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Warum als sonstige Vermögensanlage? Als Nachrangdarlehen sind sie doch per se von § 157 Abs. 5 GewO umfasst, gehören also jetzt in den § 34 f. Oder hab ich da was falsch verstanden?



Gepostet am 27.07.2015 um 15:13 von:
Benutzer: j.bollinger
Der Original-Beitrag :
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