Forum-Gewerberecht

» Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie hat nun als „eilbedürftige Vorlage“ seinen Weg in den Bundesrat genommen > BR-Drucksache 349/15 [URL=http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/359-15.p
df?__blob=publicationFile&v=1]   [/URL] und wird wohl auf der Plenarsitzung am 25.09.2015 behandelt werden.

Neben redaktionellen Änderungen (ZPO, UKlaG, div. VO’en) enthält das Artikelgesetz in erster Linie Änderungen zum BGB, zum Einführungsgesetz zum BGB, der GewO (Artikel 7), der PAngV, des KWG und des VAG.

Zum Referentenentwurf vom Dezember 2014 hat das Artikelgesetz nicht nur an Umfang (+ 49 Seiten) zugelegt, sondern enthält auch eine Reihe von Änderungen, wie z. B:
[list]
[*]Im § 34i GewO erfolgte eine Anpassung an die Terminologie des BGB: aus dem „Immobilienkreditvermittler“ wurde der „[B]Immobiliardarlehensvermittler[/B]“, der den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des (neu gefassten) § 491 Absatz 3 des BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des (neu gefassten) § 506 des BGB gewerbsmäßig vermitteln will oder zu solchen Verträgen beraten will.
[*]Die VO-Ermächtigung zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie wurde aus dem § 34i GewO rausgenommen und in den neuen § 34j GewO gepackt.
[*]Auch die Bedingungen für die Übergangsfrist (bis 21. März 2017) zur Erlangung der § 34i-GewO-Erlaubnis nach dem neuen § 160 GewO wurde geändert: diese gilt nur für Gewerbetreibende, die [B]zum Zeitpunkt 21. März 2016 bereits im Besitz einer Erlaubnis für Immobilienmakler und Darlehensvermittler[/B] nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO sind (wohl in „Erinnerung“ an das Urteil des VGH Baden Württemberg vom 29. April 1997; Az. 14 S 898/96 [URL=http://openjur.de/u/370796.html]   [/URL] ). Der Referentenentwurf hatte zunächst nur die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Darlehensvermittlung) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsfrist vorgesehen.
[*]Ein gewerberechtliches Novum stellt die Regelung des § 34i Abs. 9 i. V. m. § 11a Absatz 3b GewO (im Referentenentwurf als Neubelegung des § 154 GewO geplant gewesen) dar:
Nicht mehr anfechtbare Entscheidungen i. S. § 149 Abs. 2 GewO wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des § 34i Abs. 1-8 GewO oder einer Rechtsverordnung nach § 34j kann [B]öffentlich[/B] im Vermittlerregister bekanntgemacht werden. Allerdings nur dann, wenn „eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt“ …
[*]Weiteres hierzu sowie zu den sonstigen Änderungen in der GewO sind der Entwurfsbegründung ab Seite 155 zu entnehmen.
So z. B. auf Seite 159 „Die [B]Vermittlung von Bausparverträgen[/B] wird durch die Vorschrift (§ 34i Abs. 1 GewO) nicht erfasst, weil Bausparverträge als solche keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Sie bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bauspardarlehensvertrags, bei dem es sich oftmals um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handeln wird, bei dem es sich aber auch um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln kann. Wegen dieser Verknüpfung wird in der Bundesregierung noch geprüft, ob eine ausdrückliche Einbeziehung der Vermittler von Bausparverträgen in den Anwendungsbereich des § 34i zu einem späteren Zeitpunkt sachgerecht erscheint.“ [/list]
Weitere Info's auch auf diversen IHK-Seiten - Suchmaschine mit "Immobiliardarlehensvermittler" füttern ...

Gruß aus Gera
von Puz_zle



Gepostet am 18.08.2015 um 00:07 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=97614#post97614


Beitrags-Print by Breuer76