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Straßenrechtlich dürfte das Sondernutzung sein, richtig.

Gilt allerdings weder für das Feiertagsrecht noch das Arbeitszeitgesetz als Persilschein.

Beide von mir erwähnten Gesetze wären aber unbeachtlich, wenn es sich um eine nach Titel IV GewO festsetzbare Veranstaltung handeln würde.



Gepostet am 08.02.2016 um 14:55 von:
Benutzer: LKKS
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