Forum-Gewerberecht

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Also, wir haben uns dagegen entschieden, alle unsere 34c-Darlehensmakler (>900) anzuschreiben. Man muss von den Gewerbetreibenden erwarten dürfen, dass diese sich im eigenen Interesse über Fachzeitschriften, Newsletter etc. selbst ausreichend informieren. Ein Artikel im Landkreis-Amtsblatt sollte unserer Auffassung nach reichen. Folgend der Text, bitte NICHT als Vorlage, sondern als informelle Weitergabe ansehen. Wird so eh veröffentlicht.

"Information für Gewerbetreibende (Erlaubnisinhaber nach § 34 c GewO)

Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10.07.2015 in Kraft getreten. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen und intransparenten Finanzprodukten geschützt werden.

Das Kleinanlegerschutzgesetz verschärft im Wesentlichen das Vermögensanlagengesetz.

Es bringt Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen und die Anlageberatung hierzu mit sich. Bisher setzte die Vermittlung dieser Produkte lediglich eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO voraus. Auch die Vermittlung bestimmter Arten von Direkt-Investments im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG und die Beratung hierzu, die bislang nur eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erforderte, ist von den Änderungen betroffen.

Das Gesetz stellt partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie bestimmte Formen des Direkt-Investments als Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ab Inkrafttreten unter die Erlaubnispflicht des § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO).

Von den Änderungen grundsätzlich nicht betroffen sind dagegen Aktien, Rentenpapiere und Investmentfonds. Bei diesen Wertpapieren sind Anlegerinnen und Anleger bereits heute hinreichend geschützt.

Für Gewerbetreibende, die diese neu in den Katalog der Vermögensanlagen aufgenommenen Produkte vermitteln bzw. hierzu eine Anlageberatung durchführen bzw. künftig durchführen wollen, ist es wichtig, sich möglichst rasch auf die gesetzlichen Änderungen einzustellen.
Abhängig von der jeweils ausgeübten Tätigkeit, dem Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34 c GewO als Darlehensvermittler und der Frage der Sachkunde sind vom Gewerbetreibenden verschiedene Übergangsfristen zu beachten.

Fragen zu den Übergangsfristen und dem Erlaubnisverfahren werden Ihnen von den zuständigen Sachbearbeitenden im Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten, Sachgebiet Allgemeine Ordnungsaufgaben, gern beantwortet.

Sie erreichen uns auch über Telefon:
Frau *** = 034**-***
Herr *** = 034**-***
oder Email: ***@***.**

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Amtsleiter"



Gepostet am 27.07.2015 um 08:22 von:
Benutzer: LKL34cfhi
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=97320#post97320


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