Forum-Gewerberecht

» Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie «

Liebes Forum,

ich habe dazu kurz eine Rückfrage...

Es können sich jetzt also noch alle schnell eine Erlaubnis nach § 34c Nr. 1 und 2 holen um dann nach dem 21.03.2016 diese Verträge max. ein Jahr weiterhin vermitteln zu können oder? Selbst wenn sie keine Sachkunde etc. haben, können die die Tätigkeit ein Jahr weiter ausüben?

Einer fragte bei mir an, ob es sinnvoll wäre, jetzt schnell eine Erlaubnis nach § 34c Nr. 1 und 2 zu beantragen (er hat bisher noch keine Erlaubnis, da er noch in der Ausbildung ist). Hat er deshalb wirklich Vorteile? Er könnte doch auch einfach nach März ganz normal den 34i beantragen oder?

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe  smile  

Lieben Gruß



Gepostet am 06.01.2016 um 14:20 von:
Benutzer: M.Wehr
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=99457#post99457


Beitrags-Print by Breuer76