Forum-Gewerberecht

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Erst mal ein Hallo in die Runde!

Wir sind der [B]U[/B]nternehmerverband [B]E[/B]rotik [B]G[/B]ewerbe [B]D[/B]eutschland e.V. (kurz UEGD) und vertreten als Berufsverband die Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten. Wir sind Teilnehmer an Runden Tischen und offizieller Beteiligter zum Prostituiertenschutzgesetz-ProstSchG.

@VoPi
im noch nicht veröffentlichtem Referentenentwurf zum ProstSchG steht:

[B]Änderung der Gewerbeordnung[/B]
In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 232. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, werden das Wort „Rechtsbeistände“ durch das Wort „Rechtsdienstleister“ und nach dem Wort „Auswandererberater“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Seelotsenwesen“ die Wörter „und die persönliche Ausübung der Prostitution“ eingefügt.


[B]In der Begründung heißt es dazu:[/B]
Nach wohl überwiegender Auffassung ist die persönliche Ausübung der Prostitution kein Beruf wie jeder andere und kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Auch wenn einige Kommunen Gewerbeanzeigen von prostituierten entgegennehmen, besteht im Verwaltungsvollzug weitgehende Übereinstimmung, dass Prostituierte kein Gewerbe nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung anmeldepflichtiges Gewerbe ausüben. Angesichts der Besonderheiten der Prostitution ist dies auch sachgerecht, da anderenfalls z. B. die Grunddaten den Gewerbes (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 der Gewerbeordnung allgemein zugänglich gemacht werden dürfen. Gleichwohl besteht in der Praxis zum Teil Unsicherheit darüber, ob die Ausübung der Prostitution ein Gewerbe darstellt, das in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt. Mit der Änderung des § 6 Absatz 1 Satz 1 wird daher klargestellt, dass die Gewerbeordnung auf die persönliche Ausübung der Prostitution keine Anwendung findet. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz nach Artikel 1 wird ein spezialgesetzlicher Regelungsrahmen geschaffen, der auch Vorschriften für die persönliche Ausübung der Prostitution umfasst. Dazu gehören Insbesondere die Einführung einer Anmeldepflicht nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie ordnungsrechtliche Kontroll- und Eingriffsinstrumentarien. Es besteht daher kein Bedürfnis für eine subsidiäre Anwendung der Gewerbeordnung auf Prostituierte.

Davon zu unterscheiden ist der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. Hier handelt es sich um ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, so dass Insbesondere auch eine Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung besteht.

Darüber hinaus erolgt mit der Ersetzung des Wortes „Rechtsbeistände“ durch das Wort „Rechtsdienstleister“ eine redaktionelle Änderung in Folge des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12. Dezember 2007 (Rechtsdienstleistungsgesetz; BGBl. I S. 2840).
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Sobald der 140-seitige Entwurf veröffentlicht ist, wollen wir uns nach Bedarf in die Diskussion einklicken.
Beste Grüße und ein gedeihliches Miteinander.



Gepostet am 18.07.2015 um 02:52 von:
Benutzer: UEGD e.V.
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=97215#post97215


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