Forum-Gewerberecht

» Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes «

§ 34f GewO erwähnt nirgendwo explizit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen, sondern bezieht sich in Abs. 1 Nr. 3 auf "Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes". Weil dort besagte Darlehen neu aufgenommen wurden, bezieht sich jetzt die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO auch auf diese, aber immer unter der Maßgabe, dass es sich um öffentlich angebotene Vermögensanlagen handelt. Etwas anderes kann auch § 157 Abs. 5 GewO nicht meinen.



Gepostet am 27.07.2015 um 15:23 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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