der in Klammern gesetzte Zusatz '(haftungsbeschränkt)', der nicht abgekürzt werden darf; also Mustermann Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder Mustermann UG (haftungsbeschränkt).

In dem Zusammenhang hat der DIHK eine Broschüre mit dem Titel "Die modernisierte GmbH und die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" herausgegeben. Die wichtigsten Infos in Sachen MoMiG sind hier eigentlich enthalten:

http://verlag.dihk.de/die_modernisierte_gmbh.html
Thema: Anzahl Aufsichtsperson in einem Spielhallenkomplex
Weinheim

Antworten: 4
Hits: 16.416
RE: Anzahl Aufsichtsperson in einem Spielhallenkomplex 21.01.2009 14:37 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)



aus Nordbaden!

Ihr Baurechtsamt hat offenbar (bewusst oder unbewusst) den Appell des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" an die Baurechtsbehörden (Sitzung vom 23./24.05.07) in Bezug auf das Kriterium "optische Sonderung" von benachbarten Spielhallen beherzigt.
Demnach muss es sich um eine jeweils eigenständig abgegrente Spielhalle handeln. Eine sog. optische Sonderung muss gegenüber allen Spielstätten bei natürlicher Betrachtungsweise gegeben sein. (vgl. auch Kommentar GewO Landmann/Rohmer, Rd-Nr. 5 ff zu § 33i GewO); daher auch wohl diese Trennwand und ohne Verbindungs/-Pendeltüren.

Ein aktuelles Urteil zur Anzahl der Aufsichtspersonen in Spielhallen / Spielhallenkomplexen gibt es meines Wissens nicht.

Ein mir bekanntes Urteil zu dem Thema kommt vom BVerwG vom 02.07.1991 Az. 1 C 4/90 (Münster):

Tenor:

1) Eine Auflage des Inhalts, dass in einem Spielhallenkomplex aus Gründen des Jugendschutzes 2 Aufsichtspersonen answesend sein müssen, kann nach § 33 i Abs. 2 GewO gerechtfertigt sein.

2) Eine Auflage dieses Inhalts setzt voraus, dass bei Anwesenheit von nur einer Aufsichtsperson die konkrete Gefahr von Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften besteht.

3) Eine solche Gefahr besteht grundsätzlich nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine Aufsichtskraft allein zwar nicht jeglichen Aufenhalt von Kindern oder Jugendlichen in einer Spielhalle verhindern kann, wohl aber in der Lage ist, einen etwaigen Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen nach einigen Minuten zu beenden.


Strenggenommen nach den Vorgaben des BLA zur "optischen Sonderung" müsste man grundsätzlich eine 2. Aufsicht fordern. In Bezug auf das o.g. Urteil sollten Sie das allerdings einzelfallbezogen auf Ihren vorliegenden Spielhallenkomplex beurteilen.

Das komplette Urteil kann ich bei Bedarf gerne zufaxen.
Thema: LÖG NRW Muttertag 2008
Weinheim

Antworten: 44
Hits: 31.303
23.04.2008 09:52 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)



aus Nordbaden!

Bretten lässt's ja mal so richtig krachen.

Das wird aber wohl ausgehen wie das sprüchwörtliche "Hornberger Schießen". Die Ausnahme nach § 11 LadÖG Ba-Wü greift da nur bei absoluten Notsituationen; also im Katastrophenfall. Ob da "Anspruch auf Schutz u Fürsorge der Gemeinschaft" im Zusammenhang mit dem Muttertags-Blumenverkauf das öffentliche Interesse begründet?... Weißnicht ...wohl eher nicht.

Andere Städte versuchen jetzt noch geschwind, sich als Kur-, Erholungs-, Ausflugs- oder Wallfahrtsort zu bewerben. Denn solche Orte sind wiederum vom Verkaufsverbot am 11.5. ausgenommen.(§ 7 LadÖG Ba-Wü). Diese müssen aber als o.g. Ort anerkannt sein; außerdem muss die Stadt eine Rechtsverordnung erlassen, wenn noch nicht geschehen.

