Forum-Gewerberecht

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Guten Morgen,

also es wird immer verworrener.

Die Fragen kommen und wir sind nicht aussagefähig.
Bisher hieß es , wer die Erlaubnis Nr. 1 und Nr. 2 hat benötigt die neue Erlaubnis erst 2017; jetzt haben wir einen Änderungsantrag von der CDU/CSU und SPD Fraktion bekommen, wo drinsteht,

„(1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, die zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 besitzen und sich selbst sowie die nach § 34i Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden Personen registrieren lassen."

Ich habe heute noch einen Termin, wo es um die Erlaubniserteilung nach 34c geht. Die Dame möchte die Erlaubnis bekommen, weil Sie dann ja noch bis 2017 Zeit hat.
Ich weiß gar nicht, was ich ihr sagen soll - ob sie die Erlaubnis für die Immobilienvermittlung braucht. Ist ja auch eine Kostenfrage.

Viele Grüße aus Ahrensfelde



Gepostet am 12.01.2016 um 09:54 von:
Benutzer: K.Eckhof
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