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Hallo,

solange die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Spezialmarkts nicht vorliegen, kann das Fest nur als Jahrmarkt festgesetzt werden und bei einem Jahrmarkt darf kein Eintrittsgeld verlangt werden.

Im Kommentar Landmann/Rohmer, Rd. Nr. 1 zu § 68 steht ganz klar, dass bei einem Jahrmarkt der Veranstalter nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Kosten der Versorgungseinrichtungen und der Werbung ein Entgelt verlangen darf, bei einem Spezialmarkt ist er diesen Einschränkungen nicht unterworfen und darf auch von Besuchern ein Eintrittsgeld verlangen.

Der Unterschied zwischen einem Jahrmarkt und einem Spezialmarkt liegt darin, dass bei einem Jahrmarkt Waren aller Art verkauft werden dürfen, bei einem Spezialmarkt nur bestimmte Waren, die über die Marktfestsetzung verbindlich festgelegt werden.

Und es ist gar nicht so einfach, genügend Aussteller mit einem auf ein Thema begrenztes Warenangebot zu finden, so dass Ihre Behörde sich durch den Aufwand, neue Aussteller zu finden, vielleicht von der Durchführung eines Spezialmarkts abbringen lässt.

Viele Grüße aus dem heißen Süden
Yvo



Gepostet am 16.07.2015 um 15:23 von:
Benutzer: Yvo
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