Die Stadt Mannheim ist jetzt gerade wohl dabei:

http://www.morgenweb.de/region/mannheim/...0002473626.html
Thema: Bedingungen für Mehrfachkonzessionen
Weinheim

Antworten: 9
Hits: 15.725
RE: Bedingungen für Mehrfachkonzessionen 12.03.2008 10:23 Forum: Spielrecht


Hallo aus Nordbaden!

zu diesem Thema gibt es einige Fundstellen:

Gewerbearchiv: 2007/8 Seite 323; 1993 Seite 374

sowie

http://www.baberlin.de/suche.html (Unter Suchbegriff "Mehrfachkonzession" eingeben und 'Enter' drücken)

und

Landmann/Rohmer, Band 1, Kommentar zur GewO; Rand-Nr. 6 zu § 33i GewO
Thema: VG Frankfurt aM bestätigt Verbot für Pokerturnier
Weinheim

Antworten: 19
Hits: 21.809
RE: VG Frankfurt aM bestätigt Verbot für Pokerturnier 11.10.2007 15:04 Forum: Spielrecht


Gefunden auf der Homepage eines Frankfurter Pokerveranstalters-Stellungnahme zum Pokerverbot in Frankfurt
Quelle: http://www.pokervilla.de/html/news.html

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02.10.2007


Stellungnahme
Pokerverbot gilt nicht für die Pokervilla!

Das Verbot von Pokerturnieren in Frankfurt hat uns alle die letzten Tage beschäftigt. Enttäuschung, Unverständnis, und der Verdacht der behördlichen Willkür hat uns eingenommen.

Zuerst die gute Nachricht:
Pokervilla darf und wird weiterhin Pokerturniere in Frankfurt veranstalten. Wir können ebenso versichern, dass sich kein Spieler auf unseren Turnieren je strafbar gemacht hat oder machen wird. Jedes unserer Turniere ist absolut legal! Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der behördlichen Auflagen. Diese sind vom Gesetzgeber geregelt.

Warum kam es dann zum Verbot?
Das Verbot richtete sich gegen ein bestimmtes Turnier eines anderen Veranstalters. Und dieses Verbot wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Da Poker in Deutschland rechtlich als Glücksspiel gilt, dürfen keine hohen Startgelder verlangt werden. 45 Euro Startgeld, wie sie bei dem betroffenem Turnier verlangt wurden, wurde von der Stadt wie auch vom Verwaltungsgericht als zu hoch eingestuft.

Andere Anbieter von Pokerturnieren haben daraufhin ihre Events ebenfalls abgesagt. Einige behaupten auch jetzt (01. Oktober 07) noch, dass man sich als Spieler strafbar mache, wenn man in Frankfurt ein Turnier besuche. Dies ist falsch. Eine solch unqualifizierte Behauptung ist unserer Meinung nach unlauterer Wettbewerb und ein Armutszeugnis für jede seriöse Firma.

Unsere Viva Las Vegas - Serie haben wir daraufhin absagen müssen. Wir waren gezwungen das Urteil des Gerichtes abzuwarten, so dass wir keine Möglichkeit mehr sahen, dieses Event sinnvoll zu organisieren. Vorher wie nachher wären unsere Turniere mit 15 Euro Startgebühr absolut legal und hätten eine Genehmigung bekommen. Nun fehlt uns leider die Zeit, um diese Serie auf die Beine zu stellen. Schade, dass unsere Arbeit und Bemühungen, mit Euch eine schöne Pokerwoche zu verbringen umsonst waren.

Poker ist mittlerweile in ganz Deutschland ein umsatzstarker Markt. In Frankfurt hat Pokervilla seit Januar regelmäßig Turniere veranstaltet. Seit dem ist der Markt unaufhörlich gewachsen. Bis heute sind immer mehr Anbieter dazu gekommen. Konkurrenz ist gut und belebt ja bekanntermaßen das Geschäft; uns lässt es immer wieder die eigene Qualität überprüfen. Wir sind froh und stolz darauf, dass es uns gelang in dem letzten drei-viertel Jahr Arbeitsplätze zu schaffen und vielen Hobbyspielern eine Möglichkeit zu geben, außerhalb der Kasinos zu spielen und zu lernen.
Konkurrenz kann aber auch Schaden: Wenn es keine Kommunikation zwischen Behörden und Veranstaltern gibt, wenn Teilnahmegebühren den gesetzlichen Rahmen übertreten, wenn unlauterer Wettbewerb herrscht. All dies führte zu den Konsequenzen der letzten Woche.

Wer die Vorschriften nicht achtet, muss mit Sanktionen und Verboten rechnen. Wir teilen nicht die Auffassung der Verwaltungsrichter, dass beim Poker “die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge”, jedoch akzeptieren wir die Gesetzgebung. Wenn sich aber Anbieter zunehmend von den Vorschriften entfernen, schaden sie dadurch nicht nur sich selbst, sondern allen Pokerspielern.
Fast noch schlimmer als die Umstände, welche zu diesem Verbot führten, ist die Panikmache eines deutschlandweiten Verbot aller Pokerturniere und das Feilschens um Kundensympathien. Von Unterschriftensammlungen und gerichtlichem Vorgehen ist oder war zu lesen. Nach wie vor hat sich mit dem Urteil des Verfassungsgerichtes nichts an der Rechtslage geändert. Das das lauteste Geschrei von eben jenen Betroffenen kommt ist verständlich, aber genauso falsch. Schließlich sind sie auch die Verursacher des Dilemmas.

