Forum-Gewerberecht

» Bezeichnung für Maklergewerbe «

Hallo,

angemeldet war explizit die Vermittlung von Ferienwohnungen. Hierbei handelt es sich um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO - "Vermittlung von Unterkünften"), aber nicht um eine Tätigkeit i. S. v. § 34c GewO. Von sonstigen Vermittlungstätigkeiten war in der Anmeldung ja wohl nicht die Rede. Wenn die Gewerbetreibende ihre Tätigkeit jetzt erweitert (z. B. um die Vermittlung von Wohnräumen), ist selbstverständlich eine Gewerbe-Ummeldung erforderlich.
Andererseits ist sie natürlich nicht verpflichtet, von der erteilten Erlaubnis nach § 34c auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Wenn sie die Maklererlaubnis aus irgend welchen Gründen nur "auf Vorrat" haben will - bitteschön. Das sollte aber im Gespräch möglichst zweifelsfrei geklärt werden.
Sollte dann (z. B. auf Grund entsprechender Inserate) festgestellt werden, dass tatsächlich auch andere Objekte als Ferienwohnungen vermittelt werden, ohne dass eine Ummeldung erfolgt ist, läge eine (vorsätzliche) Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 GewO vor.



Gepostet am 12.11.2015 um 16:16 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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