Forum-Gewerberecht

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Hallo liebe Freunde und Kollegen aus der Exekutive,

im Grunde bräuchten wir hier doch noch einen Paragrafen 34 Sigma, der alle Darlehensvermittlungen doch wieder zu einem zusammenfasst.

Jemand der ab den Frühlingsanfang 2016 Hypothekendarlehen nach 34 i beantragt, wird ja seine Sachkunde nachweisen. Und wenn er schon mal so am Darlehen und Kredite vermitteln ist, dann wird er doch bestimmt auch Konsumentendarlehen nach 34 c vermitteln wollen, die ja vom Gesetzgeber scheinbar als "lockerer" und "leichter" angesehen werden.
Dann könnte man doch aber auch in die §-34-i-Urkunde gleich reinschreiben, dass er alle Arten von Darlehen vermitteln darf.

Momentan denke ich mir, dass ich so vorgehe (rheinland-pfälzisches Gebührenrecht): Er bekommt eine Gebührenberechnung für seinen 34 i von (ich geh da mal von einem 47jährigen Antragsteller aus) 570 €.
Da die Zuverlässigkeitsprüfung dann ja gerade frisch gemacht wurde, gäbe ich für 19 € für die Ausstellung der Urkunde und für 200 € für den wirtschaftlichen Nutzwert gerade mal die 34-c-Urkunde noch mit dazu.

Liege ich da richtig?



Gepostet am 19.11.2015 um 09:29 von:
Benutzer: Jannes
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