Wir empfehlen jedem Pokerfreund auf die Seriosität der Veranstalter zu achten. Wir sind uns bewusst, dass ein möglichst hoher Gewinn die Motivation zu Spielen erhöht, doch beachtet bitte die Seriosität der Veranstaltung. In der Begründung des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist folgendes zu lesen: “Das Regierungspräsidium Darmstadt habe (...) mitgeteilt, dass man nur dann nicht gegen Pokerturniere einschreite, wenn von den Teilnehmern nur ein Eintrittsgeld von maximal 15,-- EUR pro Person zur Deckung eines Teils der Kosten der Veranstaltung verlangt werde.”

Unser Ziel ist es, langfristig eine Firma aufzubauen, welche sämtliche Facetten des seriösen Pokerns vermittelt, welche eine stetige Verbesserung der Spieler, wie auch des eigenen Unternehmens anstrebt. Wir wollen Poker als angesehenes Geschicklichkeitsspiel etablieren, ähnlich dem Dart oder Poolbillard. Dazu gehört auch der Kampf das Pokerspiel vom Glücksspiel, wie es im Staatsvertrag zum Lotteriewesen gebranntmarkt, ist, loszulösen.

Ähnlich wie im Spiel gibt es auch bei Pokerveranstaltern gute und schlechte Phasen, aber die letzte Woche war ein unvergleichlicher Bad Beat. Die Behörden trifft keine Schuld. Allein das Verhalten und die Naivität unserer “Kollegen” schockiert uns. Zum Glück lehrt uns die Erfahrung, dass sich solche “Spieler” auf lange Sicht selbst auslöschen.
Wir bedanken uns bei allen Pokervilla-Stammkunden und Gelegenheitsspielern sowie bei allen, die in die gleiche Richtung segeln, sei es Konkurrenz oder Partner. Für konstruktive Kritik haben wir ein offenes Ohr.

Die Urteilsbegründung des VG Frankfurts könnt ihr hier nachlesen:
http://www.isa-casinos.de/articles/17892.html
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Thema: Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung
Weinheim

Antworten: 7
Hits: 6.772
11.09.2007 10:26 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


@TinoHST

Die Möglichkeit, Verwaltungsgebühren über eine Satzung zu erheben, ergibt sich aus unserem Landesrecht Ba-Wü.
Die Satzung ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten, da zum einen unser Kommunalabgabengesetz neu gefasst wurde und zum anderen weitere Neuregelungen des Gebührenrechts erfolgten. So traten dann die bisher im Landesgebührengesetz geregelten Verwaltungsgebühren zum 31.12.2006 außer Kraft.

Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden mussten für Ihren Bereich, sofern Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden i.S.d. Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden i.S.d. Landesbauordnung wahrgenommen werden, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren als öffentl. Leistungen (vormals Amtshandlungen) selbst festsetzen.

Die genaue Rechtsgrundlage zum Nachlesen:

§ 4 Gemeindeordnung Ba-Wü, § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz Ba-Wü, §§ 2, 11 Kommunalabgabengesetz Ba-Wü
Thema: Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung
Weinheim

Antworten: 7
Hits: 6.772
06.09.2007 16:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo aus dem (regnerischen und kühlen) Norden Baden-Württembergs,

wir erheben für die Zweitausfertigung einer Gewerbeanzeige (An-, Um- od. Abmeldung) mit Bestätigugsvermerk exakt 6,60 €.

Rechtsgrundlage:
Gebührenverzeichnis Nr. 2 (Ordnungswesen) zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen für die Stadt Weinheim
Thema: Hobbykünstler
Weinheim

Antworten: 3
Hits: 4.058
09.05.2007 09:10 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)



aus Nordbaden!

Aufgrund des Sachverhalts gehe ich nicht von einer Gewerbsmäßgikeit aus.

Im Gewerbearchiv, 1980, S. 163, ist die Gewinnerzielungsabsicht wie folgt definiert:

Gewinnerzielungsabsicht ist das planmäßige Streben, mehr zu erwirtschaften, als das, was zur Deckung der betrieblichen Kosten erforderlich ist. Sie ist nur gegeben, wenn der Handelnde aus dem Tätigkeitserlös entlohnt wird. Erhält er nichts oder nur eine Entschädigung, so liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor.

Bei einem Hobby wie hier zählen wohl eher ideelle Beweggründe.
Die Nachhaltigkeit des Gewinnstrebens, also die Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht ist demnach m.E. auch nicht begründet.
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