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Nein, das heißt es nicht.

Der Einfachheit halber zitiere ich dazu das Bundesverwaltungsgericht:
„Die gewerbliche Betätigung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht grundsätzlich beendet, sondern nur nach Maßgabe der Insolvenzordnung beschränkt. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Im Falle der Auflösung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt keine Liquidation, wie aus § 66 Abs. 1 GmbHG folgt, sondern eine Abwicklung nach der Insolvenzordnung. Diese hat nach § 1 InsO das Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, zwingt aber nicht zur Beendigung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Insolvenzverfahren kann zur vorläufigen Fortführung des Unternehmens des Schuldners führen, wie aus § 157 Satz 1 InsO folgt, oder auch nach Bestätigung eines Insolvenzplanes aufgehoben werden mit der Folge, dass der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO wieder das Recht zur freien Verfügung über die Insolvenzmasse erhält. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung bleibt danach mit den insolvenzrechtlichen Einschränkungen Gewerbetreibende, …“
(BVerwG, Beschl. V. 18.01.2006, Az.: 6 C 21/05).



Gepostet am 30.07.2015 um 13:35 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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